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Informationsblatt für die Matrikenstellen
der Evangelischen Kirche in Österreich
betreffend die kirchlichen Matriken

Vom 7. Juli 2016

ABl. Nr. 100/2016

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Seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) ist das Religionsbekenntnis besonders geschützt. Außerdem entsprechen die in den kirchlichen Matriken verzeichneten Daten weitestgehend jenen in den standesamtlichen Personenstandsverzeichnissen. Daher ist bei Erteilung von Auskünften sowie Übermittlung von Abschriften und Kopien aus den kirchlichen Matriken folgendes zu beachten:
  1. Keine Matrikeneinsicht, -auskunft und -abschrift ohne vorherige Identitätsfeststellung (Reisepass oder Personalausweis vorlegen lassen, bei schriftlichen Anträgen beglaubigte Kopien solcher Dokumente verlangen!).
  2. Keine telefonische Matrikenauskunft.
  3. Keine Annahme von telefonischen Anträgen auf Ausstellung von kirchlichen Bescheinigungen (Taufscheine, kirchliche Trauungsscheine, Konfirmandenscheine, Eintrittsscheine).
  4. Über jede persönliche Inanspruchnahme der Matrikenstelle ist ein Aktenvermerk anzulegen, der enthalten muss:
    • Name der Partei;
    • Ausstellungsbehörde/Nummer des vorgelegten Ausweises, wenn möglich Ausweiskopie;
    • Zweck des Besuches.
  5. Für die Benützung von Übertrittsbüchern, Konfirmandenbüchern sowie allen kirchlichen Matriken, die nach dem 31.7.1938 (Trauungsbücher) bzw. nach dem 31.12.1938 (Tauf- und Totenbücher) entstanden sind, sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 — DSG 2000) BGBl. I Nr. 165/1999 — aktuelle Fassung siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597) zu beachten — d. h. eingeschränkte Benützung bis zum Tod der von der Matrikeneintragung Betroffenen.
  6. Für die Benützung der von den evangelischen Pfarrgemeinden bis zum 31.7.1938 bzw. bis zum 31.12.1938 geführten Matriken sind die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes (Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 — PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 — aktuelle Fassung siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008228) zu beachten, weil die Evangelischen Pfarrämter kein eigenes Trauungsbuch, kein eigenes Geburtenbuch und kein eigenes Totenbuch geführt haben.
  7. Bei Adoption, unehelicher Geburt und Scheidungsvermerk ist besondere Vorsicht geboten. Am besten rückfragen, wenn etwas unklar sein sollte, in erster Linie bei dem für die Beurkundung der Geburt bzw. der Eheschließung zuständigen Standesamt, ob gegenüber der antragstellenden Partei Geheimhaltungspflicht besteht. Zum Beispiel darf nach einer anonymen Adoption nur noch der/die ehemündige Adoptierte selbst die Geburtseintragung einsehen bzw. über deren Inhalt informiert werden!
  8. Werden Informationen aus den kirchlichen Matriken beantragt, die auch den standesamtlichen Personenstandsregistern zu entnehmen wären, ist der Antragsteller an das zuständige Standesamt zu verweisen.
  9. Die Genehmigung der Einsichtnahme in Matriken ist für amtsfremde Personen auf jene Eintragungen zu beschränken, die sie selbst betreffen oder hinsichtlich derer sie ein rechtliches Interesse nachweisen können.
  10. Bescheinigungen über kirchliche Amtshandlungen — Taufscheine, kirchliche Trauungsscheine, Konfirmandenscheine, Eintrittsscheine — innerhalb Österreichs nicht verschicken, sondern nur berechtigten Personen persönlich übergeben! Wenn zumutbar, soll dies durch das ausstellende Pfarramt geschehen, anderenfalls ist das Dokument an das für die Empfangsberechtigte bzw. den Empfangsberechtigten zuständige Pfarramt zu senden und von diesem Pfarramt nach Überprüfung des rechtlichen Interesses der antragstellenden Partei auszuhändigen.
  11. Wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Urkunde nicht persönlich abholen kann (z. B. Wohnsitz außerhalb Österreichs, Krankheit) oder will, ist das Dokument innerhalb Österreichs per Einschreiben mit dem Zusatz „Eigenhändig“ zu versenden (die Post kennzeichnet solche Briefe mit entsprechenden Aufklebern); ins Ausland über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an die diplomatische Vertretung Österreichs im Heimatland der Empfängerin bzw. des Empfängers mit der Bitte, das Dokument nach Identitätsfeststellung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller auszuhändigen. Der Schriftverkehr ist auf Dauer zu archivieren.
Die Matrikenführerinnen und Matrikenführer sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bekannt gewordenen Daten verpflichtet und haben sich bei Eigeninteresse ebenfalls an die im Datenschutzgesetz und im Personenstandsgesetz vorgeschriebenen Beschränkungen zu halten — d. h. auch sie dürfen unter Schutz stehende Informationen aus den Matriken nicht für eigene wissenschaftliche, wirtschaftliche oder andere Interessen verwerten, sondern nur, wenn sie Vorfahren oder Nachkommen der betroffenen Personen sind oder wenn die Nutzung zwecks Geltendmachung eigener rechtlicher Interessen erforderlich ist.
Werden weitere Informationen oder Hilfe bei der Bearbeitung von Anfragen in Matriken- und Personenstandsangelegenheiten benötigt, können sich die Evangelischen Pfarrgemeinden Österreichs an die Abteilung Archivwesen, Matrikenwesen, Bibliothek im Kirchenamt A. B. der Evangelischen Kirche in Österreich wenden: Mag. Johannes Leitner, Evangelisches Zentrum, Tel. +43 59 1517 00 - 419, E-Mail: archiv@evang.at oder j.leitner@evang.at.