.#
Ordnung der Diakonie Waiern
Vom 15. Juni 2018
ABl. Nr. 81/2018, 235/2019
####Präambel
Die Diakonie Waiern dient gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken, nämlich der Führung und Erhaltung von diakonischen Einrichtungen und Werken im Sinne und Geiste des Gründers, Senior Pfr. D. Ernst Schwarz. Sie ist nach jeweils gegebenen Erfordernissen weiterzuentwickeln, wobei neue Arbeitsbereiche begonnen und andere, deren Weiterführung nicht mehr nötig oder infolge äußerer Gründe nicht mehr möglich ist, eingestellt werden können.
Die Diakonie Waiern will evangelisches Glaubensleben wecken, fördern und christliche Liebestätigkeit üben. Der Auftrag der Diakonie Waiern soll als Aufgabe der evangelischen Kirche zur Geltung gebracht und öffentlich vertreten werden.
Durch Senior Schwarz begann die Arbeit 1873 durch Aufnahme unversorgter Kinder in Waiern, die er mit Statut vom 31.10.1881 gründete.
Die vorliegende Ordnung hat das Ziel, den Willen des Gründers der Diakonie Waiern, Senior Pfarrer D. Ernst Schwarz, für das 21. Jahrhundert neu zu formulieren. Der Wille von Senior Schwarz geht aus folgenden Aussagen hervor:
„Die diakonische Arbeit von Waiern ist ein Werk Gottes, gepflanzt an den Wasserbächen der Barmherzigkeit Gottes und der Menschen. Der Zweck der Erziehung ist aber, die Kinder zu Jesus, dem Heiland der Welt, zu weisen.“
Für Senior Schwarz war sein soziales Engagement Folge seines persönlichen Glaubens und Teil seiner Nachfolge Christi. Dahinter steht die theologische Erkenntnis, dass christlich-sozialer Dienst seinen Ursprung und seine Begründung im Auftrag Jesu Christi hat. Im Lukasevangelium, Kapitel 22, Vers 25-27 beschreibt Jesus die Ausrichtung christlich-sozialen Dienstes:
„Die Könige herrschen über ihre Völker, und ihre Machthaber lassen sich Wohltäter nennen. Ihr aber nicht so! Sondern der Größte unter euch soll sein wie der Jüngste, und der Vornehmste wie ein Diener. Ich aber bin unter euch wie ein Diener!“
Dienst (neutestamentlich: diakonia) ist für Jesus jener Begriff, mit dem er selbst seinen Weg und sein Werk zusammenfasst. Er lehrt nicht nur, sondern handelt, predigt nicht nur, sondern heilt, geht nicht nur in die Stille, sondern wird öffentlich wirksam. Der zentrale Inhalt seiner Verkündigung, der Anbruch der Gottesherrschaft, wird nicht nur durch das Wort bezeugt, sondern durch sein Helfen, Heilen und Retten verdeutlicht. Er ist nicht nur der Herr über Dämonen, sondern der Diener für die Menschen in der Not. Er erbarmt sich der Kranken und Behinderten und lässt sich auch nicht aufhalten, wo der Tod sein vermeintlich letztes Wort gesprochen hat. Sündenvergebung und körperliche Heilung sind Teile des ganzheitlichen Handelns Jesu (Markus 2, 1-12).
Das Ineinander der Zuwendung zu Gott und der Hinwendung zum Nächsten in der Art Jesu bedeutet, dass all seine Hilfe zum Hinweis auf seine besondere Verbundenheit mit Gott, dem Vater, wird. Zuwendung zu Gott und Hinwendung zum Nächsten sind unlösbar miteinander verknüpft. In der Hilfe Jesu erfahren die Menschen in Not Gottes Hilfe, weil ja der Sohn mit dem Vater verbunden ist.
