.Kooperationsvereinbarung
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Kooperationsvereinbarung
mit der Evangelischen Kirche A.B. in der Slowakei
Vom 13. Jänner 2023
ABl. Nr. 30/2023
####Präambel
Die Evangelische Kirche A.B. in Österreich und die Evangelische Kirche A.B. in der Slowakei wissen sich verbunden
- durch das gleiche Verständnis des Evangeliums so wie es in den lutherischen Bekenntnisschriften, insbesondere der Confessio-Augustana festgelegt ist,
- durch ihre Mitgliedschaft im Lutherischen Weltbund, in der Konferenz Evangelischer Kirchen (KEK) und in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) sowie
- durch gegenseitige Besuche und persönliche Kontakte.
Zur Erweiterung und Vertiefung der Zusammenarbeit vereinbaren sie: |
§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirche A.B. in Österreich bemüht sich die Evangelische Kirche A.B. in der Slowakei im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Entsendung von Lehrpersonen zu unterstützen, die an zweisprachigen Schulen Unterricht in deutscher Sprache halten.
(
2
)
Die erforderliche Zahl von Lehrpersonen, insbesondere von Religionslehrern und -lehrerinnen, wird jährlich im Voraus zwischen den beiden Kirchenleitungen festgelegt.
(
3
)
Die Evangelische Kirche A.B. in der Slowakei ist für die schulrechtlich geforderte Verwendung der Lehrpersonen verantwortlich.
#§ 2
(
1
)
Beide Kirchen sind bereit, im Fall eines von der slowakischen Seite geäußerten Bedarfs, die Stelle einer deutschsprachigen Beraterin oder eines Beraters für Außenkontakte und ökumenische Angelegenheiten im Generalbischofsamt der Evangelischen Kirche A.B. in der Slowakei entsprechend den Möglichkeiten der österreichischen Seite mit einer geistlichen Amtsträgerin oder einem geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich zu besetzen.
(
2
)
Beide Kirchenleitungen sind für die Besetzung vorschlagsberechtigt, die Evangelische Kirche A.B. in der Slowakei kann jederzeit die Entsendung einer bestimmten Person beeinspruchen und eine neue Entsendung beantragen.
(
3
)
Die Beraterin oder der Berater soll zwei Stunden pro Woche, oder nach Vereinbarung, im Generalbischofsamt tätig sein.
(
4
)
1 Die Evangelische Kirche A.B. in Österreich trägt die Personalkosten für die Beauftragte oder den Beauftragten. 2 Die Evangelische Kirche A.B. in der Slowakei stellt die für die Arbeit nötigen Räume, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
(
5
)
Die Evangelische Kirche A.B. in der Slowakei ersetzt die Fahrtkosten in der Höhe ihrer kircheninternen Vorgaben.
#§ 3
(
1
)
1 Die Mitgliedschaft in beiden Kirchen richtet sich unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder Herkunft grundsätzlich nach dem Wohnort. 2 Nach Maßgabe der folgenden Absätze kann hiervon jedoch zwischen den vertragsschließenden Kirchen aufgrund eines ausdrücklichen Bleibeantrag abgewichen werden.
(
2
)
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft aufgrund eines solchen Antrags sind:
- Die oder der Evangelische ist mit der bisherigen Pfarrgemeinde außergewöhnlich stark verbunden, obwohl sie oder er nicht mehr auf ihrem Gebiet wohnt.
- Die oder der Evangelische kommt den Verpflichtungen gegenüber der bisherigen Pfarrgemeinde bzw. Kirche weiterhin nach, insbesondere bezahlt sie oder er den Kirchenbeitrag. Dies gilt auch für alle evangelischen Familienangehörigen, die vom Bleibeantrag betroffen sind.
- Die Lage des neuen Wohnsitzes lässt eine regelmäßige Teilnahme am Leben der bisherigen Gemeinde zu.
(
3
)
1 Der Bleibeantrag ist an das Presbyterium der bisherigen Gemeinde zu richten. 2 Hierfür kann das für Bleibeanträge vorgesehene Formular der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich verwendet werden. 3 Der Antrag kann aber auch in anderer, geeigneter Form eingebracht werden.
(
4
)
1 Entspricht das Presbyterium dem Antrag, so teilt es dies der Antragstellerin und dem Antragsteller mit und informiert die Gemeinde, auf deren Gebiet die oder der Evangelische nun wohnt. 2 In dieser Mitteilung ist anzugeben, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, sowie die betroffenen Familienmitglieder, den Kirchenbeitrag bezahlen.
(
5
)
Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitgliedes lebenden Familienangehörigen einem Bleibeantrag anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
(
6
)
1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet die oder der Evangelische nun wohnt, führt das Mitglied als Gast. 2 Sie schreibt keinen Kirchenbeitrag vor. 3 Das Mitglied kann aber für den Bereich der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich Mitteilungen im Sinn des § 19 Abs. 1 EGON-Verordnung nicht untersagen.
#§ 4
(
1
)
1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. 2 Die Vereinbarung vom 18. Mai 2007 tritt gleichzeitig außer Kraft.
(
2
)
1 Jede der beiden Kirchen kann die Zusammenarbeit durch Aufkündigung beenden; sie tritt nach Ablauf des folgenden Halbjahres in Kraft. 2 Jede Kirche ist berechtigt, jederzeit Abänderungen dieser Vereinbarung vorzuschlagen und darüber zu Verhandlungen einzuladen.
Bratislava, am 13. Jänner 2023 | |
Für die Evangelische Kirche A.B. in Österreich | |
Mag. Michael Chalupka Bischof | Mag.a Ingrid Bachler Oberkirchenrätin |
Für die Evangelische Kirche A.B. in der Slowakei | |
Mgr. Ivan Eľko Generalbischof | Ing. Renáta Vinczeová Generalinspektorin |