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Verordnung über die Schaffung eines „Dankeszeichens“

Vom 1. Jänner 1981

ABl. Nr. 137/1980, 103/2006

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I.

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§ 1

Verdienste um die Evangelische Kirche A. B. in Österreich oder um die Evangelische Kirche H. B. in Österreich bzw. um die Landeskirche A. u. H. B. in Österreich werden durch Verleihung eines „Dankeszeichens“ gewürdigt.
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§ 2

Das Dankeszeichen kann nur an Personen verliehen werden, die sich nicht in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. in Österreich befinden oder befunden haben.
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§ 3

( 1 ) Das Dankeszeichen wird vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. ohne Unterscheidung von Rang und Stufen über Antrag des für die auszuzeichnenden Personen zuständigen Superintendentialausschusses A. B. bzw. des Oberkirchenrates H. B. oder aus eigenem Entschluss des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B. verliehen.
( 2 ) Die Presbyterien der Pfarrgemeinden haben das Recht zur Erstattung von Vorschlägen zur Verleihung von Dankeszeichen; diese Vorschläge sind an den zuständigen Superintendentialausschuss bzw. an den Oberkirchenrat H. B. zu richten.
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§ 4

Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. hat jährlich im Vorhinein die zulässige Höchstanzahl der zur Vergabe vorgesehenen Dankeszeichen mit Beschluss festzusetzen und im Amtsblatt zu verlautbaren.
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§ 5

Dankeszeichen können sowohl an verdiente Gemeindeglieder, als auch an Personen des öffentlichen Lebens verliehen werden.
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§ 6

Die vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. verliehenen Dankeszeichen sind entweder durch den Vorsitzenden des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B., oder in dessen Auftrag durch den zuständigen Superintendenten A. B. oder durch den Landessuperintendenten in angemessener Form zu überreichen.
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§ 7

Gemeinsam mit dem Dankeszeichen wird eine Verleihungsurkunde überreicht, die Zahl und Datum des Beschlusses des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B. und den Namen des Auszuzeichnenden zu enthalten hat. Die Fertigung der Urkunde erfolgt durch den Vorsitzenden des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B. und dessen Stellvertreter.
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§ 8

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. hat zu bestimmen, welcher Gegenstand jeweils als Dankeszeichen vergeben wird; dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu verlautbaren.
( 2 ) Die zur Verleihung gelangenden Dankeszeichen sind unterschiedslos für beide Kirchen gleich.
( 3 ) Gemeinsam mit dem Dankeszeichen und der Verleihungsurkunde erhält der Beliehene auch eine verkleinerte Form des Dankeszeichens als Anstecknadel.
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§ 9

Jede Verleihung des Dankeszeichens der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich und der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich und der Landeskirche A. u. H. B. ist im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich zu verlautbaren.
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II.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.