.Verordnung gemäß § 42 Abs. 3 OdgA
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Verordnung gemäß § 42 Abs. 3 OdgA
über die Ausübung von Nebenämtern (Nebenamtsverordnung - NAV)
Vom 5. März 2021
ABl. Nr. 20/2021
###Geltungsbereich
#§ 1
Diese Verordnung gilt für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen sowie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung zum geistlichen Amt, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. oder zur Evangelischen Kirche H.B. oder zur Evangelischen Kirche A.u.H.B. stehen.
#Kirchliche Tätigkeit der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen
#§ 2
(
1
)
1 Der vom Oberkirchenrat A.B., dem Oberkirchenrat H.B. oder dem Oberkirchenrat A.u.H.B. mit dem ordinierten Pfarrer oder der ordinierten Pfarrerin abzuschließende Dienstvertrag (Amtsauftrag) umfasst jedenfalls die mit einer Pfarrstelle unmittelbar durch Kirchengesetz verbundenen Tätigkeiten, zu welchen das Repräsentieren der Kirche bei öffentlichen Anlässen und die Teilnahme am kirchlichen Leben, jeweils in dem für die Kirche erforderlichen Ausmaß, gehört. 2 Weitere kirchliche Tätigkeiten können als Nebenämter hinzukommen, entweder bereits als Teil des ursprünglichen Amtsauftrags oder im weiteren Verlauf des Dienstverhältnisses durch eine als genehmigt geltende Nebenamtstätigkeit gemäß § 3 oder durch eine erlangte bzw. erteilte Genehmigung der Nebenamtstätigkeit gemäß § 4.
(
2
)
Gleiches gilt sinngemäß für den mit Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Ausbildung abzuschließenden Dienstvertrag, der in einem Dienstzettel dokumentiert ist.
(
3
)
Jede genehmigte kirchliche Nebentätigkeit, ausgenommen die in § 3 Z. 1 und 2 genannten genehmigten Tätigkeiten, unterliegen den Untersagungsvorbehalten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.
#Das als genehmigt geltende kirchliche Nebenamt
#§ 3
Das kirchliche Nebenamt, beziehungsweise die in Verbindung damit ausgeübte Tätigkeit, gilt als genehmigt:
- durch Aufnahme in den Amtsauftrag oder Dienstzettel;
- wenn das Amt durch Wahl, Ernennung, Besetzung, Berufung oder Beauftragung durch die kirchengesetzlich dazu berufenen Organe erworben und das Amt angenommen und die Tätigkeit aufgenommen wurde. Das kirchenrechtliche Organ, in welchem das Amt ausgeübt wird, hat diesen Vorgang dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin, bzw. dem Oberkirchenrat H.B. oder der sonstigen in Betracht kommenden Genehmigungsstelle ebenso dem Presbyterium oder dem entsprechenden kirchlichen Organ, welchem der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin angehört, zu melden.
- wenn das kirchliche Nebenamt für ein Werk, eine evangelisch-kirchliche Gemeinschaft oder eine Anstalt oder Stiftung gemäß Art. 70 Kirchenverfassung ausgeübt wird, oder für eine Einrichtung, die in einem vom Oberkirchenrat A.u.H.B. geführten und im Internet veröffentlichten Verzeichnis mit dem Titel „Rechtsträger nebenamtlicher kirchlicher Tätigkeiten“ namentlich angeführt wird. Auch für diese Tätigkeiten gelten die Meldepflichten gemäß Abs. 2 sinngemäß.
Genehmigung und Untersagung auf Antrag
#§ 4
(
1
)
Für die Genehmigung einer nicht unter § 3 fallenden nebenamtlichen kirchlichen Tätigkeit oder für deren Untersagung gelten die folgenden Absätze.
(
2
)
Für die Genehmigung einer nebenamtlichen Tätigkeit zuständig sind:
- im Tätigkeitsbereich der Pfarrgemeinden, der Gemeindeverbände oder der Superintendenzen der Superintendent oder die Superintendentin bzw. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin;
- für alle weiteren geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen inklusive der Superintendenten und Superintendentinnen der jeweils zuständige Oberkirchenrat;
- für Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen in Ausbildung zum geistlichen Amt der jeweils zuständige Oberkirchenrat;
- für die geistlichen Mitglieder eines Oberkirchenrates das jeweils zuständige Präsidium der Synode.