Was für Jesus galt, gilt auch für jene, die ihm nachfolgen bzw. die er in seine Nachfolge berufen hat. So heißt es im Johannesevangelium, Kapitel 13, Vers 15: „Ein Beispiel habe ich euch gegeben, dass ihr tut, wie ich euch getan habe.“
Sein Ruf in die Nachfolge weist den ihm im Glauben nachfolgenden Menschen immer zugleich eine Aufgabe an den Menschen zu (Markus 1, 16-20). Der Ruf zu ihm hin enthält immer auch den Auftrag, zu den anderen Menschen, insbesondere Menschen in Not, hinzugehen. Im Leben der Jünger und allen ihm bis heute im Glauben Nachfolgenden prägt sich die Grundstruktur des Dienstes Jesu von Neuem aus. Aus der Zuwendung zu Gott erfolgt die Hinwendung zum Nächsten. Wie für Jesus selbst gilt, dass diakonia sein Leben und Sterben bestimmt, so gilt das auch für seine ganze christliche Gemeinde.
Senior Schwarz wusste sich in die Nachfolge Jesu berufen und somit in seinem christlich-sozialen Dienst, seiner diakonia, dem Auftrag Jesu verpflichtet. Das Evangelium von Jesus Christus gilt jedem Menschen ohne Vorbehalt und kennt keine ethnischen, nationalen und konfessionellen Grenzen. Es war der Wille des Gründers, dass die von ihm gegründete Diakonie Waiern in seinem Geiste weitergeführt und somit weiterentwickelt wird. Die Kuratoren und Kuratorinnen sowie die jeweilige Leitung der Diakonie Waiern sind dem Evangelium Jesu Christi verpflichtet und alle strategischen und operativen Entscheidungen haben sich am Auftrag Jesu Christi zu orientieren.
Die Möglichkeiten christlich-sozialen Dienstes in Form der institutionellen Diakonie sind im 21. Jahrhundert ungleich größer als zu Lebzeiten des Gründers. Sowohl ethnische als auch nationale und konfessionelle Grenzen haben sich durch die Ökumene des 20. Jahrhunderts relativiert. Für die Weiterentwicklung der Diakonie Waiern im Geiste des Gründers und die Ausführung des christlichen Auftrages ist es daher von elementarer Bedeutung, dass die Arbeitsgebiete der Diakonie Waiern sich über den Bereich des Bundeslandes Kärnten hinaus erweitern und der christlich-soziale Auftrag grenzüberschreitend wahrgenommen wird.
#§ 1 Name und Sitz der Diakonie Waiern
(
1
)
Der Name des Werkes lautet „Diakonie Waiern“.
(
2
)
Die Diakonie Waiern hat ihren Sitz in 9560 Feldkirchen, Kärnten.
#§ 2 Zweck der Diakonie Waiern
(
1
)
1 Die Diakonie Waiern verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO. 2 Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(
2
)
1 Aufgabe der Diakonie Waiern ist es, im Dienst christlicher Nächstenliebe die vielfachen leiblichen, seelischen und geistlichen Nöte, besonders unter der Jugend, den Alten, Kranken und Armen, zu lindern. 2 Die Diakonie Waiern will evangelisches Glaubensleben wecken, fördern und christliche Liebestätigkeit üben.
(
3
)
Der Zweck der Diakonie Waiern umfasst folgende Bereiche:
- Evangelisation und Seelsorge
- Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
- Behandlung, Pflege und Förderung von Menschen, die der Hilfe bedürfen
- Bildung und Erholung.
(
4
)
1 Die Diakonie Waiern ist Mitglied der Diakonie Österreich. 2 Sie arbeitet mit anderen diakonischen Initiativen zusammen, in besonderer Weise mit der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour in 9521 Treffen.
#§ 3 Verwendung der Erträgnisse
1 Die Mittel, insbesondere die Erträgnisse aus dem Vermögen der Diakonie Waiern sowie die Spenden, sind ausschließlich für den in § 2 beschriebenen Zweck und damit für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. 2 Die Diakonie Waiern darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Diakonie Waiern fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#§ 4 Begünstigter Personenkreis, Aufnahme und Entlassung
(
1
)
1 Aufgenommen werden alle bedürftigen Personen, für die ein geeigneter Platz vorhanden ist. 2 Einschlägige gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten.
