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Errichtung der „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) - Leuenberger Kirchengemeinschaft“

Vom 5. November 2018

ABl. Nr. 179/2018

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§ 1

Die Generalsynode errichtet die „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) – Leuenberger Kirchengemeinschaft“ mit Sitz in Wien als Körperschaft gemäß der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, nimmt das von der GEKE beschlossene und in der Anlage A angeschlossene Statut der „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) – Leuenberger Kirchengemeinschaft“ zur Kenntnis, sowie genehmigt den abzuschließenden Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich und der „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) – Leuenberger Kirchengemeinschaft“ gemäß Anlage B und verleiht der „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) – Leuenberger Kirchengemeinschaft“ den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (Protestantengesetz), BGBl. Nr. 182/1961 idgF.
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§ 2

( 1 ) Für die GEKE gelten die Bestimmungen der Art. 70 und 71 Kirchenverfassung sowie der kirchlichen Wahlordnung und der kirchlichen Verfahrensordnung (KVO 2005) nicht. Diesbezüglich gelten nur die Bestimmungen des Statutes (Anlage A).
( 2 ) Ferner gelten für die GEKE nicht die Bestimmungen der Dienstordnung 2012, der Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich sowie die kirchlichen datenschutzrechtlichen Regelungen (z.B. Datenschutzgesetz).
( 3 ) Die GEKE regelt und verwaltet ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen ihres Statutes.
( 4 ) Für Rechtsstreitigkeiten innerhalb der GEKE, inklusive Wahlanfechtungen und Anfechtung von Beschlüssen, gelten die Bestimmungen des Abschnitts XIII. - Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich - Art. 117 bis 121 Kirchenverfassung nicht.
( 5 ) Die GEKE ist verpflichtet, dem Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. folgende Meldungen schriftlich zu erstatten und folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. Mitglieder des Rates (unter Angabe der Geburtsdaten, Staatsbürgerschaft und Hauptwohnsitz) sowie des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin;
  2. Jährlicher Rechnungsabschluss (Jahresabschluss);
  3. Jede Änderung des Statutes, wie sie auf der Grundlage der Bestimmungen des Statutes (Anlage A) beschlossen wird;
  4. Freiwillige Auflösung der GEKE;
  5. Sonstige Mitteilungen, Informationen und Unterlagen über Aufforderung des Evangelischen Oberkirchenrats A.u.H.B., soweit dies zur Erfüllung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (Protestantengesetz) sowie anderer staatlicher Bestimmungen der Republik Österreich und deren Bundesländer für die Evangelischen Kirchen in Österreich notwendig ist;
  6. Rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Kultusamt (derzeit Bundeskanzleramt).
( 6 ) Im Falle der freiwilligen Auflösung der GEKE durch Beschluss der Vollversammlung ist vom Rat die freiwillige Liquidation durchzuführen. Nach Beendigung der Liquidation hat der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. die Anzeige gemäß § 5 Protestantengesetz zu veranlassen.
( 7 ) Eine Haftung der Evangelischen Kirche A.u.H.B., der Evangelischen Kirche A.B. sowie der Evangelischen Kirche H.B. für die GEKE, insbesondere für deren Verbindlichkeiten, ist ausgeschlossen. Eine allfällige anteilige Haftung der Evangelischen Kirche A.B. sowie der Evangelischen Kirche H.B. jeweils als Mitglieder für eventuelle Verbindlichkeiten der GEKE sowie eine Haftung der Evangelischen Kirche A.B. oder der Evangelischen Kirche H.B. aus Verträgen mit der GEKE bleibt davon unberührt.
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§ 3

Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. in Österreich ist ermächtigt, nach Anhörung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B. und mit Zustimmung des Finanzausschusses, für die Evangelische Kirche A.B. in Österreich Vereinbarungen mit der GEKE betreffend die zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten und Infrastruktur des Kirchenamtes A.B. für das Generalsekretariat der GEKE abzuschließen. Die entsprechenden Vereinbarungen können eine sehr lange Vertragsdauer mit Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten zu Lasten der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich beinhalten.
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§ 4

Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. ist mit Zustimmung der Kirchenpresbyterien A.B. und H.B. in gemeinsamer Sitzung, sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode berechtigt, im Namen der Generalsynode Änderungen im Statut (Anlage A) zur Kenntnis zu nehmen und Änderungen im Vertrag (Anlage B) zu genehmigen, soferne diese auf Beschlussfassungen der Vollversammlung der GEKE in der derzeit losen Form im September 2018 beruhen.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchenverfassungsgesetz samt dem Statut der „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) – Leuenberger Kirchengemeinschaft“ (Anlage A) sowie des Vertrages (Anlage B) allenfalls unter Berücksichtigung von Änderung gemäß § 4 dieses Kirchenverfassungsgesetzes, dürfen erst im Amtsblatt der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich kundgemacht werden, wenn auf Grund der Vollversammlung der GEKE in der derzeit losen Form eine Übereinstimmung in Ansehung des Statutes (Anlage A) und Vertrages (Anlage B) besteht.
( 2 ) Diese Feststellung trifft das Präsidium der Generalsynode nach Anhörung des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode.
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§ 6

( 1 ) Dieses Kirchenverfassungsgesetz tritt mit Kundmachung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Nach Kundmachung dieses Kirchenverfassungsgesetzes samt Statut der GEKE im Amtsblatt sowie Durchführung der konstituierenden Vollversammlung der GEKE gemäß Statut hat der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. die entsprechenden Anzeigen nach § 4 Protestantengesetz zu veranlassen.