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Verordnung des Oberkirchenrates A.B. gemäß § 13a OdgA betreffend den nicht universitären Zugang zum geistlichen Amt

Vom 6. Juli 2018

ABl. Nr. 86/2018, 140/2019

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§ 1
Nominierung

( 1 ) Personen, welche ein geistliches Amt in der Evangelischen Kirche A. B. anstreben, ohne über die in § 5 OdgA vorausgesetzten Studienabschlüsse zu verfügen, können nach Nominierung und durch Beschluss des Oberkirchenrates A.B. zu einem befristeten Ausbildungsdienstverhältnis (Lehrvikariat) in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich zugelassen werden.
( 2 ) Eine Nominierung für die Zulassung zum Ausbildungsdienstverhältnis kann durch die für die Person zuständige Pfarrgemeinde oder den für die Person zuständigen Superintendentialausschuss erfolgen. Eine Nominierung durch eine Pfarrgemeinde hat über Beschluss des Presbyteriums zu erfolgen. Der Oberkirchenrat A.B. hat nach erfolgter Nominierung von der jeweils anderen kirchlichen Stelle, die den Kandidaten oder die Kandidatin nicht nominiert hat, eine Stellungnahme einzuholen.
( 3 ) Der Kandidat oder die Kandidatin selbst hat kein Antragsrecht an den Oberkirchenrat A.B. oder die Pfarrgemeinde oder den Superintendentialausschuss. Er oder sie hat jedoch gegenüber dem Oberkirchenrat A.B. schriftlich seine bzw. ihre Absicht zu erklären, in ein befristetes Ausbildungsdienstverhältnis (Lehrvikariat) mit der Evangelischen Kirche A.B. eintreten zu wollen.
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§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Voraussetzungen für die Zulassung zum befristeten Ausbildungsdienstverhältnis sind:
  1. die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für das geistliche Amt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 OdgA;
  2. eine zumindest fünfjährige, theologisch fachbezogene Mitarbeit in einer evangelischen Pfarrgemeinde, einer anderen Gliederung der Evangelischen Kirche in Österreich, einem evangelisch-kirchlichen Verein, Werk, evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft oder sonstigen Einrichtung und
  3. eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des geistlichen Amtes, insbesondere eine Ausbildung an evangelisch-kirchlichen Ausbildungsstätten wie der kirchlich-pädagogische Hochschule, oder an speziell eingerichteten Studiengängen an evangelisch theologischen Fakultäten (z.B. Ausbildung zum Pfarrverwalter oder zur Pfarrverwalterin) oder an kirchlich anerkannten seminaristisch-theologischen Ausbildungsstätten. Die Ausbildungszeit soll mindestens drei Jahre betragen haben.
( 2 ) Der Kandidat oder die Kandidatin hat dem Oberkirchenrat A.B. folgende Unterlagen zu übermitteln:
  1. die Einverständniserklärung laut § 1 Abs. 3;
  2. einen Nachweis der Mitarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 und der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3;
  3. eine Beschreibung und Beurteilung der Mitarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 durch den zuständigen Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin;
  4. eine Beschreibung und Beurteilung der Mitarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 durch den zuständigen Superintendenten oder die zuständige Superintendentin;
  5. die Geburtsurkunde und den Taufschein in Kopie;
  6. die Konfirmationsbescheinigung oder bei später Eingetretenen die Bescheinigung über die Aufnahme in die Evangelische Kirche A.B., die Evangelischen Kirche H.B. oder eine mit diesen in Kirchengemeinschaft stehende evangelische Kirche in Kopie;
  7. einen vollständiger Lebenslauf;
  8. einen Strafregisterauszug und ein umfassendes ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand. Beide dürfen nicht älter als drei Monate sein;
  9. die eigenhändig geschriebene Verpflichtungserklärung mit folgendem Wortlaut:
    „Ich verpflichte mich, das Wort Gottes lauter und rein gemäß dem Bekenntnis der Evangelischen Kirche A.B. bzw. der Evangelischen Kirche H.B. zu verkündigen und in Gottesdienst und Sakramentsverwaltung die liturgische Ordnung der Kirche einzuhalten; ebenso verpflichte ich mich, die kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu achten und zu befolgen.“
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§ 3
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Der Entscheidung über die Zulassung zum befristeten Ausbildungsdienstverhältnis hat ein Einstellungsgespräch gemäß § 6 Abs. 2 OdgA voranzugehen.
( 2 ) Über die Zulassung zum befristeten Ausbildungsdienstverhältnis entscheidet alleine der Oberkirchenrat A.B.
( 3 ) Der Oberkirchenrat A.B. kann, wenn er dies aus Gründen der weiteren Ausbildung des Kandidaten oder der Kandidatin für erforderlich hält, die Zulassung zum befristeten Ausbildungsdienstverhältnis von einer weiteren Ausbildung abhängig machen. Hierfür in Frage kommt insbesondere ein einjähriges Studium zum Pfarrverwalter oder zur Pfarrverwalterin an der Augustana-Hochschule Neuendettelsau oder die Absolvierung gleichwertiger Studiengänge. Der positive Abschluss der angeordneten Ausbildung ist in diesem Fall Voraussetzung für den Antritt des befristeten Ausbildungsdienstverhältnisses.
( 4 ) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum befristeten Ausbildungsdienstverhältnis. Die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. ist endgültig. Ein Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung steht weder der betroffenen Person noch einer sonstigen, an dem Verfahren beteiligten Person oder kirchlichen Stelle zu. Mit dem Antritt des Lehrvikariats beginnt die Ausbildung des Kandidaten oder der Kandidatin zum geistlichen Amt nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen.
( 5 ) Aus einer Übernahme in ein befristetes Ausbildungsverhältnis kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als geistlicher Amtsträger oder geistliche Amtsträgerin abgeleitet werden.
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§ 4
Finanzielle Unterstützung

Dem Kandidaten oder der Kandidatin kann für die Dauer des Ausbildungsdienstverhältnisses eine finanzielle Unterstützung in Form einer Überzahlung gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kandidat oder die Kandidatin ansonsten die Lebenshaltungskosten für sich und seine bzw. ihre Angehörigen nicht bestreiten kann. Die Zahlungen erfolgen vierzehnmal jährlich, ein Anspruch auf eine Unterstützung besteht nicht.
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§ 5
Fortbildungsverpflichtung

Personen, die nach § 13 a OdgA und dieser Verordnung zu einem befristeten Ausbildungsdienstverhältnis (Lehrvikariat) zugelassen wurden und nach der Ordination in ein Dienstverhältnisses mit der Evangelischen Kirche A.B übernommen werden, haben während der ersten zehn Jahre ihres Dienstverhältnisses die Teilnahme an berufsbezogenen Fortbildungen, zumindest alle zwei Jahre, gegenüber dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin nachzuweisen.