.§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Prüfungsordnung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen
Vom 12. Dezember 2008
ABl. Nr. 202/2008
####§ 1
1 Um Zulassung zur Befähigungsprüfung zur aushilfsweisen und befristeten Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen ist bei der zuständigen Superintendentur bzw. beim Oberkirchenrat H. B. anzusuchen. 2 Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission. 3 Dem Gesuch sind beizulegen:
#- Geburtsurkunde,
- Taufschein,
- Konfirmationsurkunde oder Eintrittsbestätigung,
- Lebenslauf mit Zeugnissen über abgelegte pädagogische oder theologische Ausbildungen,
- Gutachten einer/eines selbst gewählten Seelsorgers/Seelsorgerin,
- Maturazeugnis oder Nachweis über abgelegte Studienberechtigungsprüfung für das Lehramt evangelische Religion an Pflichtschulen,
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche Eignung,
- Motivationsschreiben.
§ 2
Prüfungsvoraussetzung:
- Matura (bzw. Erlass gemäß § 16 Abs. 3 RU-O),
- Ablegung des Unterrichtspraktikums an APS,
- Bereitschaft, angebotene Module für das Lehramt Evangelische Religion einer pädagogischen Hochschule zu besuchen.
§ 3
Unterrichtspraktikum lt. § 2.2
1 Es sind 48 Wochenstunden in Grundschulen und 24 Wochenstunden im Bereich der Sekundarstufe I zu absolvieren, nach Möglichkeit in verschiedenen Schultypen und bei mehreren Religionslehrer/innen (zirka 1/3 Hospitation, 1/3 Lehrauftritte, 1/3 Reflexion).
2 Die Dokumentation und Beurteilung über gehaltene Unterrichtseinheiten erfolgt durch den/die betreuende/n Religionslehrer/in über all jene Stunden, in denen der Kandidat/die Kandidatin mindestens 50% der Gesamtstunden selbst gehalten hat. 3 Es müssen mindestens zwei Unterrichtsbesuche durch ein Mitglied der Prüfungskommission erfolgen. 4 Die abschließende Note setzt sich aus den Beurteilungen des/der betreuenden Religionslehrer/in und des o. g. Mitgliedes der Prüfungskommission zusammen.
#§ 4
Fachbereiche, in denen die mündliche Prüfung abzulegen ist:
- Biblische Theologie,
- Einführung in die Theologie,
- Einführung in Humanwissenschaften: Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,
- Methodik und Didaktik des Religionsunterrichtes (z. B.: Lehrplankenntnisse, Unterrichtsziele und -inhalte, Methoden, Mediendidaktik),
- Kommunikation und Präsentation,
- schulrechtliche Grundlagen,
- Grundwissen evangelischer Kirchengeschichte: Geschichte und Struktur der evang. Kirchen in Österreich, Reformationsgeschichte, Bedeutung der Katechismen,
- konfessionelle Diversität, Grundwissen der Ökumene und Kenntnisse über die Weltreligionen und andere Bekenntnisgemeinschaften.
§ 5
Projektpräsentation mit didaktisch-methodischem Schwerpunkt:
1 Die Kandidatin/der Kandidat soll einen Unterrichtsentwurf über ein Lernfeld des geltenden Lehrplans erarbeiten, durchführen, dokumentieren und im Rahmen der mündlichen Prüfung präsentieren. 2 Diese Präsentation wird von der Prüfungskommission beurteilt.
#§ 6
Beurteilung
1 Die Beurteilungen des Unterrichtspraktikums, der mündlichen Prüfungen und der Projektpräsentation erfolgen gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes. 2 Bei negativen Beurteilungen kann jeder Prüfungsteil zweimal wiederholt werden. 3 Die Zeit von der Zulassung bis zum Abschluss der Prüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
#§ 7
Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
Der/dem Superintendent/-in der jeweiligen Diözese, bzw. dem/der Landessuperintendent/-in,
einem/einer von ihm/ihr beauftragten Religionsunterrichtsexperten/-expertin,
der/dem zuständigen FI für Pflichtschulen bzw. an seiner/ihrer Stelle der/die FI für ABHMS, wo ein/eine FI für Pflichtschulen nicht bestellt ist
und den/der betreuenden Religionslehrer/-in.
2 Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind dem Oberkirchenrat A. u. H. B. bekannt zu geben.
#§ 8
Ermächtigung
Nach bestandener Prüfung hat der/die Kandidat/in auf dem Weg über die Superintendentur bzw. dem Oberkirchenrat H. B. um die aushilfsweise und befristete Ermächtigung zur Erteilung des RU an Pflichtschulen durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. anzusuchen.