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Verordnung für die Induktionsphase Evangelische Religion

Vom 1. September 2019

ABl. Nr. 99/2019

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§ 1

( 1 ) Um die volle Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes zu erlangen, ist für Absolventen und Absolventinnen von theologischen oder religionspädagogischen Universitäts- oder Hochschulstudien, die einem Lehramtsstudium nach Universitätsgesetz 2002 bzw. Hochschulgesetz 2015 gleichkommen, die erfolgreiche Absolvierung der Induktionsphase erforderlich (§ 18 Abs. 6 Religionsunterrichtsordnung).
( 2 ) Die Induktionsphase richtet sich nach den Bestimmungen in § 38 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG).
( 3 ) Zur tatsächlichen Erteilung von Religionsunterricht bedarf es darüber hinaus der kirchlichen Ermächtigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. nach den Bestimmungen der Religionsunterrichtsordnung.
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§ 2

( 1 ) Über die für die Zulassung zur Induktionsphase erforderliche Ermächtigung (§ 4 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz) entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. Die Ermächtigung ist auf ein Jahr befristet.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. entscheidet nach Anhörung des oder der für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin zuständigen Fachinspektors oder Fachinspektorin für den Religionsunterricht.
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§ 3

( 1 ) Die Lehrperson ist im Unterricht in Übereinstimmung mit den staatlichen Bestimmungen über die Induktionsphase zu beschäftigen und hat die zur Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen an der zuständigen Pädagogischen Hochschule und an der Kirchlich Pädagogischen Hochschule Wien/Krems zu besuchen.
( 2 ) An der Kirchlich Pädagogischen Hochschule Wien/Krems ist zumindest sowohl ein Kurs in Fachdidaktik Religion als auch in Schulrecht Religion, jeweils im Ausmaß von vier Unterrichtseinheiten, zu besuchen.
( 3 ) Die Bestimmungen in Abs. 2 gelten auch für Lehrpersonen, die die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd auf Grund anderer Ernennungserfordernisse nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erlangt haben und nicht den Bedingungen der Induktionsphase unterliegen.
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§ 4

( 1 ) Der zuständige Fachinspektor bzw. die zuständige Fachinspektorin hat dem Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. bis Ende Mai des jeweiligen Schuljahres eine Fachexpertise über den erteilten Religionsunterricht der im § 3 genannten Lehrpersonen vorzulegen.
( 2 ) Nach Vorlage des Zeugnisses über die positive Absolvierung der Induktionsphase bzw. dem Nachweis über den Besuch der Lehrveranstaltungen nach § 3 sowie der positiven Fachexpertise der Fachinspektion stellt der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. nach den Bestimmungen der Religionsunterrichtsordnung das Zeugnis für die volle Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts aus.
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§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2019 in Kraft.