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§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung des Dr.-Wilhelm-Dantine-Stipendienfonds
Vom 1. Juli 2022
ABl. Nr. 101/2022, 134/2026
#In der Verpflichtung und Verantwortung, für ihren geistlichen Nachwuchs zu sorgen und um das Gedächtnis an Univ.-Prof. DDr. Wilhelm Dantine, des großen Lehrers der Evangelischen Kirche in Österreich, zu bewahren, wird der Dr.-Wilhelm-Dantine-Stipendienfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.
###§ 1
Dantine-Stipendien
(1) Studierende des Masterstudiums „Evangelische Fachtheologie“ an der Universität Wien, die der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören und den Dienst als geistliche Amtsträgerin oder geistlicher Amtsträger anstreben, können um ein „Dantine-Stipendium“ ansuchen. Ebenso können Lehramtsstudierende, die der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören und den Dienst als Religionslehrperson anstreben, um ein „Dantine-Stipendium“ ansuchen.
(2) Voraussetzung für ein Stipendium sind:
- bei Studierenden des Masterstudiums „Evangelische Fachtheologie“: Eintragung in die Liste der Theologiestudierenden (Meldung nach § 5 Abs. 1 OdgA),
- bei künftigen Religionslehrpersonen: Lehramtsstudium für das Fach „Evangelische Religion“ an der Universität Wien, der Kirchlich Pädagogischen Hochschule Wien/Niederösterreich oder einer vergleichbaren Hochschule,
- soziale Förderungswürdigkeit und günstiger Studienerfolg im Sinn des staatlichen Studienförderungsgesetzes (StudFG), wovon in besonderen Härtefällen abgesehen werden kann.
(3) Der Bewerbung sind folgende Nachweise anzuschließen:
- Belege über den Studienerfolg im Vorjahr,
- Einkommensnachweis, gegebenenfalls Einkommensnachweis der unterhaltspflichtigen Personen und sonstige Belege über die soziale Förderungswürdigkeit,
- Offenlegung anderer Stipendien und Förderungen.
(4) 1Es werden in der Regel pro Studienjahr bis zu vier Stipendien vergeben. 2Sie werden als monatliche Beihilfe in der Höhe von jeweils EUR 450 über 12 Monate ausbezahlt. 3Die Vergabe von Stipendien kann aus budgetären Gründen durch Beschluss der Oberkirchenrates A.u.H.B. ausgesetzt werden.
(5) Studierende werden für maximal vier Semester unterstützt.
(6) Für die Reihung der Bewerbungen werden die soziale Bedürftigkeit, der Studienfortschritt und der bisherige Studienerfolg herangezogen.
(7) 1Stipendienempfangende verpflichten sich nach Abschluss des Masterstudiums „Evangelische Fachtheologie“ bzw. des Lehramtsstudiums für mindestens fünf Jahre in den Dienst der Evangelischen Kirche A.u.H.B. oder der Evangelisch-methodistischen Kirche zu treten oder den Dienst als Religionslehrperson in Österreich auszuüben. 2Sie haben sich zum nächstmöglichen Aufnahmetermin zu bewerben oder um Stundung anzusuchen.
(8) 1Wird der Dienst nicht aufgenommen, erfolgt die Aufnahme in einen solchen Dienst aus im Bereich der Stipendienempfängerin oder des Stipendienempfängers liegenden Gründen nicht oder wird ein angetretener Dienst vorzeitig beendet, ist das bezogene Stipendium ganz oder teilweise zurückzuzahlen. 2Es ist eine den Lebensumständen angemessene Ratenvereinbarung abzuschließen. 3In begründeten Fällen (z.B. Promotionsstudium, Geburt eines Kindes) kann eine Stundung vereinbart werden. 4Die Rückzahlungspflicht vermindert sich aliquot entsprechend der Dauer der geleisteten Dienstzeit. 5Für jedes Jahr reduziert sich der rückzahlbare Gesamtbetrag um ein Fünftel.
(9) 1Vor Auszahlung des Stipendiums ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, in der insbesondere die Höhe des Stipendiums, die Bindungsdauer, die Rückzahlungsverpflichtung, die aliquote Reduktion, Fälligkeit sowie Rückzahlungsmodalitäten im Detail zu regeln sind. 2Auf die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung ist hinzuweisen.