(
2
)
1 Über die Aufnahme in ein Heim der Diakonie Waiern und über die Entlassung entscheidet der Rektor/die Rektorin. 2 Der Rektor/Die Rektorin kann die Entscheidungsbefugnis an die jeweilige Leitung delegieren.
#§ 5 Mittel zur Erreichung des Zweckes der Diakonie Waiern
(
1
)
Der Zweck der Diakonie Waiern soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
(
2
)
Ideelle Mittel:
- Errichtung und Führung von gemeinnützigen Krankenanstalten
- Errichtung und Führung von Alten- und Pflegeheimen
- Errichtung und Führung von Einrichtungen der Jugendwohlfahrt
- Errichtung und Führung von Einrichtungen der Behindertenhilfe für alle Altersstufen
- Errichtung und Führung von Einrichtungen der Flüchtlingshilfe
- Errichtung und Führung von Schulen aller Art
- Errichtung und Führung von Kindergärten und Horten
- Errichtung und Führung von Gesundheitsdiensten und sozialen Diensten
- Ausbildung von Diakonen/Diakoninnen, Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in verschiedenen diakonischen und sozialen Berufen; Fort- und Weiterbildung, wissenschaftliche Veranstaltungen, Symposien, Lehrveranstaltungen und Herausgabe von Publikationen
- Erarbeitung, Dokumentation und Verbreitung sozialwissenschaftlicher und ethisch-theologischer Erkenntnisse, die der Diakonie, der Sozialarbeit und der Sozialwissenschaft in unserem Land dienen. Dabei arbeitet die Diakonie mit in- und ausländischen Einrichtungen gleicher Zielsetzung zusammen.
- Koordination verschiedener Arbeiten und ihrer Förderung in geistlicher und wirtschaftlicher Beziehung; darüber hinaus Sammlung von Dokumenten auf dem Gebiet der Sozialforschung und Theologie
- Tätigkeiten, die darüber hinaus zu den diakonischen Aufgaben gehören.
- Die Körperschaft ist berechtigt, teilweise oder zur Gänze für andere Organisationen als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig zu werden.
- Die Körperschaft ist berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere Organisationen zu erbringen.
- Die Körperschaft ist berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40a Z. 1 BAO Geldmittel an andere Organisationen weiterzuleiten.
(
3
)
Materielle Mittel:
- Erträgnisse aus dem Vermögen der Diakonie Waiern
- Führen von unentbehrlichen Hilfsbetrieben
- Geld- und Sachspenden für mildtätige Zwecke
- Subventionen
- Kostenersätze, Förderungen und Beihilfen von öffentlichen und privaten Kostenträgern
- Vermögensverwaltung im Sinne des § 47 BAO
- Erbschaften und Legate
- 1 Die Diakonie Waiern ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des gemeinnützigen und mildtätigen Zweckes der Diakonie Waiern notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Inland und die Führung von unentbehrlichen und entbehrlichen Betrieben. 2 Begünstigungsschädliche Betriebe dürfen die Umsatzgrenze des § 44 Abs. 2 BAO in der jeweils geltenden Fassung, derzeit EUR 40.000, nicht überschreiten. 3 Die Überschüsse aus begünstigungsschädlichen Betrieben sind ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden.
(
4
)
Die Diakonie Waiern kann ihren Aufgaben auch durch Erfüllungsgehilfen nachkommen, insbesondere ist sie berechtigt, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Kärnten und im übrigen Bundesgebiet einzugehen.
#§ 6 Organe der Diakonie Waiern
Die Organe der Diakonie Waiern sind
(
1
)
das Kuratorium und
(
2
)
der Vorstand
#§ 7 Kuratorium
(
1
)
Zusammensetzung
- 1 Das Kuratorium besteht aus „mindestens sieben entschieden gläubigen Personen, welche sich bereit erklären, ihre Gaben und Kräfte dem hohen heiligen Zweck zu widmen". 2 Diese müssen eigenberechtigt sein und einer Kirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) angehören.
