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Ordnung für die Stelle eines theologischen Referenten oder einer theologischen Referentin des Bischofs oder der Bischöfin

Vom 1. September 2020

ABl. Nr. 140/2020

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§ 1

( 1 ) Im Kirchenamt der Evangelischen Kirche A.B. wird nach Art. 23 Abs. 4 KV als Pfarrstelle für besondere Aufgaben die Stelle eines theologischen Referenten oder einer theologischen Referentin des Bischofs oder der Bischöfin errichtet.
( 2 ) Die Stelle ist eine Vollzeitstelle. Mit ihr ist kein Religionsunterricht verbunden.
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§ 2

( 1 ) Die Aufgabe des theologischen Referenten oder der theologischen Referentin ist die Unterstützung des Bischofs oder der Bischöfin in inhaltlichen, theologischen und repräsentativen Angelegenheiten. Hieraus ergeben sich folgende Hauptaufgaben:
  • Theologische Beratung des Bischofs oder der Bischöfin in aktuellen Themen und Entwicklungen in der theologischen Wissenschaft.
  • Begleiten von Entwicklungen in der Ökumene und in Verbänden, in denen die Evangelische Kirche A.B. Mitglied ist.
  • Erarbeiten von Briefings für öffentliche und mediale Repräsentation des Bischofs oder der Bischöfin.
  • Unterstützung bei der Korrespondenz, der Vorbereitung und Erarbeitung von öffentlichen Stellungnahmen, Vorträgen etc.
  • Inhaltliche Konzeption und Vorbereitung von Veranstaltungen der Evangelischen Kirche A.B., die unter der Verantwortung des Bischofs oder der Bischöfin stehen, sowie von kleineren Veranstaltungen wie Konzerten, Buchpräsentationen oder Podiumsdiskussionen.
  • Unterstützung des Bischofs oder der Bischöfin bei der Tätigkeit als Vorsitzender oder Vorsitzende des Kuratoriums des Predigerseminars, Mitarbeit in der Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen, Hauptamtlichen und Pfarrerinnen und Pfarrern.
  • Redaktion von Amt und Gemeinde.
( 2 ) Darüber hinaus leistet der theologische Referent oder die theologische Referentin selbstständig Dienst in der Verkündigung und Sakramentsverwaltung in einer Pfarrgemeinde im Großraum Wien.
( 3 ) Die genaue Aufgabenbeschreibung wird durch den Oberkirchenrat A.B. im Amtsauftrag festgelegt. Dieser Amtsauftrag kann vom Oberkirchenrat A.B. jederzeit geändert werden, wenn eine besondere Unterstützung des Bischofs oder der Bischöfin in einem neuen oder anderem Aufgabengebiet dringend erforderlich erscheint.
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§ 3

( 1 ) Der theologische Referent oder die theologische Referentin wird auf Vorschlag des Bischofs oder der Bischöfin durch den Oberkirchenrat A.B. auf sechs Jahre bestellt. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
( 2 ) Zum theologischen Referenten oder zur theologischen Referentin kann bestellt werden, wer nach den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) auf eine Pfarrstelle der Evangelischen Kirche A.B. wählbar ist.
( 3 ) Darüber hinaus können geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen ausländischer evangelischer Kirchen nach Maßgabe der §§ 24 und 25 OdgA sowie der Ergänzungsprüfungs-Verordnung bestellt werden.
( 4 ) Die Stelle ist im Amtsblatt auszuschreiben.
( 5 ) Im Übrigen gilt das Dienstrecht der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A.B., insbesondere die Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA).
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§ 4

Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des Oberkirchenrates A.B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A.B.
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§ 5

§ 3 Abs. 4 ist vor der erstmaligen Bestellung des theologischen Referenten oder der theologischen Referentin nicht anzuwenden. Alle übrigen Bestimmungen treten am 1. September 2020 in Kraft.