#§ 2
Wohnstipendien am Wilhelm-Dantine-Haus
(1) Pro Studienjahr werden maximal drei Stipendien in der Höhe von EUR 75 monatlich, zehnmal im Jahr, an Bewohnerinnen und Bewohner des Wilhelm-Dantine-Hauses vergeben.
(2) Voraussetzung für ein Stipendium sind:
- soziale Förderungswürdigkeit und ein günstiger Studienerfolg im Sinn des staatlichen Studienförderungsgesetzes (StudFG),
- Mitgliedschaft in einer Kirche der Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa (GEKE).
§ 3
Kleinstipendium
1Studierende an österreichischen Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen können pro Semester eine Unterstützung in der Höhe von maximal EUR 250 erhalten. 2Sie müssen einer Kirche der GEKE angehören.
#§ 4
Büchergeld
1Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung können für die Anschaffung theologischer Literatur zu Beginn des Lehrvikariats und nach Ablegung des Examens pro ministerio jeweils maximal EUR 150 rückerstattet bekommen. 2Die gesammelten Rechnungen lautend auf die Evangelische Kirche A.B. in Österreich sind innerhalb von sechs Monaten vorzulegen.
#§ 5
Allgemeine Bestimmungen
(1) Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Stipendium.
(2) 1Bewerbungen sind schriftlich bis zum 31. Oktober bzw. 31. März eines Kalenderjahres an den Oberkirchenrat A.u.H.B. zu richten. 2Eine elektronische Übermittlung ist möglich. 3Es kann die Verwendung von Formularen verlangt werden.
(3) 1Der Bewerbung um ein Wohnstipendium oder ein Kleinstipendium ist eine Befürwortung durch einen geistlichen Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin, oder einen Lehrenden oder eine Lehrende der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien anzuschließen. 2Die Befürwortung kann entfallen, wenn die Bewerber bzw. Bewerberinnen in der Theologenliste verzeichnet sind.
(4) 1Die Stipendien werden durch einen weisungsungebundenen Vergabeausschuss zugesprochen. 2Der Vergabeausschuss ist auch für den Abschluss sämtlicher Vereinbarungen in Zusammenhang mit den Dantine-Stipendien zuständig, sowie für die Prüfung, ob die Vergabevoraussetzungen während der Bezugsdauer weiter erfüllt werden.
(5) 1Werden mehr Stipendien beantragt, als Mittel zur Verfügung stehen, werden die Bewerbungen durch den Vergabeausschuss nach sozialer Bedürftigkeit und Studienerfolg gereiht. 2Bei den Dantine-Stipendien ist zudem der Studienfortschritt zu berücksichtigen. 3Studierende kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung sind besonders förderwürdig.
#§ 6
Vergabeausschuss
(1) Dem Vergabeausschuss gehören an:
- eine vom Oberkirchenrat A.u.H.B. benannte Person, die den Vorsitz führt,
- eine von der Evangelischen Hochschulgemeinde benannte Person,
- eine vom Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ) benannte Person.
(2) 1Der Vergabeausschuss ist in seiner Entscheidung frei und an keine Weisungen gebunden. 2Seine Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit, auch über die Dauer ihrer Funktion hinaus. 3Sie haben auf eine strenge Vertraulichkeit zu achten, da sie insbesondere die finanzielle Situation der Betroffenen und deren Unterhaltspflichtigen prüfen.
(3) Gegen Entscheidungen des Vergabeausschusses ist kein Rechtsmittel zulässig.
#§ 7
Mittel und Verwaltung
(1) 1Die notwendigen Mittel werden aus dem Haushalt der Evangelischen Kirche A.u.H.B. bereitgestellt sowie durch Sammlungen, Beiträge des VEPPÖ, von Pfarrgemeinden, anderen kirchlichen und staatlichen Einrichtungen oder Einzelpersonen aufgebracht. 2Eine Zweckwidmung von Spenden ist zulässig und zu beachten.
(2) Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch das Kirchenamt A.u.H.B. und unterliegt der Prüfung durch den Kontrollausschuss der Generalsynode.
#§ 8
Schlussbestimmung
1Diese Satzung tritt rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft. 2Sie ersetzt die Verordnungen des Oberkirchenrates A.u.H.B. über die Satzung des Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds vom 7. Juni 2016, ABl. Nr. 83/2016, sowie über Wohnstipendien am Wilhelm-Dantine-Haus vom 7. Juni 2016, ABl. Nr. 82/2016, welche außer Kraft treten.