.Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische
#
#
Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische
C-Prüfung und D-Prüfung
Vom 7. März 2023
ABl. Nr. 28/2023
###I. Ordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung
#§ 1
Zielsetzung der Prüfung: Die C-Prüfung dient zum Nachweis der nebenberuflichen Kirchenmusik-Ausbildung.
#§ 2
(
1
)
Die C-Prüfung kann
- im Bereich der Klassik mit den Hauptfächern Orgel oder Chorleitung bzw.
- im Bereich der Popularmusik mit den Hauptfächern Klavier, Gitarre oder Ensembleleitung
(
2
)
1 Mehrere Hauptfächer können gleichzeitig zur Prüfung angemeldet werden. 2 Die Basismodule 1 und 2 sind gemäß § 7 Teil jeder Prüfung, die weiteren Module dem jeweiligen gewählten Hauptfach entsprechend.
#§ 3
1 Zu der durch die kirchenmusikalische Prüfungskommission des Oberkirchenrates A.u.H.B. vorzunehmenden C-Prüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die an einem zur Vorbereitung auf die C-Prüfung eingerichteten Kurs teilgenommen haben oder eine geeignete Vorbildung nachweisen können. 2 Weiters sind für die Zulassung zur C-Prüfung eine aktive kirchenmusikalische Tätigkeit sowie die Teilnahme an mindestens einer Werkwoche nachzuweisen.
#§ 4
1 Das Ersuchen um Zulassung zur Prüfung ist an die Referentin bzw. den Referenten des Amts für Kirchenmusik zu richten. 2 Ihm sind beizufügen:
- ein Lebenslauf (Abriss),
- ein Nachweis über die allgemeine Vorbildung und kirchliche Tätigkeit,
- ein Gutachten einer Lehrerin oder eines Lehrers der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder eine Empfehlung der zuständigen Diözesankantorin bzw. des zuständigen Diözesankantors und
- Nachweise der für die Zulassung notwendigen Nebenfächer, die nicht Teil der Prüfung sind:
- Chorleitung: Chorpraxis, Chorlabor,
- Klavier/Gitarre Popularmusik: mindestens 1x Bandwerkstatt,
- Ensembleleitung Popularmusik: 2x Bandwerkstatt, 1x Chorlabor, Musikproduktion.
§ 5
1 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission des Oberkirchenrates A.u.H.B. 2 Im Falle ungenügender Vorbildung oder mangelhafter kirchlicher Eignung ist die Kandidatin oder der Kandidat nicht zuzulassen.
#§ 6
(
1
)
1 Die Prüfungskommission wird vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. bestellt. 2 Den Vorsitz führt die Bischöfin bzw. der Bischof. 3 Gehört die Kandidatin bzw. der Kandidat der Kirche H.B. an, übernimmt die Landessuperintendentin bzw. der Landessuperintendent den Vorsitz. 4 Die oder der Vorsitzende kann sich vertreten lassen.
(
2
)
Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der Referentin bzw. dem Referenten des Amts für Kirchenmusik, der Landeskantorin bzw. dem Landeskantor und einer weiteren fachkundigen Person, die der Beirat für Kirchenmusik zusammen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter aus seinen Reihen bestimmt.
(
3
)
1 Im Falle einer kurzfristigen Verhinderung kann die Referentin bzw. der Referent selbst eine geeignete Vertretung aus dem Kreis der geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger benennen. 2 Die Landeskantorin bzw. der Landeskantor wird im Verhinderungsfall durch die weitere Fachvertreterin bzw. den weiteren Fachvertreter vertreten. 3 Diese bzw. dieser wird durch das zum Stellvertreter bzw. zur Stellvertreterin bestimmte Mitglied des Beirats vertreten.
(
4
)
Für Prüfungen aus dem Bereich der Popularmusik übernimmt die Position des Fachgutachters bzw. der Fachgutachterin eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter aus dem Ausbildungsbereich Popularmusik, die bzw. den der Beirat für Kirchenmusik bestimmt.
(
5
)
Die jeweiligen Ausbildenden der einzelnen Prüfungsfächer können an den Beratungen der Prüfungskommission teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
(
6
)
Alle Prüfungen sind öffentlich.
#§ 7 Prüfungsmodule C-Prüfung
Basismodule
1. Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
1. Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
1.1. Prüfung im Bereich Klassik
1.1.1. Tonsatz Klassik
- schriftlich:
- Schreiben eines vierstimmigen Kantionalsatzes oder einer anderen Harmonisation zu einem gegebenen Lied,
- Aussetzen eines leichten Generalbasses,
- Schreiben einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise.
Zwei dieser Aufgaben müssen komplett, die dritte ansatzweise erfolgen.
Prüfungsmerkmale: korrekte Satztechnik, Sanglichkeit und Einzelstimmen des Kantionalsatzes, Spielbarkeit der Generalbassaussetzung, melodisch-rhythmische Eigenwertigkeit der Gegenstimme. Ein Instrument kann zur Kontrolle benutzt werden.
Prüfungsdauer: Klausur, 90 Minuten - mündlich:elementare Harmonielehre, Modulationen, Kirchentonarten, auch transpontiert, Kenntnis der allgemeinen Musiklehre und Grundbegriffe der Harmonielehre.Prüfungsdauer: 10 Minuten
1.1.2. Gehörbildung Klassik
- mündlich:Bestimmen und Singen von Intervallen und Akkorden, Prima-Vista-Singen einer leichten Chorstimme, Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus.
