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Richtlinien für Praktika

Vom 6. November 2000

ABl. Nr. 268/2000, 142/2003, 224/2007

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I. Zielsetzung

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§ 1

In den Praktika der Evangelischen Kirche sollen die Studierenden der Evangelischen Theologie erfahren wie sich das Zusammenspiel von Theologie und kirchlicher Praxis konkret gestaltet.
Dadurch sollen die Studierenden sich ihres Berufszieles klarer bewusst werden, sich selber kritisch wahrnehmen und beurteilen lernen und ihre persönliche Einstellung gegenüber dem Leben der evangelischen Kirche erfahren.
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II. Allgemeine Bestimmungen

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§ 2

( 1 ) Die Praktika sind ein Angebot der Kirche, die sie ermöglicht und begleitet. Der/Die zuständige Referent bzw. Referentin im Oberkirchenrat A. u. H. B. soll den Studierenden Gelegenheit zu fachlichen und persönlichen Gesprächen über die Planung und Anerkennung ihrer Praktika und über ihre Erfahrungen in der Praxis der Kirche geben. Bisherige kirchliche Tätigkeiten sind bei der Planung der Praktika zu berücksichtigen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A. u. H. B. und die Evangelisch-Theologische Fakultät sind nach Maßgabe der Möglichkeiten um Zusammenarbeit bemüht.
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§ 3

Als Praktika gelten
  1. Praktische Tätigkeiten in drei verschiedenen Bereichen (siehe III bis V) in der Gesamtdauer von zwölf Wochen.
  2. Praktische Tätigkeiten in der Gemeinde oder in einem kirchlichen Werk, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum erbracht wurden.
  3. Entsprechende ergänzende Angebote von Lehrveranstaltungen der Evangelisch-Theologischen Fakultät.
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§ 4

Über die Anerkennung eines Praktikums entscheidet der Oberkirchenrat A. u. H. B.
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§ 5

( 1 ) Die Teilnahme an einem Planungsgespräch vor dem Beginn des ersten Praktikums ist verpflichtend.
( 2 ) Das Gemeindepraktikum ist spätestens bis zum 6. Semester, die beiden anderen Praktika sind vor Abschluss des Studiums zu absolvieren.
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§ 6

( 1 ) Die Anerkennung kirchlicher Praktika bewirkt keinen Anspruch auf Übernahme in ein kirchliches Ausbildungs- oder Dienstverhältnis.
( 2 ) Die Anerkennung kirchlicher Praktika ist Voraussetzung für die Aufnahme in ein kirchliches Ausbildungsverhältnis.
( 3 ) Für ihre Kranken- und Unfallversicherung in der Zeit des Praktikums haben die Studierenden selbst zu sorgen.
( 4 ) Für die Durchführung der Praktika besteht seitens der Praktikanten gegenüber der Gesamtkirche kein Anspruch auf Kostenerstattung.
( 5 ) Die Studierenden sind über alle Tatsachen, die ihnen durch ihr Praktikum bekannt werden und als vertraulich bezeichnet wurden oder erkennbar waren sowie über vertrauliche Gespräche zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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III. Das Gemeindepraktikum

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§ 7

( 1 ) Im Sinne des § 1 sollen die Studierenden Einblick bekommen wie sich christliches Leben und Handeln in einer Gemeinde gestaltet und verantwortet wird.
( 2 ) Der Oberkirchenrat richtet Begleitveranstaltungen (Vorbereitung, Nacharbeit) für das Gemeindepraktikum ein und arbeitet dabei nach Maßgabe der Möglichkeiten mit den Lehrenden der Evangelisch-Theologischen Fakultät zusammen.
( 3 ) Schwerpunkt des Gemeindepraktikums bildet die verkündigende Tätigkeit der Mentorin oder des Mentors im Gottesdienst, bei den kirchlichen Amtshandlungen, in der weiteren Öffentlichkeit und bei Gesprächen.
( 4 ) Das Praktikum ist so zu strukturieren, dass in den Phasen der Vorbereitung und Nacharbeit ausreichend Zeit für das Gespräch bleibt.
( 5 ) Es widerspricht der Zielsetzung des Gemeindepraktikums (§ 1), die Studierenden zur aushilfsweisen Besorgung pfarramtlicher Tätigkeiten heranzuziehen.
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§ 8

