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Verordnung zur Vollziehung der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung
Vom 7. November 2005
#Vorschreibung der Kirchenbeiträge
###§ 1
Alle Stellen, die gemäß §§ 2, 15 und 19 der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) zur Vorschreibung der Kirchenbeiträge berufen und verpflichtet sind, haben alle Vorschreibungen längstens bis zum 30. März jeden Jahres durchzuführen.
#Aufsicht
###§ 2
(
1
)
Gemeinden bzw. Verbände, deren Vorschreibungen nicht entsprechend der KbFaO bzw. der dazu ergangenen Verordnungen durchgeführt werden, werden mit Bescheid des Oberkirchenrates unter Aufsicht gestellt.
(
2
)
1 Dafür ist von den Kirchenbeitragsbeauftragten der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich eine Analyse anzufertigen sowie Maßnahmen festzulegen und dem Presbyterium vorzuschlagen. 2 Der vorschreibenden Stelle wird zunächst Hilfestellung durch die Kirchenbeitragsbeauftragten mit Sprechtagen und bei Behandlung von Einsprüchen geboten. 3 Nach erfolgter Vorschreibung wird durch die Kirchenbeitragsbeauftragten überprüft, wie weit die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt wurden.
(
3
)
1 Die Aufsicht kann unter Mitwirkung der Kirchenbeitragsbeauftragten die verpflichtende Festlegung von Maßnahmen zur Vorschreibung und ihrer Durchführung umfassen. 2 Ebenfalls kann festgelegt werden, dass die Aussendung der Vorschreibung nur mit Zustimmung der Kirchenbeitragsbeauftragten zu erfolgen hat.
#Ablieferung eingehobener Kirchenbeiträge
###§ 3
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1
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1 Von der mit § 27 KbFaO festgelegten Verpflichtung sind jedenfalls alle Kirchenbeiträge erfasst, die vom ersten bis zum letzten des Vormonats eingegangen sind. 2 Wird dieser Verpflichtung nicht oder nicht entsprechend nachgekommen, treten nach entsprechender Abmahnung mit Ende des nächstfolgenden Monats die Folgen des § 29 KbFaO ein.
(
2
)
Werden Kirchenbeiträge nicht abgeführt und Zinsen bringend angelegt, umfasst die Ablieferungsverpflichtung auch die angefallenen Zinserträge.
#Meldepflicht
###§ 4
Die Kirchenbeitragsreferenten der Superintendenzen sind verpflichtet, von der fristgerechten Vorschreibung bzw. der Nichteinhaltung der mit § 27 KbFaO festgelegten Verpflichtung ihren Superintendentialausschuss unverzüglich zu informieren.