- schriftlich:einfaches ein- und zweistimmiges Musikdiktat, Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- oder Funktionsbezeichnungen).
Prüfungsdauer: 15 Minuten
1.2. Prüfung im Bereich Popularmusik
1.2.1. Arrangement und Gehörbildung Popularmusik
- schriftlich:Kenntnis der Akkordsymbolschrift und der typischen Tonleitern in der Popularmusik, Transkription einer Passage aus einem Popsong oder Jazzstandard, Anfertigen einer Arrangementskizze sowie eines kurzen Partiturabschnitts für eine gegebene Besetzung.Prüfungsdauer: 90 Minuten
- mündlich:Hören von Intervallen, Drei- und Vierklängen mit Umkehrungen sowie Akkordverbindungen, Prima-Vista-Lesen typischer Rhythmen, stilistische Analyse eines Hörbeispiels.Prüfungsdauer: 10 Minuten
1.2.2. Rhythmusschulung II (Popularmusik)
Sicherheit im gleichbleibenden Metrum, Microtiming, On- und Offbeats auf Triolen- und Sechzehntelebene, Swing-Phrasierung, Zusammenspiel im Percussion-Ensemble.
2. Wissenschaftlicher Bereich
2.1. Literaturkunde und Musikgeschichte
Überblick über die Hauptepochen der Kirchenmusik auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart, Kenntnisse der bedeutendsten Komponistinnen und Komponisten und Formen der evangelischen Kirchenmusik, Überblick über für die Kirchenmusik bedeutsame Stile, Formen und Musikerinnen und Musiker der Popularmusik, Kenntnis geeigneter Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch auf der Ebene eines C-Musikers im jeweiligen Fachbereich.
Prüfungsdauer: 15 Minuten
2.2. Liturgik
Kenntnis der Geschichte und der Ordnung von Haupt- und Tagzeitengottesdiensten, sichere Kenntnis der Gottesdienstordnung nach dem Gottesdienstbuch mit seinen Varianten, Ausführungsmöglichkeiten einzelner Elemente, Kenntnis der Terminologie, Kenntnis der Ordnung des Kirchenjahres.
Prüfungsdauer: 15 Minuten
2.3. Kirchenliedkunde
Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches (Aufbau, wichtige Lieder der verschiedenen Epochen und Kirchenjahreszeiten), des Ergänzungsheftes zum Gesangbuch und des Liederheftes „FreiTöne“ und ihre liturgische Verwendung, Grundriss der Geschichte des Kirchenliedes.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
2.4. Theologische Informationen und Kirchenkunde
Freies Kurzreferat (ca. 5 Minuten) über ein selbst gewähltes Thema aus dem Bereich Kirche und Theologie (z.B. Themen aus dem Evangelischen Erwachsenenkatechismus), Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher, Kenntnis des Aufbaus und der Geschichte der Evangelischen Kirche in Österreich.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
2.5. Rechtliche Grundlagen
Es ist Grundwissen zu Urheber- und Verwertungsrecht, Datenschutz, Veranstaltungen und Arbeitsrecht durch den Besuch eines entsprechenden Seminars nachzuweisen (keine Prüfung, keine Benotung).
3. Hauptfach Orgel
3.1. Instrumentalspiel künstlerisch (Schwerpunkt)
Vorspiel von drei Werken aus verschiedenen Stilepochen, davon eines oder zwei choralgebunden.
Vorlage einer Liste mit fünf kleineren choralgebundenen Werken und zwei weiteren kleineren freien Werken, Stichproben daraus.
Vorlage einer Liste mit fünf kleineren choralgebundenen Werken und zwei weiteren kleineren freien Werken, Stichproben daraus.
Prüfungsdauer: 15 Minuten
Pedalspiel ist obligatorisch, Bewertungsmaßstab ist die musikalische Gestaltung, nicht der Schwierigkeitsgrad der Stücke.
Schwierigkeitsgrad: Johann Sebastian Bach: Orgelbüchlein.
Aus der Repertoireliste werden Stichproben gemacht, in denen gezeigt werden muss, dass die angegebenen Stücke früher sorgfältig geübt wurden und bei Bedarf rasch aufgefrischt werden können.
Pedalspiel ist obligatorisch, Bewertungsmaßstab ist die musikalische Gestaltung, nicht der Schwierigkeitsgrad der Stücke.
Schwierigkeitsgrad: Johann Sebastian Bach: Orgelbüchlein.
Aus der Repertoireliste werden Stichproben gemacht, in denen gezeigt werden muss, dass die angegebenen Stücke früher sorgfältig geübt wurden und bei Bedarf rasch aufgefrischt werden können.
3.2. Instrumentalspiel liturgisch (Schwerpunkt)
Dieser Teil der Prüfung ist im Rahmen eines Gottesdienstes abzuhalten. Im begründeten Ausnahmefall kann die Prüfung kommissionell abgeleistet werden. Dazu muss die Zustimmung der Prüfungskommission eingeholt werden.
- Vorbereitung eines vollständigen Gottesdienstes mit Abendmahlsliturgie.Choralvorspiele:
- ein improvisiertes, vorbereitetes Vorspiel,
- vorbereitet-improvisierte Intonationen zu den weiteren Liedern in verschiedener Art und Weise,
- zu einem Lied Literaturvorspiel möglich.
