.Richtlinien der Notfallseelsorge der
Richtlinien der Notfallseelsorge der
Evangelischen Kirche A. B. in Österreich
Vom 30. April 2009
ABl. Nr. 76/2009
####§ 1
(
1
)
Die Evangelische Notfallseelsorge ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich.
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2
)
Die Evangelische Notfallseelsorge nimmt den kirchlichen Seelsorgeauftrag in Notfällen wahr, die den Rahmen der üblichen Seelsorge sprengen.
(
3
)
Die Evangelische Notfallseelsorge wendet sich in ökumenischer Weite und interreligiöser Offenheit an Geschädigte, an weitere Betroffene und an Einsatzkräfte.
(
4
)
Grundlage der Arbeit der Evangelischen Notfallseelsorge sind die Kasseler Thesen vom 5. Feber 1997.
(
5
)
Die Evangelische Kirche A. B. gewährleistet durch die „Arbeitsgemeinschaft Evangelische Notfallseelsorge (Arge ENFS)“ den verlässlichen und kompetenten Einsatz der Seelsorger und Seelsorgerinnen in Notfällen und bei Großschadensereignissen.
#§ 2
Die Mitglieder der Arge ENFS werden vom Oberkirchenrat A. B. befristet oder unbefristet als Notfallseelsorger und Notfallseelsorgerinnen (NFS) ernannt; sie sind befristet Mitglieder der einzelnen Leitungsgremien (§§ 4, 5).
#§ 3
Die Arge ENFS erfüllt folgende Aufgaben:
#- Die Arge ENFS trägt Sorge für die Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzbereitschaft von NFS sowie für die Dokumentation der Einsätze.
- Die Arge ENFS legt die Kriterien für die Ernennung zum NFS durch den Oberkirchenrat A. B. fest und führt die Liste der NotfallseelsorgerInnen.
- Die Arge ENFS pflegt die ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit und den Kontakt zu öffentlichen Stellen und vergleichbaren Institutionen.
§ 4
Die Arge ENFS ist gegliedert in
#- den Stab,
- die LandesleiterInnenkonferenz,
- die Landesleitungen.
§ 5
(
1
)
Der Stab besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- deren Stellvertreter/in,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der Koordinator/in für den länderübergreifenden Einsatz von NFS.
(
2
)
Ein Mitglied des Oberkirchenrates A. B. gehört dem Stab von Amtswegen an.
(
3
)
Die Mitglieder des Stabes werden vom Oberkirchenrat A. B. für die Dauer der Funktionsperiode der Synode A. B. bestellt.
#§ 6
Der Stab hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
#- die Ernennung von NFS durch den Oberkirchenrat A. B. vorzuschlagen und die Liste der NFS zu führen;
- Einsätze bei Notfällen, die über ein Bundesland hinausgehen zu koordinieren;
- die Evangelische Notfallseelsorge nach außen auf Bundesebene und international zu vertreten;
- die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Evangelischen Notfallseelsorge in Österreich zu tragen.
§ 7
Die LandesleiterInnenkonferenz besteht aus:
#- den Mitgliedern des Stabes,
- den LandesleiterInnen,
- den bei Bedarf aus den Bereichen der Krankenhaus-, der Militär- und der Polizeiseelsorge Kooptierten sowie weitere in der Akutkrisenseelsorge tätige Personen.
§ 8
Die Aufgaben der LandesleiterInnenkonferenz sind:
#- die Koordination der Evangelischen Notfallseelsorge in Österreich,
- die Beauftragung von ReferentInnen für besondere Bereiche der Notfallseelsorge,
- qualitätssichernde Maßnahmen,
- die Erstellung des Haushaltsplanes,
- die Kooptierung gemäß § 7 lit. c,
- die Dokumentation.
§ 9
(
1
)
In jedem Bundesland wird durch die jeweils betroffene Superintendenz eine Landesleitung eingerichtet.
(
2
)
Jede Landesleitung besteht aus:
- dem/der Landesleiter/in,
- deren Stellvertreter/in,
- dem/der Schriftführer/in,
- kooptierte ReferentInnen für besondere Bereiche.
(
3
)
Die Mitglieder der Landesleitungen werden von den jeweiligen Superintendentialausschüssen für die Dauer deren Funktionsperiode bestellt.
#§ 10
Die Aufgaben der Landesleitungen sind:
#- die Sicherstellung von Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzbereitschaft (Alarmierungsplan),
- die Kooperation mit den Einsatzorganisationen,
- die Dokumentation der Einsätze,
- die Ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit,
- die Kontakte zu öffentlichen Stellen und vergleichbaren Institutionen,
- die Zusammenarbeit mit dem Stab und dem Superintendentialausschuss.
§ 11
- Die Arge ENFS erhält je nach Aufgabengliederung die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus dem Haushalt der Superintendenz bzw. der Gesamtkirche.
- Der durch die LandesleiterInnenkonferenz erstellte Haushalt wird vom Superintendentialausschuss bzw. vom Kirchenamt A. B. unter der Verantwortung des wirtschaftlichen Kirchenrates verwaltet.
- Die Angebote seitens der öffentlichen Hand für Ausbildung und Ausrüstung sind vorrangig zu nützen.
- Die Arge ENFS ist verpflichtet eine geeignete Unfall- und Haftpflichtversicherung für die NFS abzuschließen.
- Allfällige Kollekten und andere Formen der Unterstützung der Arbeit der NFS sind mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen rechtzeitig abzusprechen.
§ 12
(
1
)
Die Richtlinien der Evangelischen Notfallseelsorge treten auf Grund des Beschlusses des Oberkirchenrates A. B. vom 21. April 2009 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
(
2
)
Die Ordnung der Notfallseelsorge der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich, ABl. 49/2002, tritt mit diesem Tage außer Kraft.