.§ 2
§ 3
Vereinbarung zur Regelung der Tourismus- und Urlaubsseelsorge in Österreich
Vom 7. Dezember 2018
ABl. Nr. 200/2018
####§ 1
1 Die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich (EKiÖ) verpflichtet sich in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und im Rahmen ihrer Möglichkeiten den kirchlichen Dienst an deutschsprachigen Christen/Christinnen zu fördern, die sich in Österreich als Touristen/Touristinnen aufhalten. 2 Dazu wird diese Vereinbarung getroffen.
#§ 2
Rahmenbedingungen
1 Die Beauftragung durch die EKD von Pfarrerinnen und Pfarrern aus deutschen Gliedkirchen und deutschsprachigen Kirchen erfolgt in der Kurz- als auch in der Langzeitseelsorge gemäß der Entsendebeihilfeverordnung der EKD.
2 Die Ausschreibung der Stellen, die Auswahl von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie die Auszahlung des dafür vorgesehenen Entgelts bzw. der Tagespauschale erfolgt durch die EKD.
3 Die EKiÖ sorgt für die notwendigen Rahmenbedingungen vor Ort. 4 Dabei sind folgende Kriterien anzustreben:
- Die Tourismus- und Urlaubsseelsorge in Österreich wird durch verlässliche Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen vor Ort unterstützt und von der EKiÖ verantwortet.
- Es liegt ein Konzept der betreffenden Gemeinden, Regionen bzw. der Gesamtkirche vor, das auf die Tourismus- und Urlaubsseelsorge an deutschsprachigen Gästen zielt.
- Die Gemeinde vor Ort bzw. der Gemeindeverband oder die Superintendenz ist bei der Suche einer geeigneten Wohnung (möglichst kostengünstig bis kostenfrei) behilflich.
- Die Gemeinde vor Ort, der Gemeindeverband, die Superintendenz bzw. die Gesamtkirche verantwortet die Werbung für das Angebot der Urlaubsseelsorge (Veröffentlichung auf der Webseite).
5 Der/die von der EKiÖ Beauftragte für die Tourismus- und Urlaubsseelsorge stimmt weitere Rahmenbedingungen mit der EKD ab. 6 Im Herbst eines jeden Jahres wird die Auswahl der Stellen in Abstimmung zwischen der EKD und dem/der Beauftragten der EKiÖ auf Fortführung überprüft. 7 Dies geschieht orientiert an den Zielen des Rates der EKD für seine Auslandstourismusarbeit, die er in seiner 47. Sitzung am 27./28. Juni 2014 beschlossen hat. 8 Streichungen von Stellen müssen begründet werden; die Einrichtung neuer Stellen kann sowohl von Seiten der EKD als auch der EKiÖ angeregt werden.
#§ 3
Kurzzeitseelsorge
1 Während der Sommer- bzw. vereinzelt Wintermonate finden an ausgewählten Ferienorten regelmäßig deutschsprachige Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen statt. 2 Für diesen Dienst werden Urlaubspfarrer und -pfarrerinnen durch die EKD in Absprache mit der EKiÖ gemäß den dafür geltenden Bestimmungen beauftragt.