Begleitung der Choräle:- wenigstens ein Lied mit Begleitung nach Gesangbuch (stilistisch freie Wahl),
- restliche Lieder: Begleitung anhand der Sätze aus dem Choralbuch zum Evangelischen Gesangsbuch (Verwendung anderer Sätze möglich).
Vor-/ und Nachspiel:- freie Wahl von Literatur möglich.
Besonderes Augenmerk wird auf eine gesangliche Begleitung der Gemeinde gelegt (Tempo, Rhythmus, Artikulation, Registrierung). Die adäquate selbstständige Auswahl der Stücke für Vor-/Nachspiel fließt in die Bewertung ein. - unvorbereitet:einfache Intonationen, Blattspiel aus dem Orgelbuch (mit oder ohne Pedal).
- Aus einer Liste von mindestens 15 studierten Choralbuchsätzen werden Stichproben ausgewählt.
Vorbereitungszeit für 3.2. a): 2 Wochen
Prüfungsdauer 3.2. b) und c) zusammen: 10 Minuten
Prüfungsdauer 3.2. b) und c) zusammen: 10 Minuten
3.3. Klavier
Vortrag von zwei frei gewählten, verschiedenartigen, leichteren Werken.
Bewertungsmaßstab ist die musikalische Gestaltung, nicht der Schwierigkeitsgrad der Stücke.
Schwierigkeitsgrad: Johann Sebastian Bach: kleine Präludien und Fugetten.
Prüfungsdauer: bis zu 10 Minuten
Schwierigkeitsgrad: Johann Sebastian Bach: kleine Präludien und Fugetten.
Prüfungsdauer: bis zu 10 Minuten
3.4. Gemeindesingen
Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes oder eines Kanons. Die Prüfung kann im Rahmen des Gottesdienstes oder einer Chorprobe abgelegt werden.
Vorbereitungszeit: 3 Tage
Prüfungsdauer: 5-10 Minuten
Prüfungsdauer: 5-10 Minuten
3.5. Generalbass
Spielen eines leichten bezifferten Basses (auf Wunsch auch mit musizierter Oberstimme) z.B. Telemann, Krieger.
Spielen leichter Generalbasssequenzen und Kadenzen.
Spielen leichter Generalbasssequenzen und Kadenzen.
Vorbereitungszeit: 3 Tage
Prüfungsdauer: 10 Minuten
Prüfungsdauer: 10 Minuten
3.6. Orgelkunde
Elementare Orgelbau- und Registrierkunde, Überblick über die Geschichte der Orgel und ihre regionalen Ausprägungen.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
4. Hauptfach Chorleitung
4.1. Chorleitung (Schwerpunkt)
- Chorische Stimmbildung (5-10 Minuten): Einsingen des ChoresPrüfungskriterien sind die Auswahl der Übungen in Hinblick auf das Stück, die Zweckmäßigkeit der einzelnen Übungen und ihrer Abfolge, die Angemessenheit des Schwierigkeitsgrades sowie Erfolgskontrolle/Hilfestellung zum Erreichen eines Übungszieles.
- Probenarbeit (30 Minuten): Arbeit an einem selbst vorbereiteten drei- bis vierstimmigen Satz.Schwierigkeitsgrad: Melchior Franck: Evangelien-Motetten, Bernhard Klein „Der Herr ist mein Hirt“.
Prüfungsmerkmale u.a.: die Fähigkeit, die wichtigsten Taktarten zu schlagen, Einsätze auf jeder Zählzeit zu geben, richtiges Abschlagen, sinnvolle Tempowahl in allen Phasen der Probe, Probenmethodik, methodische Hilfen zur Intonations- und Intervallsicherheit und zur rhythmischen Genauigkeit. - Vordirigieren (5-10 Minuten): Dirigieren eines dem Chor bekannten Satzes.Schwierigkeitsgrad: Hans Leo Hassler: „Vater unser im Himmelsreich“, Mendelssohn „Auf Gott allein will hoffen ich“.
Einer der Sätze von b) bzw. c) soll polyphon sein.
Vorbereitungszeit: 2 Wochen
Prüfungsdauer insgesamt: 45 Minuten
Vorbereitungszeit: 2 Wochen
Prüfungsdauer insgesamt: 45 Minuten
4.2. Chorpraktisches Klavierspiel
- Darstellen eines leichten Chorsatzes aus der Partitur, zum Beispiel der Chorleitungsaufgabe.Im Vordergrund steht die harmonische und rhythmische Hilfestellung.
- Prima-vista: Spielen eines leichten vierstimmigen Chorsatzes (auf zwei Systemen).
Vorbereitungszeit: 2 Wochen
Prüfungsdauer: bis zu 10 Minuten
Prüfungsdauer: bis zu 10 Minuten
4.3. Gemeindesingen
Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes oder eines Kanons. Die Prüfung kann im Rahmen der Chorprobe abgelegt werden.
Vorbereitungszeit: 3 Tage
Prüfungsdauer: 5-10 Minuten
Prüfungsdauer: 5-10 Minuten
4.4. Singen und Sprechen
- Begleitetes Singen eines leichten Kunstliedes oder einer leichten Arie.
Die Stücke sollten im Unterricht erarbeitet worden sein. - Unbegleiteter Vortrag eines Chorals und einer liturgischen Weise.
