.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
Ordnung für die Evangelische Hochschulgemeinde in Österreich
Vom 27. Dezember 2019
ABl. Nr. 234/2019, 9/2023
####§ 1
Zielsetzung, Allgemeines
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1
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Die Evangelische Hochschulgemeinde in Österreich (EHG) weiß sich als Teil der Evangelischen Kirche in Österreich; sie arbeitet und wirkt in ökumenischer Offenheit insbesondere an Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen postsekundären Bildungseinrichtungen (Art. 7 KV).
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2
)
Die EHG hat das Ziel, Studierende, Lehrende und Mitarbeitende in diesen Bildungsstätten seelsorgerlich zu begleiten, zu verantwortlicher christlicher Lebensgestaltung einzuladen und durch ihre Aktivitäten Jesus Christus zu bezeugen.
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3
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1 Die EHG als Einrichtung der Evangelischen Kirche in Österreich genießt die Rechtsstellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. 2 Sie wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Jahreskonferenz und deren Stellvertretung nach außen vertreten.
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4
)
1 Die EHG wird gebildet durch den Zusammenschluss der Evangelischen Hochschulgemeinden an den Standorten der in Abs. 1 genannten Bildungsstätten (EHG vor Ort). 2 Die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort werden von der EHG nach außen, insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und anderen öffentlichen Stellen, vertreten.
#§ 2
Arbeitsbereiche
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1
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Die EHG ist tätig in der Seelsorge, im Bildungswesen und in der Sicherung der evangelischen Präsenz an den Standorten der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungsstätten.
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2
)
Die Erfüllung der Aufgaben der EHG erfolgt durch die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort; zumindest eine EHG vor Ort ist in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien einzurichten.
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3
)
Von den Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort ist der Kontakt zur entsprechenden Gliederung der Evangelischen Jugend und zu den Pfarrgemeinden des Standortes zu suchen und zu pflegen.
#§ 3
Evangelische Hochschulgemeinden vor Ort
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1
)
Seelsorge, Bildungsmaßnahmen und evangelische Präsenz betreffen insbesondere folgende Aufgaben der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort:
- Individuelle seelsorgerliche und persönlichkeitsstärkende Begleitung,
- Feiern von Gottesdiensten und Andachten,
- spirituelle Angebote (z. B. Bibelarbeit, Einkehrtage),
- inhaltliche Angebote entsprechend dem akademischen Umfeld (Diskussionen und Veranstaltungen, z. B. zur Persönlichkeitsbildung und zur Entwicklung der ethischen Urteilsfindung) und
- gemeinschaftsbildende Angebote (Clubabende, Exkursionen, Freizeiten).
(
2
)
Die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort werden von dazu beauftragten geistlichen Amtsträgern oder Amtsträgerinnen geleitet („Hochschulpfarrer“ oder „Hochschulpfarrerin“); diese sind fachlich und dienstrechtlich dem jeweils zuständigen Superintendenten oder der jeweils zuständigen Superintendentin unterstellt.
(
3
)
Die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort regeln und organisieren nach den Grundprinzipien der Evangelischen Kirche in Österreich ihre inneren Angelegenheiten selbst; sie unterstehen jedoch der Aufsicht des zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin.
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4
)
1 Die EHG in Wien entsendet zwei Mitglieder der Hochschülerschaft, die anderen Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort jeweils ein Mitglied der Hochschülerschaft in die Jahreskonferenz (§ 4). 2 Die entsendeten Personen werden vom zuständigen Leiter bzw. von der zuständigen Leiterin der EHG vor Ort nominiert und sind von der zuständigen Superintendentialversammlung zu bestätigen.
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5
)
1 Anträge einer EHG vor Ort für die Durchführung und Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der Arbeit der EHG sind in der Jahreskonferenz vorzustellen und zu begründen. 2 Zur Antragstellung an und zur Finanzierung durch die jeweils dafür verantwortliche kirchliche Stelle bedürfen sie der Empfehlung der Jahreskonferenz.
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6
)
Für die Aufsicht über die finanziellen Angelegenheiten der EHG vor Ort ist der zuständige Superintendentialausschuss verantwortlich.
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7
)
Die Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort haben ihre inhaltliche Tätigkeit zu dokumentieren und darüber dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin regelmäßig zu berichten.
#§ 4
Die EHG
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1
)
1 Der Leiter oder die Leiterin der EHG wird vom Oberkirchenrat A.u.H.B. bestellt und ist diesem dienstrechtlich unterstellt. 2 Im Falle einer Nichtbestellung der Hochschulpfarrstelle für Wien übernimmt der Leiter oder die Leiterin der EHG deren Aufgaben. 3 Im Falle einer Bestellung der Hochschulpfarrstelle in Wien übernimmt der Leiter oder die Leiterin Aufgaben entsprechend § 3 Abs. 1 für die EHG in Wien. 4 Diese Aufgaben sind im Sinne einer Gemeindeordnung der EHG in Wien zu vereinbaren. 5 Diese Vereinbarung ist vom Superintendentialausschuss zu genehmigen und dem Oberkirchenrat A.u.H.B. zur Kenntnis zu bringen.
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2
)
Die Organe der EHG als Zusammenschluss der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort sind die Jahreskonferenz und das Koordinationsteam.
