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Datenschutz - Verpflichtungserklärung
gemäß § 4 Abs. 3 Datenschutzgesetz

Vom 25. Mai 2018

ABl. Nr. 65/2018

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I.

Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. verordnet auf Grund von § 4 Abs. 3 Datenschutzgesetz mit Beschluss vom 8. Mai 2018 die Verwendung der folgenden Verpflichtungserklärung für alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Körperschaften gemäß Art. 13 Abs. 1 Kirchenverfassung, sofern diese in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes nach § 1 Datenschutzgesetz fallen, und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Daten verwenden, bearbeiten, speichern, übermitteln und transportieren, zur Sicherung des Datenschutzes:
„Verpflichtungserklärung
Ich verpflichte mich, alle Bestimmungen des jeweils geltenden kirchlichen Datenschutzgesetzes samt den dazu ergangenen Verordnungen zu lesen, mir anzueignen, zu beachten und einzuhalten. Ich verpflichte mich ferner, das Datengeheimnis im Rahmen und während der Dauer meiner Tätigkeit, aber auch nach Beendigung meiner Tätigkeit, einzuhalten.
Name, Ort, Datum, Unterschrift ____________________“
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II.

Alle genannten Körperschaften sind zur Information aller ihrer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - bei Hauptamtlichen als Teil des Arbeitsvertrages (§ 3 Abs. 3 Dienstordnung 2012) - verpflichtet. Die unterfertigte Erklärung hat bei der zuständigen kirchlichen Stelle aufzuliegen.
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III.

Diese Verpflichtungserklärung ist ab 25. Mai 2018 zu verwenden und von allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nachträglich zu unterfertigen.