- Sprechen eines biblischen Textes und eines Liedes.Prüfungsmerkmale: richtige Atemführung, natürlicher Tonfall und sinngemäße Betonung Silben/Worttrennung
- Fragen zur Stimmphysiologie
z.B. Fragen zu: Lagen, Stimmbruch, in Hinblick auf Chorintonation.
Vorbereitungszeit: 4.4. b) und c): 3 Tage
Prüfungsdauer: 10 Minuten
Prüfungsdauer: 10 Minuten
4.5. Nachweis Chorerfahrung & Chorlabor (keine praktische Prüfung, ohne Benotung)
Die Mitwirkung in einem Chor mit kirchenmusikalischer Prägung oder die Teilnahme an mindestens einer kirchenmusikalischen Sing-/Werkwoche ist ebenso wie die Teilnahme an einem Chorlabor nachzuweisen.
5. Hauptfach Klavier Popularmusik
5.1. Instrumentalspiel künstlerisch (Schwerpunkt)
Vortrag von drei Stücken aus dem Bereich der Popularmusik
- in unterschiedlicher Stilrichtung,
- davon muss ein Stück ausnotiert sein,
- davon muss ein Stück Improvisation enthalten,
- bei einem Stück muss eine Solistin oder ein Solist (vokal oder instrumental) begleitet werden.
Prüfungsdauer: bis zu 20 Minuten
5.2. Instrumentalspiel liturgisch (Schwerpunkt)
Dieser Teil der C-Prüfung ist im Rahmen eines Gottesdienstes abzuhalten. Im begründeten Ausnahmefall kann die Prüfung kommissionell abgeleistet werden. Dazu muss die Zustimmung der Prüfungskommission eingeholt werden.
Vorbereitungszeit: 2 Wochen
Vorbereitungszeit: 2 Wochen
- Vorbereitung eines vollständigen Gottesdienstes mit Abendmahlsliturgie.Bei den gegebenen Liedern
- stammt ein Lied aus dem EG,
- stammt mindestens ein Lied aus dem Liederheft „FreiTöne“ oder aus dem Ergänzungsheft zum EG „Neue Wochenlieder“,
- stammt mindestens ein popularmusikalisches Kirchenlied aus einer weiteren Liedersammlung oder ist ein Spiritual,
- ist eines ein traditionelles Kirchenlied,
- sind Intros, Interludes und Outros in unterschiedlichen Längen vorzubereiten,
- muss mindestens eines mit umfangreichen Instrumentalteilen detailliert ausgearbeitet sein,
- wird bei den Begleitungen auf stilistische Vielfalt Wert gelegt,
- darf eines nach notierter Vorlage (Choralbuch zum EG, gängige Sammlungen mit ausnotierten POP-Arrangements) vorgetragen werden,
- muss bei mindestens einer Passage eines der gegebenen Lieder mit der Harmonisation über die Vorlage hinaus kreativ umgegangen werden, generell wird ein kreativer Umgang mit gegebenen Harmonien bis hin zur Reharmonisation befürwortet.
- Weiters wird eine der Prüfungskommission vorgelegte Liste von mindestens zehn vorbereiteten Begleitarrangements durch Stichproben überprüft.
Bei allen Liedern muss die Melodie durchgängig vorhanden sein, entweder instrumental oder durch das Singen zur eigenen Begleitung.
Bei der Begleitung in Patternspielweise wird besonderer Wert auf stilgerechten Vortrag (Timing, Phrasing, Microtiming, Artikulation) gelegt.
6. Hauptfach Gitarre Popularmusik
6.1. Instrumentalspiel künstlerisch (Schwerpunkt)
Vortrag von drei Stücken aus dem Bereich der Popularmusik
- in unterschiedlicher Stilrichtung,
- davon muss ein Stück ausnotiert sein (Notenschrift oder Tabulatur),
- davon muss ein Stück Improvisation enthalten,
- bei einem Stück muss eine Solistin oder ein Solist (vokal oder instrumental) begleitet werden.
Prüfungsdauer: bis zu 20 Minuten
6.2. Instrumentalspiel liturgisch (Schwerpunkt)
Dieser Teil der C-Prüfung ist im Rahmen eines Gottesdienstes abzuhalten. Im begründeten Ausnahmefall kann die Prüfung kommissionell abgeleistet werden. Dazu muss die Zustimmung der Prüfungskommission eingeholt werden.
Vorbereitungszeit: 2 Wochen
Vorbereitungszeit: 2 Wochen
- Vorbereitung eines vollständigen Gottesdienstes mit Abendmahlsliturgie.Bei den gegebenen Liedern
- stammt ein Lied aus dem EG,
- stammt mindestens ein Lied aus dem Liederheft „FreiTöne“ oder aus dem Ergänzungsheft zum EG „Neue Wochenlieder“,
- stammt mindestens ein popularmusikalisches Kirchenlied aus einer weiteren Liedersammlung oder ist ein Spiritual,
- ist eines ein traditionelles Kirchenlied,
- sind Intros, Interludes und Outros in unterschiedlichen Längen vorzubereiten,
- muss mindestens eines der gegebenen Lieder mit umfangreichen Instrumentalteilen detailliert ausgearbeitet sein,
- wird bei den Begleitungen auf stilistische Vielfalt Wert gelegt,
- darf eines der gegebenen Lieder nach notierter Vorlage vorgetragen werden,
- erfolgt eine stichprobenartige Überprüfung einer vorgelegten Liste von mindestens zehn vorbereiteten Begleitarrangements,
- muss bei mindestens einer Passage eines der gegebenen Lieder mit der Harmonisation über die Vorlage hinaus kreativ umgegangen werden, generell wird ein kreativer Umgang mit gegebenen Harmonien bis hin zur Reharmonisation befürwortet.