(
3
)
1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2 In dieser Genehmigung ist der Rechtsträger, für den die Tätigkeit erfolgen soll, zu nennen und weiters die Tätigkeit zu umschreiben. 3 Die Meldung hat darzulegen, warum die Tätigkeit im Interesse der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B. oder der Evangelischen Kirche A.u.H.B. liegt. 4 Gleichzeitig hat der Antragsteller oder die Antragstellerin das Presbyterium oder das entsprechende kirchliche Gremium, welchem der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin angehört oder zugeteilt ist, von der beabsichtigten kirchlichen Nebenamtstätigkeit zu verständigen.
(
4
)
1 Die beantragte Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen der Meldung bei der zuständigen Genehmigungsstelle die beantragte Tätigkeit nicht untersagt wird. 2 Die auf diesem Weg erteilte Genehmigung ist der antragstellenden Person schriftlich binnen 14 Tagen nach Ablauf der Untersagungsfrist zu bestätigen und dem zuständigen Presbyterium oder der sonstigen zuständigen Stelle bekanntzugeben.
(
5
)
1 Einer allfälligen Untersagung durch den Superintendenten oder die Superintendentin oder durch den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin hat eine Beratung im Superintendentialausschuss bzw. dem Oberkirchenrat H.B. vorauszugehen. 2 Eine allfällige Untersagung ist unverzüglich nach Beschlussfassung der antragstellenden Person bekanntzugeben. 3 Eine Untersagung erfolgt als dienstrechtliche Entscheidung der Dienstgeberin ohne Bescheidcharakter. 4 Von der erfolgten Untersagung ist das zuständige Presbyterium oder die sonstige zuständige Stelle zu verständigen.
(
6
)
1 Vor dem Wirksamwerden der Genehmigung darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden. 2 Wird für ein kirchliches Nebenamt binnen 14 Tagen nach einer die Tätigkeit begründenden Wahl die Genehmigung beantragt und in der Folge durch Nichtuntersagung erteilt, wirkt die Genehmigungserteilung zurück auf den Tag der Wahlannahme.
#Listen über genehmigte kirchliche Nebenamtstätigkeiten
#§ 5
Jede Superintendentur und jeder Oberkirchenrat führen eine Liste mit sämtlichen kirchlichen Nebenämtern der ihr hinsichtlich dieser Tätigkeiten zugerechneten geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, sowie der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung.
#Untersagung genehmigter nebenamtlicher Tätigkeiten
#§ 6
(
1
)
Falls die Führung eines kirchlichen Nebenamtes zur Vernachlässigung der Amtspflichten oder zu einem wesentlichen und dauerhaften Interessenskonflikt oder zu einer Überbelastung der betroffenen Person geführt hat und der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin in Ausbildung nach einem hierzu geführten Gespräch mit der übergeordneten kirchlichen Stelle nicht bereit ist, das kirchliche Nebenamt einzuschränken oder zurückzulegen, ist die jeweilige Genehmigungsstelle, der Superintendent oder die Superintendentin nach zuvor erfolgter Beratung im Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H.B. nach zuvor vorgenommener Beratung im Kirchenpresbyterium H.B. berechtigt, der betroffenen Person das kirchliche Nebenamt einzuschränken oder befristet oder auf Dauer zu untersagen.
(
2
)
Die Ausübung kirchlicher Nebenämter, welche gem. § 3 Z. 1 oder 2 genehmigt sind, kann im Rahmen dieser Verordnung nicht eingeschränkt oder untersagt werden.
#Rechtsbehelf gegen Untersagungsbeschlüsse
#§ 7
(
1
)
Gegen Beschlüsse, welche eine gänzliche oder teilweise Untersagung von zur Genehmigung beantragten oder bereits genehmigten kirchlichen Nebenamtstätigkeiten enthalten, steht der betroffenen Person binnen zwei Wochen ab erfolgtem Zugang des Beschlusses das Recht einer Beschwerde an den Personalsenat (§ 17 OdgA) zu, wodurch der beeinspruchte Beschluss seine Wirksamkeit verliert und die Entscheidungsbefugnis in der gegenständlichen Angelegenheit auf den Personalsenat übergeht.
(
2
)
Weitergehende Rechtsbehelfe stehen den betroffenen Personen nicht zu.
#Übergangsbestimmung
#§ 8
1 Bestehende kirchliche Nebenämter sind binnen sechs Monaten ab Wirksamwerden der Verordnung von den geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen bzw. von den Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen in Ausbildung den zuständigen Genehmigungsstellen zur Aufnahme in die Listen gemäß § 5 zu melden. 2 Bestehen Differenzen bezüglich der Aufnahme in die Bestandslisten, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Erlangung einer Genehmigung für das kirchliche Nebenamt vorzugehen.