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Geltungszeitraum von: 23.12.2015

Geltungszeitraum bis: 31.08.2022

Geschäftsordnung
des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B.

Vom 23. Dezember 2015

ABl. Nr. 218/2015, 37/2020

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1. Allgemeines

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1.1 Für die Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A. u. H. B. gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A. B. und für das Kirchenamt A. B. 2015, soweit nicht im Folgenden Änderungen festgelegt werden.
1.2 Zur Genehmigung von Anträgen auf Wechsel von einer Pfarrgemeinde H. B. in eine Pfarrgemeinde A. B. oder umgekehrt ist die Einstimmigkeit der anwesenden Oberkirchenratsmitglieder erforderlich, wobei jeweils wenigstens ein Mitglied des Oberkirchenrates H. B. anwesend sein muss.
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2. Zuordnung von Bereichen

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Die Aufgabenbereiche des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B. werden, soweit es sich nicht um ausschließlich vom Oberkirchenrat A. B. zu besorgende Aufgaben handelt, personell wie folgt zugeordnet (die Nummerierungen entsprechen denen der Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates A. B.):
2.1 CHALUPKA, vertreten durch HENNEFELD
2.2 BACHLER, vertreten durch HENNEFELD
2.3 SCHIEFERMAIR, vertreten durch HENNEFELD
2.4 HERRGESELL, vertreten durch HENNEFELD
2.5 KÖBER, vertreten durch HEUSSLER
2.6 BECK, vertreten durch HEUSSLER
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3. Gemeinsame Arbeitsbereiche

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3.1 Alle unselbstständigen Bereiche der Kirche A. u. H. B., die nicht aus vermögensrechtlichen Gründen der Kirche A. u. H. B. zuzuordnen sind, werden in und von der Kirche A. B. abgewickelt und dort auf eigenen Kostenstellen dargestellt. Die diesen Bereichen zugeordneten Erträge und Aufwendungen werden im Rechnungsabschluss der Kirche A. u. H. B. summiert auf den entsprechenden Erfolgskonten abgebildet. Die Abrechnung zwischen der Kirche A. B. und der Kirche H. B. sowie die buchhalterische Abbildung in der Kirche A. u. H. B. erfolgt auf Basis von quartalsweisen Abrechnungen sowie einer abschließenden Jahresabrechnung.
3.2 Weitere Aufgaben der Kirche A. u. H. B., die in den Rechnungsabschluss A. u. H. B. integriert werden, sind:
  • Entgegennahme des Bundeszuschusses gemäß § 20 des Protestantengesetzes und Weiterleitung der entsprechenden Anteile an die Kirche H. B. und die Kirche A. B.
  • Verwaltung der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge.
  • Entgegennahme und Verwaltung der staatlichen Zuschüsse für Gefängnisseelsorge und Haftentlassenenbetreuung.
  • Vermögensverwaltung der Grundstücke, Gebäude und Wohnungen der Kirche A. u. H. B., insbesondere des Wilhelm-Dantine-Hauses (Wien 18, Blumengasse 4, Einlagezahl 1551, Bezirksgericht Döbling, Grundbuch 01514, Gesamtfläche 315 m2).
3.3 Für die dienstrechtliche Stellung der weltlichen und geistlichen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in einem Arbeitsbereich der Kirche A. u. H. B. tätig sind, gilt:
  • Für alle in einem Arbeitsbereich der Kirche A. u. H. B. Tätige ist die Kirche A. B. der Dienstgeber.
  • Die Personalaufwendungen werden als bezogene Personalleistungen im Rechnungsabschluss der Kirche A. u. H. B. dargestellt.
3.4 Für die Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplans der Kirche A. u. H. B. und zuständige Organe gilt:
  • Die Grundsätze der Rechnungslegung der Kirche A. u. H. B. werden vom Oberkirchenrat A. u. H. B. beschlossen und der gemeinsamen Sitzung der Finanzausschüsse A. B. und H. B. zur Genehmigung vorgelegt.
  • Die laufende wirtschaftliche Entwicklung der Kirche A. u. H. B. ist von der Kirchenrätin der Kirche H. B. und dem wirtschaftlichen Kirchenrat A. B. in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Arbeitsbereiche zu steuern (Controlling). Über signifikante Abweichungen ist dem Oberkirchenrat A. u. H. B. unverzüglich zu berichten.
  • Alle erforderlichen Arbeiten zur Erstellung des Rechnungsabschlusses der Kirche A. u. H. B. werden im Kirchenamt A. B. durchgeführt.
3.5 Subventionen gemäß der Subventionsrichtlinien-Verordnung (SubvVO 1999) an kirchliche Einrichtungen A. u. H. B. mit eigener Rechtspersönlichkeit scheinen nicht im gemeinsamen Rechnungsabschluss der Kirche A. u. H. B. auf. Sie erhalten den Zuschuss anteilig und direkt von der Kirche A. B. bzw. der Kirche H. B. ausbezahlt. Die Subventionsansuchen sind an den Oberkirchenrat A. u. H. B. zu richten. Im Rahmen der Haushaltsberatungen beschließen die Kirche A. B. und die Kirche H. B. ihren jeweiligen Subventionsanteil und der Oberkirchenrat A. u. H. B. die Höhe der Gesamtsubvention.
3.6 Die Verteilung der Anteile am Aufwand für die Generalsynode und deren Ausschüsse, für gemeinsame unselbstständige Einrichtungen und für Subventionen an Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wird, unter Berücksichtigung genereller Festsetzungen seitens der Generalsynode, von den Finanzausschüssen in gemeinsamer Sitzung im einzelnen festgelegt und ist im Amtsblatt kundzumachen. Zur Vereinfachung der Haushaltsberatungen über die Verteilung bei nicht nur einmaligen Leistungen werden von den Finanzausschüssen in gemeinsamer Sitzung Aufteilungsschlüssel festgelegt; die bei Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung bereits bestehenden Aufteilungsschlüssel werden umgehend ebenfalls im Amtsblatt kundgemacht; letztere Kundmachung ersetzt diejenigen Aufteilungsschlüssel, die in der dieser Geschäftsordnung angeschlossenen Anlage enthalten sind.
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4. Zeichnungsberechtigung