- Weiters wird eine der Prüfungskommission vorgelegte Liste von mindestens zehn vorbereiteten Begleitarrangements durch Stichproben überprüft.
Bei allen Liedern muss die Melodie durchgängig vorhanden sein, entweder instrumental oder durch das Singen zur eigenen Begleitung.
Bei der Begleitung in Patternspielweise wird besonderer Wert auf genaues Timing und eine dem jeweiligen Stil entsprechende Artikulation, gelegt.
7. Hauptfach Ensembleleitung Popularmusik
7.1. Teilprüfung Probe (Schwerpunkt)
- Erarbeitung eines bestehenden (verlegten oder selbst erstellten) Arrangements, gegebenenfalls kreativer Umgang mit Material,
- Erarbeitung eines Arrangements aus dem Leadsheet heraus (Head-Arrangement) (3 Tage Vorbereitungszeit).
Prüfungsdauer: 30 Minuten
Einzelkolloquium mit Reflexion über die Probe und weiterführenden Fragestellungen im Anschluss an die Prüfung.
Prüfungsdauer: etwa 10 Minuten
7.2. Teilprüfung Aufführung (Schwerpunkt)
Aufführung eines selbst gewählten popularmusikalischen Arrangements, welches mindestens Bass, Klavier oder Gitarre als Harmonieinstrument und Cajon als Rhythmusinstrument sowie Sologesang oder ein Melodieinstrument enthalten muss.
Es wird erwartet, dass von den drei Komponenten des Musizierens in der Band (Harmonieinstrument, Rhythmusinstrument und Gesang) mindestens zwei bei der Prüfung im Rahmen des gemeinsamen Musizierens selbst ausgeführt werden.
7.3. Beschallung
Zu Beginn der Prüfungsprobe gemeinsamer Aufbau der Beschallungstechnik. Im Rahmen dessen Kolloquium zur weiteren Überprüfung der Lerninhalte.
Prüfungsdauer etwa 15 Minuten
7.4. Instrumentalspiel
Analog zur D-Prüfung im Bereich Popularmusik Freies Instrumentalspiel bei Hauptfach Klavier oder Gitarre.
Dispens bei zeitlicher Nähe zu D-Prüfung möglich.
#§ 8
Die Prüfungskommission sorgt nach freiem Übereinkommen unter ihren Mitgliedern für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen.
#§ 9
1 Nach beendeter Prüfung fasst die Kommission über das Ergebnis Beschluss. 2 Dabei schlägt jedes Mitglied der Kommission die Note desjenigen Gegenstandes vor, für den es die Prüfung vorgenommen hat. 3 Über jeden Vorschlag beschließt die Kommission in Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
#§ 10
1 Das Zeugnis über die Prüfung wird vom Oberkirchenrat A.u.H.B. ausgestellt. 2 Es enthält neben einer Gesamtbeurteilung des Prüfungsergebnisses Wertungen in den einzelnen Gegenständen entsprechend § 7.
#§ 11
1 Die Noten lauten:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend (4)
nicht genügend (5)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend (4)
nicht genügend (5)
2 Das Gesamtergebnis wird auf Grund der Einzelnoten berechnet, alle Noten werden auch in Ziffernnoten ausgewiesen.
#§ 12
(
1
)
Das Gesamtergebnis lautet:
mit Auszeichnung bestanden (1)
mit gutem Erfolg bestanden (2)
bestanden (3, 4)
nicht bestanden (5)
mit gutem Erfolg bestanden (2)
bestanden (3, 4)
nicht bestanden (5)
(
2
)
1 Die einzelnen Fächer werden für das Gesamtergebnis wie folgt berechnet: Schwerpunktfächer mit dreifacher Wertung, Nebenfächer mit einfacher Wertung. 2 Schwerpunktfächer sind die in § 7 als solche bezeichneten Prüfungsleistungen unter den Gliederungspunkten 3.1. und 3.2. für das Hauptfach Orgel, 4.1. für das Hauptfach Chorleitung, 5.1. und 5.2. für das Hauptfach Klavier Popularmusik, 6.1., 6.2. für das Hauptfach Gitarre Popularmusik und 7.1. und 7.2. für das Hauptfach Ensembleleitung Popularmusik.
(
3
)
1 Lautet das Ergebnis in einem Gegenstand „nicht genügend“, so muss die Prüfung aus diesem Fach wiederholt werden, und zwar frühestens nach drei, spätestens nach zwölf Monaten. 2 Die gesamte Prüfung muss wiederholt werden, wenn mehr als eines der Schwerpunktfächer oder mehr als zwei der Nebenfächer mit „nicht genügend“ bewertet wurden. 3 Eine Wiederholung der Prüfung ist zweimal möglich.
#§ 13
Die C-Prüfung ist innerhalb von drei Jahren nach der Erstzulassung abzulegen.
