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Ordnung für die Stelle eines theologischen Referenten oder einer theologischen Referentin des Bischofs oder der Bischöfin
Vom 1. September 2020
ABl. Nr. 140/2020
####§ 1
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1
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Im Kirchenamt der Evangelischen Kirche A.B. wird nach Art. 23 Abs. 4 KV als Pfarrstelle für besondere Aufgaben die Stelle eines theologischen Referenten oder einer theologischen Referentin des Bischofs oder der Bischöfin errichtet.
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2
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1 Die Stelle ist eine Vollzeitstelle. 2 Mit ihr ist kein Religionsunterricht verbunden.
#§ 2
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1
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1 Die Aufgabe des theologischen Referenten oder der theologischen Referentin ist die Unterstützung des Bischofs oder der Bischöfin in inhaltlichen, theologischen und repräsentativen Angelegenheiten. 2 Hieraus ergeben sich folgende Hauptaufgaben:
- Theologische Beratung des Bischofs oder der Bischöfin in aktuellen Themen und Entwicklungen in der theologischen Wissenschaft.
- Begleiten von Entwicklungen in der Ökumene und in Verbänden, in denen die Evangelische Kirche A.B. Mitglied ist.
- Erarbeiten von Briefings für öffentliche und mediale Repräsentation des Bischofs oder der Bischöfin.
- Unterstützung bei der Korrespondenz, der Vorbereitung und Erarbeitung von öffentlichen Stellungnahmen, Vorträgen etc.
- Inhaltliche Konzeption und Vorbereitung von Veranstaltungen der Evangelischen Kirche A.B., die unter der Verantwortung des Bischofs oder der Bischöfin stehen, sowie von kleineren Veranstaltungen wie Konzerten, Buchpräsentationen oder Podiumsdiskussionen.
- Unterstützung des Bischofs oder der Bischöfin bei der Tätigkeit als Vorsitzender oder Vorsitzende des Kuratoriums des Predigerseminars, Mitarbeit in der Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen, Hauptamtlichen und Pfarrerinnen und Pfarrern.
- Redaktion von Amt und Gemeinde.
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2
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Darüber hinaus leistet der theologische Referent oder die theologische Referentin selbstständig Dienst in der Verkündigung und Sakramentsverwaltung in einer Pfarrgemeinde im Großraum Wien.
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3
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1 Die genaue Aufgabenbeschreibung wird durch den Oberkirchenrat A.B. im Amtsauftrag festgelegt. 2 Dieser Amtsauftrag kann vom Oberkirchenrat A.B. jederzeit geändert werden, wenn eine besondere Unterstützung des Bischofs oder der Bischöfin in einem neuen oder anderem Aufgabengebiet dringend erforderlich erscheint.
#§ 3
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1
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1 Der theologische Referent oder die theologische Referentin wird auf Vorschlag des Bischofs oder der Bischöfin durch den Oberkirchenrat A.B. auf sechs Jahre bestellt. 2 Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
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2
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Zum theologischen Referenten oder zur theologischen Referentin kann bestellt werden, wer nach den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) auf eine Pfarrstelle der Evangelischen Kirche A.B. wählbar ist.
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3
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Darüber hinaus können geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen ausländischer evangelischer Kirchen nach Maßgabe der §§ 24 und 25 OdgA sowie der Ergänzungsprüfungs-Verordnung bestellt werden.
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4
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Die Stelle ist im Amtsblatt auszuschreiben.
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5
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Im Übrigen gilt das Dienstrecht der geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A.B., insbesondere die Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA).
#§ 4
Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des Oberkirchenrates A.B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A.B.
#§ 5
§ 3 Abs. 4 ist vor der erstmaligen Bestellung des theologischen Referenten oder der theologischen Referentin nicht anzuwenden. Alle übrigen Bestimmungen treten am 1. September 2020 in Kraft.