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4.1 Erledigungen des Oberkirchenrates sind gemäß Art. 116 der Kirchenverfassung (KV) von zwei Kollegiumsmitgliedern zu zeichnen, sofern keine andere Beauftragung vorliegt.
4.2 Erledigungen auf Grund einer Beauftragung durch das Kollegium sowie persönliche Schreiben sind vom betreffenden Kollegiumsmitglied allein zu zeichnen.
4.3 Die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen für Anordnungen im Zahlungs- und Verrechnungsverkehr bedarf ausnahmslos eines Kollegiumsbeschlusses.
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5. Delegationen

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Mit der Vertretung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. gemäß Art. 114 Abs. 7 Z. 1 und 2 KV kann das Kollegium auch Personen beauftragen, die ihm nicht angehören. Jeder Auftrag und jede Delegierung ist zeitlich zu limitieren und kann maximal auf Dauer der Funktionsperiode der Generalsynode beschlossen werden.
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6. Änderungen der Geschäftsordnung

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Änderungen dieser Geschäftsordnung erfolgen gemäß Art. 114 Abs. 7 Z. 8 KV.
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7. Inkrafttreten

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7.1 Die bisherige Regelung (ABl. Nr. 157/2014) tritt mit der Verlautbarung dieser Geschäftsordnung im Amtsblatt außer Kraft.
7.2 Die bisherigen Aufteilungsschlüssel im Sinne des Punktes 3.6 dieser Geschäftsordnung (vgl. die Anlage) bleiben bis zu der in diesem Punkt genannten Kundmachung in Kraft.
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Anlage zu Punkt 3.6

Zur Vereinfachung der Haushaltsberatungen bestehen derzeit folgende Aufteilungsschlüssel
Bereich
Kirche H. B.
Kirche A. B.
Generalsynode und deren Ausschüsse1#
1 v. H.
99 v. H.
Studentenheim Wilhelm-Dantine-Haus
5 v. H.
95 v. H.
Kirchliche Pädagogische Hochschule, Ausbildung
2,5 v. H.
97,5 v. H.
Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds
5 v. H.
95 v. H.
Hochschulgemeinde
5 v. H.
95 v. H.
Militärseelsorge
5 v. H.
95 v. H.
Seelsorge für Menschen mit Behinderung
5 v. H.
95 v. H.
Künstler-, Zirkus- und Schaustellerseelsorge
5 v. H.
95 v. H.
Evangelische Frauenarbeit2#
5 v. H.
95 v. H.
Evangelische Jugend Österreich
5 v. H.
95 v. H.
Diakonie Österreich
5 v. H.
95 v. H.
Diakonische Helfer
5 v. H.
95 v. H.
Am Gesamtaufwand für das Kirchenamt A. B. (Gehalts- und Pensionskosten, Beleuchtung, Beheizung, Post- und Fernmeldegebühren, Bürobedarf, Geldverkehrskosten, Bücher und Zeitschriften, Prüfungs- und Beratungskosten, sowie Pfaff’sche Stiftung) ist gemäß Art. 116 Abs. 4 KV die Kirche H. B. mit 1 v. H. der Kosten beteiligt.

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1 ↑ Nicht zu berücksichtigen sind dabei die Taggelder bzw. Reisekosten für Mitglieder der Kirche H. B., die von dieser direkt bezahlt werden.
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2 ↑ Siehe ABl. Nr. 110/2001 Anmerkung 7 „von 2 Gehältern“.