#§ 14
1 Anrechnungen aus vorhergehenden Studien sind auf Basis von Einzelfallprüfungen möglich. 2 Die Landeskantorin bzw. der Landeskantor und die Referentin bzw. der Referent des Amts für Kirchenmusik können der Prüfungskommission gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. 3 Diese kann auch schriftlich im Umlaufweg oder im Rahmen einer Videokonferenz entscheiden.
#II. Ordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung
#§ 1
Zielsetzung der Prüfung: Die D-Prüfung ist ein Befähigungsnachweis für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst und dient dem Nachweis einer zuverlässigen Grundlage für gute musikalische Gottesdienstgestaltung.
#§ 2
(
1
)
Die D-Prüfung kann nur als Gesamtprüfung abgelegt werden:
- im Bereich der Klassik mit dem Hauptfach Orgel oder
- im Bereich der Popularmusik mit dem Hauptfach Klavier oder Gitarre.
(
2
)
1 Mehrere Hauptfächer können auch gleichzeitig zur Prüfung angemeldet werden. 2 Allgemeine Musikpraxis und theoretische Kenntnisse (§ 7 Punkte 1. und 2.) sind Teil jeder Prüfung, die weiteren Module (§ 7 Punkte 3. bis 5.) dem jeweiligen Hauptfach entsprechend.
#§ 3
Zu der durch die kirchenmusikalische Prüfungskommission des Oberkirchenrates A.u.H.B. vorzunehmenden D-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die an einem zur Vorbereitung auf die D-Prüfung eingerichteten Kurs teilgenommen haben oder eine geeignete Vorbildung nachweisen können.
#§ 4
1 Das Ersuchen zur Zulassung zur Prüfung ist an die Referentin bzw. den Referenten des Amts für Kirchenmusik zu richten. 2 Ihm sind beizufügen:
- ein Lebenslauf (Abriss),
- ein Nachweis über die allgemeine Vorbildung und kirchliche Tätigkeit und
- ein Gutachten einer Lehrerin oder eines Lehrers der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder eine Empfehlung der zuständigen Diözesankantorin bzw. des zuständigen Diözesankantors.
§ 5
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission des Oberkirchenrates A.u.H.B. Im Falle ungenügender Vorbildung oder mangelhafter kirchlicher Eignung ist die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zuzulassen.
#§ 6
(
1
)
1 Die Prüfungskommission wird vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. bestellt. 2 Den Vorsitz führt die Bischöfin bzw. der Bischof. 3 Gehört die Kandidatin bzw. der Kandidat der Kirche H.B. an, übernimmt die Landessuperintendentin bzw. der Landessuperintendent den Vorsitz. 4 Die oder der Vorsitzende kann sich vertreten lassen.
(
2
)
Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der Referentin bzw. dem Referenten des Amts für Kirchenmusik, der Landeskantorin bzw. dem Landeskantor und einer weiteren fachkundigen Person, die der Beirat für Kirchenmusik zusammen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter aus seinen Reihen bestimmt.
(
3
)
1 Im Falle einer kurzfristigen Verhinderung kann die Referentin bzw. der Referent selbst eine geeignete Vertretung aus dem Kreis der geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger benennen. 2 Die Landeskantorin bzw. der Landeskantor wird im Verhinderungsfall durch die weitere Fachvertreterin bzw. den weiteren Fachvertreter vertreten. 3 Diese bzw. dieser wird durch das zum Stellvertreter bzw. zur Stellvertreterin bestimmte Mitglied des Beirats vertreten.
(
4
)
Für Prüfungen aus dem Bereich der Popularmusik übernimmt die Position des Fachgutachters bzw. der Fachgutachterin eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter aus dem Ausbildungsbereich Popularmusik, die bzw. den der Beirat für Kirchenmusik bestimmt.
(
5
)
Die jeweiligen Ausbildenden der einzelnen Prüfungsfächer können an den Beratungen der Prüfungskommission teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
(
6
)
Alle Prüfungen sind öffentlich.
#§ 7 Prüfungsanforderungen D-Prüfung
1. Allgemeine Musikpraxis
1.1. Musiktheorie
Kenntnis der elementaren Musiklehre: Kenntnis von Skalen (Dur, Moll). Erkennen von Kirchentönen an Liedbeispielen. Kenntnis einfacher klassischer und popularmusikalischer Akkordverbindungen, Spielen von Kadenzen (z.B. I-IV-V-I in Dur- und Mollarten bis zu zwei Vorzeichen in engen Lagen), elementare Kenntnis der Akkordsymbolschrift.
1.2. Gehörbildung
Erkennen von Intervallen innerhalb des Oktavraumes (nacheinander und zusammen angeschlagen); Unterscheidung von Dur- und Mollakkorden, Hören und Wiedergeben von einfachen Rhythmen.
2. Theoretische Kenntnisse
2.1. Musikgeschichte
Grundkenntnis musikgeschichtlicher Epochen, Einordnen wichtiger Komponisten in die jeweilige Epoche.
2.2. Hymnologie
Kenntnis des Evangelischen Gesangbuchs (Aufbau, Inhaltsgruppen) sowie grundsätzliche Kenntnis des Ergänzungsheftes zum EG und des Liederheftes „FreiTöne“, Kenntnis exemplarischer Lieder, Gesichtspunkte zur Auswahl von Liedern für den Gottesdienst.
