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Übereinkommen zwischen der Methodistenkirche und der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich zum evangelischen Religionsunterricht
Vom 1. September 2003
ABl. Nr. 135/2003
#Die Synodalausschüsse A.B. und H.B. haben in ihrer Sitzung am 10. Juni 2003 dem folgenden
Übereinkommen zwischen der Methodistenkirche und
der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich
zum evangelischen Religionsunterricht
der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich
zum evangelischen Religionsunterricht
zugestimmt.
Auf Grund der Erklärung der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B. und der Methodistenkirche, feierlich besiegelt am 25. November 1990, sowie langgeübter Praxis wird übereinstimmend erklärt:
###§ 1
Schüler und Schülerinnen, die der Methodistenkirche in Österreich angehören, nehmen mit allen Rechten und Pflichten am evangelischen Religionsunterricht teil. Die Methodistenkirche erklärt, dass sie den evangelischen Religionsunterricht als methodistischen Religionsunterricht anerkennt, womit aus ihrer Sicht die Erfüllung des § 1 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz 1949 i. d. g. F. (RU-G) gegeben ist. Die Methodistenkirche erklärt ausdrücklich, dass sie in diesen Fällen die ihr aus § 1 Abs. 1 RU-G erwachsenen Rechte an die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich abtritt.
#§ 2
Das Zusammenwirken der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. im Religionsunterricht wird durch die Evangelische Kirche A.u.H.B. und deren Organe durchgeführt. Im folgenden sind jene Punkte geregelt, die zur Umsetzung der Grundsatzerklärung der Methodistenkirche ein Zusammenwirken zwischen der Methodistenkirche und der Evangelischen Kirche A.u.H.B. erfordern.
(
1
)
Die Evangelische Kirche A.u.H.B. übernimmt alle Aufgaben, die der Methodistenkirche aus § 2 RU-G erwachsen.
(
2
)
Die Methodistenkirche erklärt, dass sie die Erklärung der Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts durch die Evangelische Kirche A.u.H.B. anerkennt. Eine weitere gesonderte Beauftragung der ReligionslehrerInnen von Seiten der Methodistenkirche ist nicht notwendig.
(
3
)
Bei der Erstellung von Lehrplänen und Lehrbüchern sowie bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung von ReligionslehrerInnen ist die Methodistenkirche in angemessener Form einzubeziehen.
(
4
)
Im evangelischen Religionsunterricht ist der Bekenntnisstand der methodistischen SchülerInnen zu berücksichtigen, die Lehre der Methodistenkirche zu unterrichten und der Unterricht im ökumenischen Verständnis zu gestalten.
(
5
)
Die Schulämter der Evangelischen Kirche A.u.H.B. melden die am evangelischen Religionsunterricht teilnehmenden SchülerInnen, die der Methodistenkirche angehören, an die Superintendentur der Methodistenkirche.
(
6
)
Die Notengebung erfolgt durch den/die ReligionslehrerIn.
#§ 3
Diese Vereinbarung tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Religionsunterrichtsgruppen der Methodistenkirche werden weitergeführt.
Für die Evangelische Kirche A. und H.B.: | Für die Methodistenkirche: |
Mag. Herwig Sturm Bischof der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich | Pfarrer Lothar Pöll Superintendent der Methodistenkirche in Österreich |
HR Pfarrer Mag. Peter Karner Landessuperintendent der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich |