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Verordnung für die Amtsprüfung (Examen pro ministerio)
Vom 6. November 1996
ABl. Nr. 216/1996, 177/1999, 113/2001, 159/2002, 105/2005, 117/2019
####§ 1
Die Amtsprüfung (Examen pro ministerio) dient dem Nachweis, dass der Kandidat oder die Kandidatin sich die für die Ausübung des geistlichen Amtes notwendigen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten angeeignet hat.
#§ 2
Die Amtsprüfung besteht aus
- einer Seelsorgearbeit,
- einer Erwachsenenbildungsveranstaltung,
- einem Prüfungsgottesdienst und
- einer mündlichen Prüfung.
§ 3
Die Amtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. bestellt wird.
#§ 4
(
1
)
1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Bischof oder der Bischöfin, dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin und weiteren Kommissionsmitgliedern als Prüfer und Prüferinnen. 2 Für jedes weitere Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. 3 Den Vorsitz führt der Bischof oder die Bischöfin, die stellvertretende Vorsitzführung liegt beim Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin. 4 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden unter Bedachtnahme auf die Bereiche und Inhalte der Prüfung vom Oberkirchenrat A.u.H.B. auf drei Jahre bestellt.
(
2
)
Die Prüfungskommission kann die Prüfung in getrennten Senaten abnehmen.
(
3
)
1 Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Prüfungskommission tritt das entsprechende Ersatzmitglied an seine Stelle. 2 Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat bei Nachrücken eines Ersatzmitgliedes für den Rest der Funktionsperiode ein neues Ersatzmitglied zu bestellen. 3 Sind sowohl der oder die Vorsitzende als auch sein oder ihr Stellvertreter oder Stellvertreterin verhindert, übernimmt ein anderes Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. den Vorsitz.
(
4
)
Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Ersatzmitglieder können nach Ablauf der Periode wiederbestellt werden.
#§ 5
1 Die Seelsorgearbeit wird in der Regel im 2. Vikariatsjahr im Zeitraum Oktober bis Jänner erstellt. 2 Sie besteht aus einem Verbatim, das vom Kandidaten oder der Kandidatin erstellt, analysiert und reflektiert wird. 3 Der Oberkirchenrat A.u.H.B. bestellt einen ausgebildeten Krankenhausseelsorger oder eine ausgebildete Krankenhausseelsorgerin, die dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Rückmeldung geben und an diesen oder diese und an das für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. einen Bericht über das Ergebnis des Gesprächs mit dem Fokus auf noch zu erweiternde Seelsorgekompetenzen übermitteln. 4 Die Prüfungskommission kann auf Basis dieses Berichtes und einer Stellungnahme des für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. in gravierenden Ausnahmefällen die Seelsorgearbeit mit „nicht bestanden“ benoten und einmalig deren Wiederholung auftragen.
#§ 6
(
1
)
1 Im 2. Vikariatsjahr hat der Kandidat oder die Kandidatin eine Erwachsenenbildungsveranstaltung vorzubereiten und zu gestalten. 2 Das Konzept hierzu hat wissenschaftlich fundiert und didaktisch reflektiert zu sein.
(
2
)
Die Themen für die Erwachsenenbildungsveranstaltung werden im September vom Oberkirchenrat A.u.H.B. festgelegt und mitgeteilt.
(
3
)
Der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin bzw. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin nehmen an der Erwachsenenbildungsveranstaltung teil und geben dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Rückmeldung und übermitteln an das für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B einen schriftlichen Bericht.
(
4
)
Die Prüfungskommission kann auf Basis dieses Berichtes und einer Stellungnahme des für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. in gravierenden Ausnahmefällen die Erwachsenenbildungsveranstaltung mit „nicht bestanden“ benoten und einmalig deren Wiederholung auftragen.
#§ 7
(
1
)
1 In Absprache mit dem Kandidaten oder der Kandidatin wird einer der Gottesdienste in den jeweiligen Pfarrgemeinden oder Einrichtungen zwischen Jänner und März des Jahres der Amtsprüfung von einem Mitglied des Prüfungskollegiums besucht und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beurteilt. 2 Die liturgischen Texte und die Predigt sind dem Mitglied des Prüfungskollegiums in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
Wird der Gottesdienst mit „nicht bestanden“ beurteilt, kann er einmal wiederholt werden.
#§ 8
(
1
)
Um Zulassung zur mündlichen Amtsprüfung ist bis zum 1. Oktober des Pfarramtskandidatenjahres beim Oberkirchenrat A.u.H.B. im Dienstweg anzusuchen.
(
2
)
Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat binnen sechs Wochen über die Zulassung zu entscheiden.
(
3
)
1 Die mündliche Amtsprüfung ist gegen Ende des Pfarramtskandidatenjahres abzulegen. 2 Der Oberkirchenrat A.u.H.B. setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest.
#§ 9
(
1
)
Die mündliche Amtsprüfung umfasst die Bereiche:
- Gottesdienst, Kasualien, Liturgie;
- Gemeindeleitung und Kirchenrecht;
- Bildungsarbeit: Konfirmandenunterricht und Erwachsenenbildung;
- Ökumene, Diakonie und Mission.
(
2
)
1 Im Prüfungsgespräch soll der Kandidat oder die Kandidatin ausreichend Gelegenheit erhalten, Bezüge zur eigenen vorangegangenen Tätigkeit und zu bisherigen Erfahrungen herzustellen. 2 Es ist zulässig, Fragen zu Themen zu stellen, die die Grenze zwischen den Bereichen überschreiten.
(
3
)
Zum Prüfungsgespräch gehört auch der Nachweis von Kenntnissen der biblischen und der systematischen Theologie in ihrer Beziehung zur Amtspraxis, zur Geschichte und zum Leben der Evangelischen Kirche in Österreich.
(
4
)
1 Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. 2 Die Dauer pro Bereich soll 20 Minuten nicht überschreiten.
(
5
)
1 Die einzelnen mündlichen Prüfungsbereiche werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. 2 Für die Beurteilung des jeweiligen Bereichs schlägt der zuständige Prüfer oder die zuständige Prüferin die Beurteilung vor und begründet sie. 3 Über den Vorschlag stimmt die Kommission ab; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(
6
)
1 Wenn ein Teil oder zwei Teile der mündlichen Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, kann der Kandidat oder die Kandidatin diese bis 1. Juli desselben Jahres wiederholen. 2 Er oder sie hat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Oberkirchenrat A.u.H.B. um Zulassung zur Wiederholungsprüfung anzusuchen.
(
7
)
Im Falle von drei oder vier negativen Leistungen ist die gesamte mündliche Prüfung zum nächsten Haupttermin zu wiederholen.
(
8
)
Fällt die Wiederholungsprüfung abermals negativ aus, so gelten Abs. 6 und 7 analog.
(
9
)
Eine dritte Wiederholung einer mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.
(
10
)
1 Wiederholungsprüfungen werden von dem oder der Vorsitzenden und dem zuständigen Prüfer oder der zuständigen Prüferin abgenommen. 2 Prüft der oder die Vorsitzende selbst, hat ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission an der Prüfung teilzunehmen.
#§ 10
(1) Die Prüfungskommission erstellt ein Prüfungsprotokoll, das dem Oberkirchenrat A.u.H.B. übergeben wird.
(2) Die positiven Ergebnisse der Amtsprüfung werden im Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 11
Bei Ergänzungsprüfungen nach § 13 OdgA hat der Oberkirchenrat A.u.H.B. diese Verordnung sinngemäß anzuwenden.
#§ 12
(1) Diese Verordnung gilt uneingeschränkt für Personen, die ab 1. September 2019 in das Lehrvikariat eintreten.
(2) Für Kandidaten und Kandidatinnen, die das Pfarramtskandidatenjahr im September 2019 beginnen, gilt diese Verordnung mit der Abweichung, dass die Seelsorgeprüfung (§ 5) im Pfarramtskandidatenjahr zu absolvieren ist und mit Ausnahme der Prüfung in Religionspädagogik, die nach den Bestimmungen der Amtsprüfungsverordnung idF. ABl. Nr. 105/2005 abzulegen war.
(3) Für Kandidaten und Kandidatinnen, die im September 2018 in das Lehrvikariat eingetreten sind, gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Prüfung in Religionspädagogik, die nach den Bestimmungen der Amtsprüfungsverordnung idF. ABl. Nr. 105/2005 abzulegen ist.