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3
)
Die Jahreskonferenz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, wobei eines der Treffen einen inhaltlichen, das andere einen organisatorischen Schwerpunkt erhalten soll.
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4
)
Die Jahreskonferenz wird durch die Leitung der EHG einberufen.
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5
)
Der Jahreskonferenz gehören an,
mit Sitz und Stimme:
- die Leiter und Leiterinnen der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort.
- die entsendeten Mitglieder der Hochschülerschaft gem. § 3 Abs. 4.
- der Leiter bzw. die Leiterin der EHG, dieser/diese führt den Vorsitz in der Jahreskonferenz.ohne Stimme:
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Vereins der Freunde der EHG.
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6
)
Die Aufgaben der Jahreskonferenz sind:
- die Beratung, Koordination und Beschlussfassung bzw. Empfehlung über gemeinsame Aktivitäten und Projekte der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort bzw. über Finanzierungsanträge der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort, wobei vorweg außerkirchliche Förderungsmöglichkeiten zu klären, zu nützen und gegebenenfalls deren Beantragung nachzuweisen sind;
- die Vorlage und Beschlussfassung eines Voranschlages und eines Rechnungsabschlusses der EHG sowie die Kenntnisnahme der administrativen Kosten aller Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort;
- die Wahl von zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen des Vorsitzes aus dem Kreis der weltlichen Mitglieder der Jahreskonferenz;
- die Wahl der beiden Vertreter oder Vertreterinnen, die zur Wahrnehmung der internationalen Kontakte der EHG befähigt sind (WSCF international und WSCF Subregion) – verbunden mit der Beauftragung in das Koordinierungsteam gemäß Abs. 8;
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen für eine zweijährige Finanzperiode; die Wiederwahl ist zulässig;
- die Dokumentation der und die regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeit der EHG an den Oberkirchenrat A.u.H.B.
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7
)
Das Koordinierungsteam nimmt die administrativen und vernetzenden Aufgaben zwischen den Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort untereinander sowie zwischen den einzelnen Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort und der österreichweiten EHG selbst wahr; insbesondere organisiert es die Jahreskonferenzen, erstellt die Entwürfe der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und pflegt die Kontakte zum WSCF.
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8
)
Das Koordinierungsteam setzt sich zusammen aus
- dem Leiter oder der Leiterin der österreichweiten EHG, dieser/diese führt auch den Vorsitz im Koordinierungsteam;
- den Stellvertretern und Stellvertreterinnen der EHG-Leitung;
- aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der EHG zur Wahrnehmung der internationalen Kontakte;
- einem von der Jahreskonferenz gewählten Mitglied der Jahreskonferenz.
§ 5
Errichtung der Pfarrstellen für die EHG
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1
)
1 Jede zuständige Superintendenz (ausgenommen Wien) stellt für mindestens einen Standort gemäß § 1 und § 2 Abs. 2 zur Betreuung der EHG vor Ort eine Planstelle im Ausmaß von wenigstens 20% einer Pfarrstelle zur Verfügung oder hat eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Verwendung in einem Amtsauftrag eines geistlichen Amtsträgers oder einer geistlichen Amtsträgerin der ihr zugehörigen Pfarrgemeinden zu verankern. 2 Darüber hinaus kann die zuständige Superintendenz für weitere Standorte in ihrem Bereich zusätzliche geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen mit der Arbeit der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort beauftragen.
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2
)
Die Besetzung der Pfarrstellen der Evangelischen Hochschulgemeinden erfolgt durch Bestellung.
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3
)
1 Für die Leitung der EHG und Tätigkeiten im studentischen Umfeld wird aus den gesamtkirchlichen Planstellen eine volle Pfarrstelle zur Verfügung gestellt. 2 Von dieser entfallen 60% unmittelbar auf die Leitung der EHG und die Tätigkeit für die EHG in Wien und die weiteren 40% sollen für andere Tätigkeiten im studentischen Umfeld vorgesehen werden. 3 Andersfalls kann eine andere Beauftragung im Umfang von 40% erfolgen bzw. vor einer neuerlichen Bestellung nach durchgeführter Evaluation eine entsprechende Reduktion des Umfangs der Planstelle erfolgen. 4 Die Aufgabenstellung der Leitung der EHG wird durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. gemäß dieser Ordnung festgelegt. 5 Vor der Bestellung des Leiters oder der Leiterin der EHG durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. ist die Zustimmung durch die Jahreskonferenz einzuholen.
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4
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1 Die Funktionsdauer der bestellten Leiter oder Leiterinnen in einer der Evangelischen Hochschulgemeinden vor Ort und der Evangelischen Hochschulgemeinde beträgt sechs Jahre. 2 Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
#§ 6
Übergangsbestimmungen
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1
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Bis zur Konstituierung der in dieser Ordnung vorgesehenen Organe bestehen die bisherigen Organe gemäß der Ordnung für die Evangelische Hochschulgemeinde in Österreich vom 1. September 2010, ABl. Nr. 112/2010, zuletzt geändert durch ABl. Nr. 209/2012, weiter und behalten die bisherigen Organwalter ihre Funktionen.
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2
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Mit der Wirksamkeit des gegenständlichen Kirchengesetzes tritt die Ordnung für die Evangelische Hochschulgemeinde in Österreich vom 1. September 2010, idF ABl. Nr. 209/2012, außer Kraft.