2.3. Liturgik
Kenntnisse der Reihenfolge der Stücke des Hauptgottesdienstes und die Möglichkeiten ihrer kirchenmusikalischen Ausführung. Kenntnis des Kirchenjahres und der wichtigsten liturgischen Ausdrücke.
2.4. Rechtliche Grundlagen
Nachweis der Teilnahme an einem entsprechend angebotenen Seminar, keine Prüfung, keine Benotung.
Elementare Kenntnisse des Urheber- und Veranstaltungsrechtes sowie des Datenschutzes.
Elementare Kenntnisse des Urheber- und Veranstaltungsrechtes sowie des Datenschutzes.
Prüfungsdauer 1.1. plus 1.2.: ca. 10 Minuten, 2.1. bis 2.3. maximal 20 Minuten
3. Hauptfach Orgel
3.1. Instrumentalspiel liturgisch (Schwerpunkt)
- Spielen von Kirchenliedern mit und ohne Pedal nach Choralbuch.Vorbereitungszeit: 1 WocheZur Prüfung werden drei Kirchenlieder mit mindestens zwei Strophen zur Begleitung aufgegeben, darunter ein neues geistliches Lied aus dem Ergänzungsheft oder den „FreiTönen“. Nur in wirklichen Ausnahmefällen kann auf das Pedalspiel gänzlich verzichtet werden.Besondere Bewertungskriterien: Tempowahl, Atemführung, Zeilen- und Strophenübergänge.
- Spiel einfacher Intonations- und Vorspielliteratur zu Kirchenliedern.Vorbereitungszeit: 1 WocheZu einem der aufgegebenen Lieder muss ein Choralvorspiel erarbeitet werden, zu den beiden anderen je eine Intonation.Bewertet wird neben der musikalischen und technischen Ausführung auch die organische Verbindung mit dem Lied.
- Spielen von liturgischen Stücken: Zur Prüfung werden zwei liturgische Stücke aufgegeben.Vorbereitungszeit: 1 Woche
- Auswendigspiel eines Kirchenliedes nach eigener Wahl, gegebenenfalls im eigenen Satz.
3.2. Freies Instrumentalspiel (Schwerpunkt)
Spiel einfacher freier Orgelliteratur: zwei verschiedenartige Stücke eigener Wahl. Eines der Stücke kann ein Choralvorspiel sein.
Bewertungsmaßstab ist die technische Ausführung musikalische Gestaltung, nicht der Schwierigkeitsgrad der Stücke.
3.3. Kenntnis einfacher Orgelliteratur
Kenntnis von Sammlungen choralgebundener und freier Werke mit ihren stilistischen Schwerpunkten und ihrer Verwendbarkeit.
3.4. Elementare Registrierkunde
Fußtonbezeichnungen, Registergruppen und ihre praktische Verwendung, insbesondere beim Choralspiel.
Prüfungsdauer: 3.1. plus 3.2. bis 30 Minuten, 3.3. plus 3.4. ca. 10 Minuten
4. Hauptfach Klavier Popularmusik
4.1. Instrumentalspiel liturgisch (Schwerpunkt)
- Anstimmen und Begleiten von zwei gegebenen liturgischen Stücken.
- Die Melodie muss entweder in Gänze mitgespielt werden oder aber bei Patternspielweise mindestens die erste Zeile der ersten Strophe mitgesungen werden.
- Es besteht die Möglichkeit, eines der liturgischen Stücke auf der Orgel zu spielen.
Vorbereitungszeit: 1 Woche - Anstimmen und Begleiten von drei gegebenen Liedern.
- Davon stammt ein Lied aus dem EG und mindestens ein Lied aus dem Liederheft „FreiTöne“ oder aus dem Ergänzungsheft zum EG „Neue Wochenlieder“,
- ein Lied kann ein Spiritual oder aus weiteren Liedersammlungen entnommen sein,
- eines der gegebenen Lieder ist ein traditionelles Kirchenlied,
- Intros, Interludes und Outros in unterschiedlichen Längen,
- bei den Begleitungen wird auf stilistische Vielfalt Wert gelegt,
- eines der gegebenen Lieder darf nach notierter Vorlage vorgetragen werden,
- die Melodie muss entweder in Gänze mitgespielt werden oder aber bei Patternspielweise mindestens die erste Zeile der ersten Strophe mitgesungen werden,
- es besteht die Möglichkeit, das traditionelle Lied sowie ein weiteres Lied auf der Orgel zu spielen.
Bei der Begleitung in Patternspielweise wird besonderer Wert auf genaues Timing und eine dem jeweiligen Stil entsprechende Artikulation gelegt.
Vorbereitungszeit: 1 Woche
4.2. Freies Instrumentalspiel (Schwerpunkt)
Vortrag von zwei einfachen Stücken aus dem Bereich der Popularmusik in unterschiedlicher Stilrichtung; mindestens eines der vorgetragenen Stücke muss ausnotiert sein. Kurze Erläuterung zur Verwendung der Solostücke im Gottesdienst.
4.3. Rhythmik
Vortrag von vier Rhythmuspatterns in unterschiedlichen Stilen und mindestens zwei verschiedenen Taktarten.
Wird zu Beginn der Prüfung von 4.1. und 4.2. als Warm-up abgeprüft.
Prüfungsdauer: 4.1. bis 4.3. maximal 30 Minuten
Prüfungsdauer: 4.1. bis 4.3. maximal 30 Minuten
5. Hauptfach Gitarre Popularmusik
5.1. Instrumentalspiel liturgisch (Schwerpunkt)
- Anstimmen und Begleiten von zwei gegebenen liturgischen Stücken.