- 1 Die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin erfolgt durch das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Das Kuratorium hat darauf zu achten, dass die Mindestanzahl von sieben Mitgliedern nicht unterschritten wird.
- Wird durch mehr als sechs Monate die Mindestanzahl nicht erreicht, hat der Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich die erforderliche Anzahl von Kuratoriumsmitgliedern zu bestellen.
- Die Mitgliedschaft im Kuratorium endetdurch Tod,durch freiwilligen Austritt,durch den Verlust der Eigenberechtigung,mit Vollendung des 75. Lebensjahres oderdurch Ausschluss.
- 1 Der freiwillige Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erfolgen. 2 Er ist dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich anzuzeigen.
- 1 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Kuratorium kann vom Kuratorium einstimmig wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder aus einem sonstigen wichtigen Grund beschlossen werden. 2 Das Ausscheiden aus der Kirche bedingt automatisch auch die Beendigung der Mitgliedschaft. 3 Dies ist vom Kuratorium festzustellen. 4 Sofern ein Mitglied des Kuratoriums ausgeschlossen werden soll, hat dieses Mitglied bei der Abstimmung über seinen Ausschluss im Kuratorium kein Stimmrecht. 5 Gegen die Entscheidung des Kuratoriums ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Die Bestellung oder das Ausscheiden eines Kurators/einer Kuratorin ist dem Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich zu melden.
- 1 Die Tätigkeit der Kuratoren/Kuratorinnen ist ehrenamtlich. 2 Ein Anspruch auf Entlohnung oder Spesenersatz besteht nicht.
(
2
)
Aufgaben
1. Dem Kuratorium obliegt die Gesamtverantwortung und damit die Oberaufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Diakonie Waiern und die Überwachung des Vorstandes.
2. Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Kuratoriums:
- die Bestellung der/des Vorstände/Vorstandes sowie deren/dessen Abberufung
- die Ausarbeitung des Dienstvertrages für den/die Vorstand/Vorstände
- die Ausarbeitung und der Beschluss der Geschäftsordnung für den Vorstand
- die Einsetzung von Ausschüssen zur Behandlung einzelner Aufgaben
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- die Erteilung von Weisungen für die Erledigung laufender Geschäfte durch den Vorstand
- die Genehmigung des Jahresvoranschlages für die Diakonie Waiern
- der Beschluss über Investitionen, die nicht im ordentlichen Voranschlag vorgesehen sind
- die Genehmigung von Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Betrieben sowie die Beteiligung hieran; Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften sowie Stilllegung von Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen
- die Entgegennahme und der Beschluss über den Jahresabschluss und über den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
- der Beschluss auf Änderung der Ordnung oder der Auflösung der Diakonie Waiern und Vorlage desselben bei der Generalsynode der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. in Österreich.
(
3
)
Arbeitsweise des Kuratoriums:
- 1 Eine ordentliche Kuratoriumssitzung findet mindestens zweimal jährlich statt. 2 Die Kuratoriumssitzung ist von der/dem Vorsitzenden einzuberufen. 3 Sämtliche Kuratoren und Kuratorinnen sind schriftlich mindestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen, wobei die rechtzeitige Postaufgabe genügt.
- 1 Drei Kuratoren und Kuratorinnen sind berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung zu verlangen. 2 Diese hat durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende binnen 14 Tagen zu erfolgen, wobei ein Termin innerhalb von vier Wochen nach dem Verlangen auf Einberufung festzulegen ist, widrigenfalls jene Kuratoren und Kuratorinnen, die die Einberufung verlangt haben, selbst gemeinsam zur Einberufung einer Sitzung berechtigt sind. 3 Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstermin müssen mindestens acht Tage liegen, außer bei Gefahr im Verzug.
