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Überzahlungsverordnung 2017

Vom 12. Dezember 2017

ABl. Nr. 172/2017

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§ 1

Gemäß § 19 Abs. 4 KbFaO einbehaltene Kirchenbeiträge von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden rechtzeitig an die einhebenden Pfarrgemeinden bzw. Gemeindeverbände überwiesen. Für diese Eingänge sind in EGON bis spätestens 15. Feber des Folgejahres Vorschreibungen für Selbsteinstufer zu generieren.
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§ 2

Vorschreibungen aus Vorjahren, die bis inklusive 3. Jänner des Folgejahres gänzlich oder teilweise beglichen wurden, können in EGON nur bis inklusive 15. Feber des Folgejahres geändert werden. Sie werden am 16. Feber fixiert. Wenn solche Vorschreibungen überhöht waren, können danach nur mehr Gutschriften gewährt werden.
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§ 3

Zahlungen, die als Kirchenbeitragszahlungen gewidmet oder mangels angegebenem Verwendungszweck als solche anzusehen sind und bis einschließlich 31. Dezember eines Jahres bei der Gemeinde bzw. den Kirchenbeitrag einhebenden Verband auf dem Bankkonto einlangen, sind bis 20. Jänner des Folgejahres in EGON einzubuchen. Der Beitragsmonat Dezember ist in EGON ebenfalls bis 20. Jänner des Folgejahres abzuschließen.
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§ 4

Zahlungen, die als Kirchenbeitragszahlungen gewidmet oder mangels angegebenem Verwendungszweck als solche anzusehen sind und bis einschließlich 3. Jänner (Eingangsdatum am Bankkonto) einlangen, gelten entsprechend dem Abflussprinzip steuerlich als Kirchenbeitragszahlungen des Vorjahres. Sie sind bis 20. Jänner in EGON zu verbuchen. Diese Buchungen werden mit 20. Jänner in EGON fixiert und können – ähnlich wie abgeschlossene Kirchenbeitragsmonate – nicht mehr geändert werden.
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§ 5

Der Eingang von gemäß § 19 Abs 4 KbFaO überwiesenen Kirchenbeiträgen kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist entsprechend §§ 3 und 4 bis 20. Jänner in EGON zu verbuchen.
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§ 6

Die Abrechnung des Kirchenbeitrags zwischen Kirche und einhebender Gemeinde bzw. einhebendem Verband erfolgt auf Basis der Kirchenbeitragseingänge von 1. Jänner bis 31. Dezember jeden Jahres (Eingangsdatum am Bankkonto).
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§ 7

Der Minimalbetrag gemäß § 24 Abs. 1 KbFaO beträgt EUR 10,—.
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§ 8

Kirchenbeitragspflichtige, die im Kirchenbeitragsjahr 2017 Zahlungen über EUR 400,— geleistet haben und denen aus der Neuregelung der Absetzbarkeit von Kirchenbeitragsüberzahlungen als Sonderausgaben im Sinne des EStG 1988 und den diesbezüglichen Meldeverpflichtungen steuerliche Nachteile für das Kirchenbeitragsjahr entstehen können, sind vom Kirchenamt umgehend zu informieren, wenn diese Überzahlung den Minimalbetrag laut § 7 von EUR 10,— überschreitet.
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§ 9

Diese Kirchenbeitragspflichtigen sind darüber zu informieren, dass ihre Überzahlung auf Grund der neu entstandenen steuerrechtlichen Situation für das laufende Jahr ans Finanzministerium zu melden und auf die Kirchenbeitragsforderung des kommenden Jahres anzurechnen ist. Weiters sind sie darüber zu belehren, dass diese Überzahlung bzw. welcher Teil dieser Überzahlung im laufenden Kirchenbeitragsjahr steuerlich nicht berücksichtigt werden kann, weil die Grenze von EUR 400,— für absetzbare Kirchenbeiträge überschritten wird, und dass dieser Betrag auf Grund des Abflussprinzips auch im folgenden Jahr nicht steuerlich berücksichtigt werden kann.
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§ 10

Kirchenbeitragspflichtige laut § 8 sind darauf hinzuweisen, dass der 3. Jänner des Folgejahres der Stichtag für Geldflüsse am Bankkonto der Gemeinde bzw. des Verbandes ist, der entscheidet, ob eine Überzahlung besteht, oder ob eine Überzahlung durch eine Rücküberweisung aufgelöst worden ist.
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§ 11

Die betroffenen Kirchenbeitragspflichtigen sind zu informieren, dass sie bei der einhebenden Gemeinde bzw. dem Verband die Rücküberweisung der Überzahlung verlangen können. Diese ist aber nur möglich, wenn sie bis spätestens 3. Jänner des Folgejahres vom Bankkonto der Gemeinde bzw. des Verbandes abgebucht wird.
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§ 12

Diese Kirchenbeitragspflichtigen sind darüber zu informieren, dass bis 30. Jänner des Folgejahres die Möglichkeit besteht, die einhebende Gemeinde bzw. den einhebenden Verband zu ersuchen, die Überzahlung als Spende zu verbuchen. Diese Umwidmung in eine Spende muss von der Gemeinde bzw. vom Verband bis 15. Feber des Folgemonats in EGON gebucht werden. Folglich ist dieser Betrag nicht mehr als Kirchenbeitragsüberzahlung zu werten und nicht an das Bundesministerium für Finanzen zu melden.
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§ 13

Überzahlungen des Kirchenbeitragsjahres 2017 bis zum Minimalbetrag gemäß § 7, die ohne ausdrückliche Zustimmung der Kirchenbeitragspflichtigen in EGON als Spenden verbucht wurden, müssen nicht wieder in Kirchenbeitragsüberzahlungen umgebucht werden.