- Die Melodie muss entweder in Gänze mitgespielt werden oder aber bei Patternspielweise mindestens die erste Zeile der ersten Strophe mitgesungen werden.
Vorbereitungszeit: 1 Woche - Anstimmen und Begleiten von drei gegebenen Liedern.
- Davon stammt ein Lied aus dem EG und mindestens ein Lied aus dem Liederheft „FreiTöne“ oder aus dem Ergänzungsheft zum EG „Neue Wochenlieder“,
- ein Lied kann ein Spiritual oder aus weiteren Liedersammlungen entnommen sein,
- eines der gegebenen Lieder ist ein traditionelles Kirchenlied,
- Intros, Interludes und Outros in unterschiedlichen Längen,
- bei den Begleitungen wird auf stilistische Vielfalt Wert gelegt,
- eines der gegebenen Lieder darf nach notierter Vorlage vorgetragen werden,
- eines der Lieder ist unter Zuhilfenahme eines Kapodasters transponiert zu spielen,
- die Melodie muss entweder in Gänze mitgespielt werden oder aber bei Patternspielweise mindestens die erste Zeile der ersten Strophe mitgesungen werden.
Bei der Begleitung in Patternspielweise wird besonderer Wert auf genaues Timing und eine dem jeweiligen Stil entsprechende Artikulation gelegt.
Vorbereitungszeit: 1 Woche
5.2. Freies Instrumentalspiel (Schwerpunkt)
Vortrag von zwei einfachen Stücken aus dem Bereich der Popularmusik in unterschiedlicher Stilrichtung; mindestens eines der vorgetragenen Stücke muss ausnotiert sein (Notenschrift oder Tabulatur). Kurze Erläuterung zur Verwendung der Solostücke im Gottesdienst.
5.3. Rhythmik
Vortrag von vier Rhythmuspatterns in unterschiedlichen Stilen und mindestens zwei verschiedenen Taktarten.
Wird zu Beginn der Prüfung von 5.1. und 5.2. als Warm-up abgeprüft.
Prüfungsdauer: 5.1. bis 5.3. maximal 30 Minuten
#Prüfungsdauer: 5.1. bis 5.3. maximal 30 Minuten
§ 8
Die Prüfungskommission sorgt nach freiem Übereinkommen unter ihren Mitgliedern für die Prüfung in den einzelnen Gegenständen.
#§ 9
1 Nach beendeter Prüfung fasst die Kommission über das Ergebnis Beschluss. 2 Dabei schlägt jedes Mitglied der Kommission die Note desjenigen Gegenstandes vor, für den es die Prüfung vorgenommen hat. 3 Über jeden Vorschlag beschließt die Kommission in Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
#§ 10
1 Das Zeugnis über die Prüfung wird vom Oberkirchenrat A.u.H.B. ausgestellt. 2 Es enthält neben einer Gesamtbeurteilung des Prüfungsergebnisses Wertungen in den einzelnen Gegenständen entsprechend § 7.
#§ 11
1 Die Noten lauten:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend (4)
nicht genügend (5)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend (4)
nicht genügend (5)
2 Das Gesamtergebnis wird auf Grund der Einzelnoten berechnet, alle Noten werden auch in Ziffernnoten ausgewiesen.
#§ 12
(
1
)
Das Gesamtergebnis lautet:
mit Auszeichnung bestanden (1)
mit gutem Erfolg bestanden (2)
bestanden (3, 4)
nicht bestanden (5)
mit gutem Erfolg bestanden (2)
bestanden (3, 4)
nicht bestanden (5)
(
2
)
1 Die einzelnen Fächer werden für das Gesamtergebnis wie folgt berechnet: Schwerpunktfächer mit dreifacher Wertung, Nebenfächer mit einfacher Wertung. 2 Als Schwerpunktfächer zählen jeweils die in § 7 als solche bezeichneten Prüfungsleistungen, sie tragen die Nummerierung 3.1. und 3.2. für das Hauptfach Orgel, 4.1. und 4.2. für das Hauptfach Klavier Popularmusik sowie 5.1. und 5.2. für das Hauptfach Gitarre Popularmusik.
(
3
)
1 Lautet das Ergebnis in einem Gegenstand „nicht genügend“, so muss die Prüfung aus diesem Fach wiederholt werden, spätestens nach zwölf Monaten. 2 Die gesamte Prüfung muss wiederholt werden, wenn eines der Schwerpunktfächer oder mehr als zwei der Nebenfächer mit „nicht genügend“ bewertet wurden. 3 Eine Wiederholung der Prüfung ist zweimal möglich.
#§ 13
1 Anrechnungen aus vorhergehenden Studien sind auf Basis von Einzelfallprüfungen möglich. 2 Die Landeskantorin bzw. der Landeskantor und die Referentin bzw. der Referent des Amtes für Kirchenmusik können der Prüfungskommission gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. 3 Diese kann auch schriftlich im Umlaufweg oder im Rahmen einer Videokonferenz entscheiden.
#II. Übergangsbestimmung
Vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits begonnene oder angemeldete Prüfungen werden noch nach der bisherigen Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung und D-Prüfung vom 25. Feber 2005, ABl. Nr. 19/2005, durchgeführt.