- 1 Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder gegeben. 2 Eine schriftliche Abstimmung in Form von Umlaufbeschlüssen ist ebenfalls zulässig.
- 1 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Jahren ältesten Mitgliedes des Kuratoriums.
§ 8 Vorstand
(
1
)
Das Kuratorium bestellt einen/eine oder mehrere Vorstände als Geschäftsführer/innen wobei jedenfalls ein/eine Rektor/Rektorin als Geschäftsführer/in zu bestellen ist.
(
2
)
1 Der Rektor/Die Rektorin muss ordinierter Theologe/ordinierte Theologin und in der Evangelischen Kirche zum Pfarrer/zur Pfarrerin wählbar sein. 2 Er oder sie führt den Vorsitz im Vorstand.
(
3
)
1 Die Bestellung der Vorstände erfolgt jeweils für eine Funktionsperiode von sechs Jahren. 2 Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(
4
)
1 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. 2 Er übt seine Tätigkeit nach einer vom Kuratorium zu beschließenden Geschäftsordnung und nach dessen Weisungen und unter dessen Aufsicht aus. 3 Hinsichtlich der Geschäfte, die unter die Aufgaben des Kuratoriums fallen, ist die vorhergehende Zustimmung des Kuratoriums einzuholen. 4 Dies kann in Ausnahmefällen auch durch Umlaufbeschlüsse erfolgen.
(
5
)
Ein Kurator oder eine Kuratorin kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
#§ 9 Vertretung der Diakonie Waiern und Form der Fertigung
(
1
)
Die Diakonie Waiern wird nach außen durch den Rektor/die Rektorin als Vorsitzenden des Vorstandes vertreten.
(
2
)
Im Falle der Verhinderung des Rektors oder der Rektorin oder im Falle einer Vakanz wird die Diakonie Waiern durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
(
3
)
Auf Grund von Kuratoriumsbeschlüssen können neben dem Rektor oder der Rektorin weitere Vorstände – zusätzlich zu den Fällen des Abs 1 und 2 – einzeln oder gemeinsam mit der Vertretungsbefugnis für die Diakonie Waiern betraut werden.
(
4
)
Bei Unterfertigung von Verträgen und schriftlichen Urkunden – nicht jedoch bei Banküberweisungen und formloser Korrespondenz – ist auf den Verträgen und Urkunden neben der Fertigung der vertretungsbefugten Person das Amtssiegel der Diakonie Waiern anzubringen.
#§ 10 Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfung
(
1
)
1 Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Kalenderjahres einen Jahresabschluss gemäß §§ 189ff UGB aufzustellen. 2 Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang.
(
2
)
Vom Kuratorium wird ein Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses gemäß §§ 268ff UGB beauftragt.
(
3
)
Der geprüfte Jahresabschluss samt Tätigkeitsbericht ist nach Genehmigung durch das Kuratorium der Diakonie Österreich zu übermitteln.
#§ 11 Verwendung des Vermögens der Diakonie Waiern bei Auflösung
(
1
)
Das Vermögen der Diakonie Waiern darf dem Zweck der Diakonie Waiern niemals entzogen werden.
(
2
)
Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei kirchlicher oder behördlicher Aufhebung der Diakonie Waiern oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes hat das Vermögen einem im Sinne des Gründers arbeitenden evangelischen Rechtsträger, welcher Mitglied der Diakonie Österreich sein muss und auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger gemäß § 4a EStG eingetragen ist und der vom Kuratorium zu bestimmen ist, zuzufallen.
#§ 12 Schlussbestimmungen
(
1
)
Die Ordnung der Diakonie Waiern tritt nach Genehmigung durch die Generalsynode der Evangelischen Kirche in Österreich in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung der Diakonie Waiern von 2010 außer Kraft.
Der Vorsitzende (Dr. Gerwin Müller)
Die stellvertretende Vorsitzende (Prof. Dr.in Bringfriede Scheu)