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Satzung des Dr.-Wilhelm-Dantine-Stipendienfods

Vom 1. Juli 2022

ABl. Nr. 101/2022

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In der Verpflichtung und Verantwortung, für ihren geistlichen Nachwuchs zu sorgen und um das Gedächtnis an Univ.-Prof. DDr. Wilhelm Dantine, des großen Lehrers der Evangelischen Kirche in Österreich, zu bewahren, wird der Dr.-Wilhelm-Dantine-Stipendienfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.
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§ 1
Dantine-Stipendien

( 1 ) Studierende des Masterstudiums Evangelische Fachtheologie an der Universität Wien, die der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. sowie der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören und den Dienst als geistlicher Amtsträger oder geistliche Amtsträgerin anstreben, können um ein rückzuerstattendes „Dantine-Stipendium“ ansuchen.
( 2 ) Voraussetzung für ein Stipendium sind:
  • Eintragung in die Theologenliste (Meldung nach § 5 Abs. 1 OdgA),
  • soziale Förderungswürdigkeit und günstiger Studienerfolg im Sinn des staatlichen Studienförderungsgesetzes (StudFG),
( 3 ) Der Bewerbung sind folgende Nachweise anzuschließen:
  • Belege über den Studienerfolg im Vorjahr,
  • Einkommensnachweis, gegebenenfalls Einkommensnachweis der unterhaltspflichtigen Personen und sonstige Belege über die soziale Förderungswürdigkeit.
( 4 ) Es werden pro Studienjahr maximal vier Stipendien vergeben. Sie werden als monatliche Beihilfe in der Höhe von jeweils EUR 365 über zehn Monate ausbezahlt.
( 5 ) Studierende werden für maximal zwei Studienjahre unterstützt.
( 6 ) Für die Reihung der Bewerbungen werden die soziale Bedürftigkeit und der bisherige Studienerfolg herangezogen.
( 7 ) Stipendien sind nach Abschluss der Ausbildung zurückzuerstatten. Vor Auszahlung ist eine Tilgungsvereinbarung abzuschließen. Hierbei ist zu beachten:
  • Das Stipendium ist wie ein Gehaltsvorschuss zu behandeln, worüber der Empfänger oder die Empfängerin zu informieren ist.
  • Bei einer späteren Anstellung bei der Evangelischen Kirche A.B., H.B. oder A.u.H.B. erfolgt die Rückzahlung in monatlichen Raten mittels Gehaltsabzugs. Bei Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst ist der offene Restbetrag zu begleichen.
  • Für den Fall, dass keine Anstellung erfolgt, ist eine Rückzahlung in halbjährlichen Raten zu vereinbaren.
  • In besonderen Härtefällen kann eine Stundung vereinbart werden.
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§ 2
Wohnstipendien am Wilhelm-Dantine-Haus

( 1 ) Pro Studienjahr werden maximal drei Stipendien an Bewohner und Bewohnerinnen des Wilhelm-Dantine-Hauses vergeben.
( 2 ) Voraussetzung für ein Stipendium sind:
  • soziale Förderungswürdigkeit und ein günstiger Studienerfolg im Sinn des staatlichen Studienförderungsgesetzes (StudFG),
  • Mitgliedschaft in einer Kirche der Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa (GEKE).
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§ 3
Kleinstipendium

Studierende an österreichischen Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen können pro Semester eine Unterstützung in der Höhe von maximal EUR 250 erhalten. Sie müssen einer Kirche der GEKE angehören.
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§ 4
Büchergeld

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung können für die Anschaffung theologischer Literatur zu Beginn des Lehrvikariats und nach Ablegung des Examens pro ministerio jeweils maximal EUR 150 rückerstattet bekommen. Die gesammelten Rechnungen lautend auf die Evangelische Kirche A.B. in Österreich sind innerhalb von sechs Monaten vorzulegen.
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§ 5
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Stipendium.
( 2 ) Bewerbungen sind schriftlich bis zum 31. Oktober bzw. 31. März eines Kalenderjahres an den Oberkirchenrat A.u.H.B. zu richten. Eine elektronische Übermittlung ist möglich. Es kann die Verwendung von Formularen verlangt werden.
( 3 ) Der Bewerbung um ein Wohnstipendium oder ein Kleinstipendium ist eine Befürwortung durch einen geistlichen Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin, oder einen Lehrenden oder eine Lehrende der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien anzuschließen. Die Befürwortung kann entfallen, wenn die Bewerber bzw. Bewerberinnen in der Theologenliste verzeichnet sind.
( 4 ) Die Stipendien werden durch einen weisungsungebundenen Vergabeausschuss zugesprochen.
( 5 ) Werden mehr Stipendien beantragt, als Mittel zur Verfügung stehen, werden die Bewerbungen durch den Vergabeausschuss nach sozialer Bedürftigkeit und Studienerfolg gereiht.
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§ 6
Vergabeausschuss

( 1 ) Dem Vergabeausschuss gehören an:
  • eine vom Oberkirchenrat A.u.H.B. benannte Person, die den Vorsitz führt,
  • eine von der Evangelischen Hochschulgemeinde benannte Person,
  • eine vom Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ) benannte Person.
( 2 ) Der Vergabeausschuss ist in seiner Entscheidung frei und an keine Weisungen gebunden. Seine Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit, auch über die Dauer ihrer Funktion hinaus. Sie haben auf eine strenge Vertraulichkeit zu achten, da sie insbesondere die finanzielle Situation der Betroffenen und deren Unterhaltspflichtigen prüfen.
( 3 ) Gegen Entscheidungen des Vergabeausschusses ist kein Rechtsmittel zulässig.
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§ 7
Mittel und Verwaltung

( 1 ) Die notwendigen Mittel werden aus den Haushalten der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. bereitgestellt sowie durch Sammlungen, Beiträge des VEPPÖ, von Pfarrgemeinden, anderen kirchlichen und staatlichen Einrichtungen oder Einzelpersonen aufgebracht. Eine Zweckwidmung von Spenden ist zulässig und zu beachten.
( 2 ) Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch das Kirchenamt A.B. und unterliegt der Prüfung durch die Kontrollausschüsse der Synoden A.B. und H.B.
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§8
Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnungen des Oberkirchenrates A.u.H.B. über die Satzung des Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds vom 7. Juni 2016, ABl. Nr. 83/2016, sowie über Wohnstipendien am Wilhelm-Dantine-Haus vom 7. Juni 2016, ABl. Nr. 82/2016, welche außer Kraft treten.