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Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich

Vom 27. Februar 2015

ABl. Nr. 37/2015, 225/2015, 227/2016, 215/2023

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1. Grundsätze der Kirchenverfassung

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1.1 Gemäß Art. 88 Abs. 2 Z. 6 bis 10 KV gehören zu den Aufgaben des Oberkirchenrats A. B.:
„6.
die Erarbeitung des Haushaltsplanes gemäß Art. 74;
7.
die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der Kirche A. B. übernommenen Zahlungsverpflichtungen;
8.
die Vorlage des gemäß Art. 84 Abs. 4 geprüften und bestätigten Rechnungsabschlusses an die Synode A. B.;
9.
die Verwaltung des Vermögens und der laufenden Einkünfte der Kirche A. B. gemäß den vom Kirchenpresbyterium mit Zustimmung des Finanzausschusses beschlossenen Richtlinien;
10.
die Verwaltung von Anstalts- und Zweckvermögen, die entweder der Kirche A. B. gehören oder dem Oberkirchenrat A. B. für besondere Kirchen- und Schulzwecke übertragen sind.“
Weitere Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Haushaltsplanung sind in Abschnitt XI. der Geschäftsordnung der Synode A. B. enthalten.
1.2 Mit dieser Richtlinie werden die bisher geltenden Grundsätze der Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich (ABl. Nr. 97/2000) an die zwischenzeitliche Weiterentwicklung des Rechnungswesens der Kirche A. B. angepasst.
1.3 Es bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, außer jene, die sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für diejenigen, die fremdes Vermögen verwalten, ableiten lassen.
1.4 Die Kirche A. B. hat sich entschieden, die Buchführung und den Jahresabschluss nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen der §§ 189 bis 243 Unternehmensgesetzbuch (UGB) zu erstellen und zwar mit der Option, Abweichungen zu definieren (Ziffer 6).
1.5 Bei der Anwendung der Größenvorschriften des § 221 UGB ist die Kirche A. B. als mittelgroß einzustufen. Sie hat die Angaben wie eine mittelgroße Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu machen.
1.6 Entscheidungen über die Anwendung nachfolgend angeführter Kann-Bestimmungen trifft der Evangelische Oberkirchenrat A. B., sofern der Finanzausschuss A. B. der geplanten Anwendung nicht ausdrücklich widerspricht.
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2. Geltungsbereich der GHR A. B.

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2.1 Diese Haushaltsplanungs- und Rechnungslegungsgrundsätze gelten in gleicher Weise für sämtliche unselbstständigen Einrichtungen (wie beispielsweise Ämter, Arbeits- und Seelsorgebereiche, Projekte), und zwar sowohl für deren hoheitliche als auch betriebliche Tätigkeiten, wie auch für von der Kirche A. B. verwaltete unselbstständige Sondervermögen.
2.2 Davon unberührt bleiben unternehmensrechtliche und abgabenrechtliche Vorschriften für kirchliche Betriebe gewerblicher Art.
2.3 Die Kirche A. B. umfasst derzeit keine Betriebe gewerblicher Art.
2.4 Unselbstständige Sondervermögen der Kirche A. B. sind derzeit
der Österreichische Lutherische Nationalfonds,
der Pensionszuschuss- und Unterstützungsfonds gemäß § 80 Abs. 1 OdgA und diesbezügliche Durchführungsrichtlinie,
der Fonds Ökumenischer Rat der Kirchen,
der Dispositionsfonds des Bischofs der Evangelischen Kirche A. B.,
der Fonds für Sonderausgaben evangelischer Lehrender der KPH,
der Fonds für Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen und
der Fonds für Kirchenmusik.
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3. Ziel der GHR A. B.

