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Verordnung des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu
§ 4 Abs. 4 DatSchG

Vom 5. Februar 2021

ABl. Nr. 5/2021

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1.

Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen nach § 4 Abs. 4 DatSchG wird für folgende Nutzergruppe ab 1. Feber 2021 in Kraft gesetzt:
Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen der Kirche H.B., die sich in einem aktiven Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche H.B. befinden.
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2.

Ab 1. Feber 2021 ist die zur Verfügung gestellte dienstliche E-Mail-Adresse regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. Für kircheninterne Nachrichten ist ausschließlich diese Adresse zu verwenden. Mitteilungen der Kirchenleitung H.B. an die genannten Nutzergruppen erfolgen ab 1. Feber 2021 exklusiv an die zur Verfügung gestellte dienstliche Adresse.