( 1 ) Das Gemeindepraktikum wird in der Regel an einem Ort in einem geschlossenen Zeitraum von vier Wochen durchgeführt.
Die Übung von Dr. Hellmut Santer „Persönlichkeitsentwicklung und Selbsterfahrung“ kann für das Gemeindepraktikum im Ausmaß von einer Woche angerechnet werden.
( 2 ) Der Zeitraum des Praktikums ist zwischen den Studierenden und den Mentorinnen oder Mentoren zu vereinbaren und soll nicht die Monate Juli und August umfassen.
( 3 ) Das Gemeindepraktikum soll nicht in der Heimatgemeinde der Studierenden und nicht bei einer Mentorin oder eines Mentors absolviert werden, die zu ihnen in einem nahen Angehörigenverhältnis stehen.
( 4 ) Der/Die zuständige Superintendentin bzw. Superintendent sind durch die Mentorin oder den Mentor vom Zeitraum eines Praktikums zu verständigen.
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IV. Das Jugendarbeitspraktikum

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§ 9

( 1 ) Das Jugendarbeitspraktikum führt in das gemeindepädagogische Handeln der Kirche auf verschiedenen Stufen (Konfirmandenarbeit, Kinder- und Jugendarbeit, Freizeiten) ein.
( 2 ) Auf Grund der vielfältigen Wahlmöglichkeiten ist dieses Praktikum rechtzeitig zu melden, um über die Frage der Anerkennung Rücksprache mit der Personalreferentin bzw. dem Personalreferenten zu halten.
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§ 10

( 1 ) Anstelle des Jugendarbeitspraktikums kann ein Praktikum in einem anderen kirchlichen Handlungsfeld durchgeführt werden.
( 2 ) Das Jugendarbeitspraktikum wird an einem Ort in einem Zeitraum von vier Wochen abgeleistet. In Vereinbarung mit der Evangelisch-Theologischen Fakultät können einschlägige Lehrveranstaltungen bis zu maximal einer Woche angerechnet werden.
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V. Das Diakoniepraktikum

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§ 11

( 1 ) Das Diakoniepraktikum führt in das diakonische Handeln der Kirche in ihren Werken ein.
( 2 ) Entsprechend der in § 1 genannten Zielsetzung sollen die Studierenden das diakonische Handeln der Kirche in ihrer ganzheitlichen Nähe zum Menschen kennen lernen.
( 3 ) Das Diakoniepraktikum umfasst eine Übung Diakoniewissenschaft (zweistündig) und ein vierwöchiges Praktikum in einer diakonischen Einrichtung in Absprache mit der Diakonie Österreich und dem Ausbildungsreferat des Oberkirchenrates A. und H. B.
( 4 ) Diakonische Praktika, die nicht im Rahmen von § 11 Abs. 3 durchgeführt werden, können auf vorher gestellten Antrag durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. zugelassen werden.
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VI. Mentorinnen und Mentoren

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§ 12

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. erstellt eine Liste von Pfarrerinnen, Pfarrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Mentoren zur Verfügung stehen.
( 2 ) Mentorinnen und Mentoren sollen regelmäßig zu Tagungen unter der Leitung des zuständigen Referenten im Oberkirchenrat A. u. H. B. eingeladen werden. Dabei sollen die Zielsetzung der Praktika beraten, Erfahrungen ausgetauscht und Grundsätze der Begleitung und Beurteilung der Studierenden erörtert werden.
( 3 ) Eine mündliche Beurteilung der Studierenden und ihres Praktikumsberichtes erfolgt in einem Abschlussgespräch zwischen Mentor bzw. Mentorin und Studierenden. Es ist mit dem Ziel zu führen, der oder dem Studierenden eine verantwortliche Hilfe zur Berufsfindung anzubieten.
( 4 ) Mentorin oder Mentor haben über das jeweilige Gemeindepraktikum eine Bescheinigung auszustellen.
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VII. Bericht

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§ 13

( 1 ) Über die Praktika haben die Studierenden jeweils einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der dem Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. zuzusenden ist.
( 2 ) Der Bericht soll enthalten
  1. einen Überblick über den Verlauf des Praktikums,
  2. eine persönliche Stellungnahme der Praktikantin oder des Praktikanten unter Berücksichtigung des Abschlussgespräches mit der Mentorin, dem Mentor oder dem Lehrbeauftragten.