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Ziel der GHR A. B. ist die Sicherstellung der geordneten und nachvollziehbaren Dokumentation sämtlicher Geschäftsfälle sowie die geordnete Planung und Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kirche A. B.
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4. Organisation der Haushaltsplanung und Rechnungslegung

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4.1 Die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung sind von der Wirtschaftsabteilung des Kirchenamts A. B. unter der Verantwortung des Oberkirchenrats A. B. für alle unselbstständigen Einrichtungen und Sondervermögen in einem zu erstellen, sodass darin die gesamte Kirche A. B. im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Z. 1 KV, zugleich Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 1 ProtG, abgebildet wird.
4.2 Alle unselbstständigen Einrichtungen haben fristgerecht bis zu den vom Kirchenamt A. B. bekannt gegebenen Terminen Belege und Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, die für die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung erforderlich sind.
4.3 Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an kirchlichen Sitzungen usw., Pfarrgemeinden, Superintendenturen, selbstständige und unselbstständige Einrichtungen und Subventionsnehmer haben sämtliche die Kirche A. B. betreffenden Belege (z. B. Reisekosten, Refundierungsabrechnungen) bis zu dem vom Kirchenamt A. B. bekannt gegebenen Termin diesem vorzulegen.
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5. Instrumente der Haushaltsplanung und Rechnungslegung

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5.1 Neben der laufenden Buchhaltung wird von der Kirche A. B. eine Kostenstellenrechnung erstellt. Kostenstellen sind zumindest für
den Oberkirchenrat A. B. und das Kirchenamt A. B. mit seinen Abteilungen,
die Superintendenzen,
die Pfarrgemeinden,
die Betriebe gewerblicher Art,
die unselbstständigen Einrichtungen,
die Liegenschaften,
die Subventionen an die einzelnen selbstständigen Einrichtungen und
die Anteile am Haushalt der Evangelischen Kirche A. u. H. B.
einzurichten. Auf jeder Kostenstelle sind sowohl die dieser Kostenstelle zuordenbaren Erträge als auch die Personalaufwendungen der dieser Kostenstelle zugeordneten geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen und weltlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der auf dieser Kostenstelle angefallene Sachaufwand zu erfassen. Von den unternehmensrechtlichen Aufwendungen und Erträgen abweichende kalkulatorische Kosten sind nicht zu ermitteln.
5.2 Gemäß UGB hat der Jahresabschluss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang zu umfassen, zusätzlich ist ein Lagebericht zu erstellen. Betriebe gewerblicher Art und unselbstständige Sondervermögen sind in einer jeweils geeigneten Weise darzustellen. Das Kirchenamt A. B. hat zusätzlich einen wirtschaftlichen Bericht über das abgeschlossene Jahr zu erstellen, in welchem neben einem Plan-Hochrechnung-Ist-Vergleich der Bilanz- und GuV-Salden auch eine Geldflussanalyse gemäß Fachgutachten KFS-BW 2 des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, eine Cash-Flow-Rechnung und die Kostenstellenrechnung — jeweils mit Plan-Hochrechnung-Ist-Vergleich — dargestellt sind.
5.3 Der für das kommende Jahr zu erstellende Haushaltsplan hat Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Geldflussanalyse, Cash-Flow-Rechnung und Kostenstellenrechnung zu umfassen und einen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu bringen.
5.4 Mit dem Haushaltsplan für das kommende Jahr ist eine Hochrechnung für das laufende Jahr zu verbinden.
5.5 Die gemäß § 25 der Geschäftsordnung der Synode A. B. zu erstellenden Quartalsberichte haben einen Plan-Ist-Vergleich der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kostenstellenrechnung zu umfassen.
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6. Abweichungen zu den unternehmensrechtlichen Bestimmungen

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6.1 Zeitpunkt der Berücksichtigung in der Haushaltsplanung und Rechnungslegung
Geschäftsfälle sind in jenem Jahr bzw. jener Buchungsperiode zu planen bzw. zu erfassen, wie sich dies aus den unternehmensrechtlichen Bestimmungen ergibt. Hiervon abweichend werden nur jene Kirchenbeitragsansprüche der Kirche A. B. an die Pfarrgemeinden ertragswirksam eingebucht, die bis zu dem vom Kirchenamt A. B. hierfür bekannt gegebenen Termin von den einhebenden Pfarrgemeinden und Kirchenbeitragsverbänden im Pfarrgemeindeverwaltungsprogramm „Die EGON“ („Die Evangelischen Gemeindedaten Online“) abschließend fixiert wurden.
6.2 Finanzanlagen
Finanzanlagen werden — abweichend vom Anschaffungskostenprinzip und imparitätischen Realisationsprinzip — mit dem Kurswert zum Stichtag bewertet, sofern die Wertsteigerung oder Wertminderung nachhaltig und wesentlich ist.
6.3 Forderungen
Unverzinsliche Forderungen werden nicht abgezinst. Die Angabe des Betrags der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr je gesondert ausgewiesenem Posten kann im Anhang erfolgen.
6.4 Das Eigenkapital ist in die Posten Kapital und Gewinnrücklagen zu untergliedern. Als Kapital ist der Saldo der Aktiva abzüglich der Gewinnrücklagen, Investitionszuschüsse, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten anzuführen.
6.5 Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen
Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen werden für alle Verpflichtungen versicherungsmathematisch berechnet. Hierbei ist bis spätestens 2018 eine Senkung des Rechnungszinssatzes auf brutto 3% unter Berücksichtigung der Ertragslage der Evangelischen Kirche A. B. vorzunehmen. In der Folge darf der Rechnungszinssatz nicht mehr auf über 3% brutto erhöht werden.
6.6 Rückstellung für ausstehende Belege
Werden von den in Z. 4.2 und 4.3 genannten Einrichtungen und Personen Belege und Unterlagen dem Kirchenamt A. B. nicht fristgerecht vorgelegt, können im Jahresabschluss hierfür Rückstellungen in einer sorgfältig geschätzten Höhe gebildet werden.
6.7 Verbindlichkeiten
Die Angabe des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr kann im Anhang erfolgen.
6.8 Im Anhang haben die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z. 3 UGB und § 239 Abs. 1 Z. 2 bis 5 UGB zu unterbleiben. Die Angaben über wesentliche Ereignisse nach dem Abschlussstichtag gemäß § 238 Abs. 1 Z. 11 UGB können im Anhang oder im Lagebericht gebracht werden.
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7. Ausweis

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7.1 Zur Erhöhung der Aussagefähigkeit werden die Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber kirchlich nahe stehenden Organisationen getrennt ausgewiesen.
7.2 Zweckgebundene Rücklagen dürfen aus eventuellen Jahresüberschüssen gebildet werden. Die Bezeichnung zeigt den Verwendungszweck.
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8. Abschlussprüfung

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Der Jahresabschluss der Kirche A. B. mit seinem unternehmensrechtlichen Inhalt (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht — siehe Z. 5.2 1. Satz) einschließlich der Darstellung der Betriebe gewerblicher Art und Sondervermögen (siehe Z. 5.2 2. Satz) ist durch eine Abschlussprüfung alljährlich auf Einhaltung dieser GHR A. B. in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat über die Prüfung schriftlich zu berichten.
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9. Kundmachung

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Die Kundmachung hat zu umfassen:
Jahresabschluss: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, jeweils samt Betrag des vorangegangenen Jahres, Bestätigungsvermerk oder die Versagung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers;
Haushaltsplanung: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Geldflussanalyse und die die Hauptkostenstellen darstellende Kostenstellenrechnung, jeweils mit den Ist-Beträgen des vorangegangenen Jahres, den Hochrechnungs-Beträgen des laufenden Jahres und Plan-Beträgen des geplanten Jahres, sowie eine Darstellung der geplanten Subventionen an die einzelnen selbstständigen Einrichtungen.
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10. Inkrafttreten

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Die GHR A. B. treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.