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Informationsblatt für die Matrikenstellen
der Evangelischen Kirche in Österreich
betreffend die Personenstandsbücher

Vom 7. Juli 2016

ABl. Nr. 101/2016

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I.
Allgemeine Informationen

In Österreich wurde die staatliche Personenstandsverzeichnung durch das kaiserliche Patent vom 20.2.1784 eingeführt und die Führung der Matriken, das heißt, der Bücher über die Trauungen, die Geborenen und die Verstorbenen, zunächst ausschließlich den Pfarrämtern der röm.-kath. Kirche übertragen.
1849 erhielten die von den evangelischen Seelsorgern geführten Matriken dieselbe Rechtswirksamkeit, welche jene der katholischen Seelsorger besaßen (Erlass des k. k. Ministeriums des Inneren vom 30.1.1849, Reichsgesetzblatt Nr. 10).
Eine Personenstandsverzeichnung durch staatliche Organe gibt es seit 1895 im Burgenland, das damals zur ungarischen Reichshälfte der k. u. k. Monarchie gehörte. Im übrigen Österreich wurde mit Verordnung vom 2.7.1938 über die Einführung des deutschen Personenrechts in Österreich das Personenstandsgesetz vom 3.11.1937 eingeführt und die Personenstandsverzeichnung den Gemeinden bzw. Standesämtern übertragen.
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften üben hinsichtlich der von ihnen im staatlichen Auftrag vor dem 1.8.1938 zur Beurkundung von Eheschließungen und vor dem 1.1.1939 zur Beurkundung von Geburten und Todesfällen (im Burgenland jene vor Oktober 1895) geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) nach wie vor Standesamtsfunktion aus — eine öffentlich-rechtliche Funktion.
Daher sind vor 1939 geführte Altmatriken staatliche Aufzeichnungen, nicht kirchliche. Die Matrikenführerinnen und Matrikenführer dürfen weder eigenmächtig noch nach Gutdünken über deren Aufbewahrung, Fortführung und Benützung entscheiden, sondern müssen sich an die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes halten (Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens [Personenstandsgesetz 2013 — PStG 2013], BGBl. I Nr. 16/2013 — aktuelle Fassung siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008228).
  1. Demnach sind die Altmatriken von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens des Personenstandsgesetzes 2013 befinden, aufzubewahren und fortzuführen. Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 geführten Militär-Matriken (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv (§ 62 PStG 2013).
  2. Die Personenstandsbücher sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Es gelten die archivgesetzlichen Regelungen (§ 60 Abs. 1 PStG 2013).
  3. Die Verwahrerinnen und Verwahrer der Altmatriken (§ 62 PStG 2013) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen sowie Einsicht in die Altmatriken zu gewähren (§ 63 Abs. 1 PStG 2013). Für die Personenstandsurkunden sind die von den Personenstandsbehörden zu verwendenden Vordrucke zu benützen (siehe Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung § 28, BGBl. II Nr. 324/2013).
  4. Personenstandsurkunden und Abschriften aus Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie von den Standesämtern ausgestellte Personenstandsurkunden und Abschriften aus Personenstandsbüchern (§ 63 Abs. 2 PStG 2013).
  5. Die Matrikenstellen in Österreich sind verpflichtet, sich vor Ausstellung von Personenstandsurkunden an Hand von Matrikeneintragungen, sowie vor Anfertigung von Abschriften von Matrikeneintragungen und vor Erteilung der Einsichterlaubnis in Matrikeneintragungen des rechtlichen Interesses der antragstellenden Partei zu versichern (§ 52 Abs. 1 PStG 2013).
  6. Einschränkungen des Rechts auf Einsicht (nicht jedoch des Rechts auf die Ausstellung von Urkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern!) gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben (§ 52 Abs. 5 PStG 2013):
    1.
    100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
    2.
    75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft,
    sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder
    3.
    30 Jahre seit Eintragung des Todes.
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II.
Ausstellen von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden (Personenstandsurkunden):

Muster der Vordrucke für Personenstandsurkunden finden Sie als Anlagen in der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (BGBl. II Nr. 324/2013) — aktuelle Fassung https://www.ris.bka.gv.at/Geltende Fassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008627).
Word-Vorlagen zum Ausfüllen der Formularvordrucke mit dem PC stehen zur Verfügung (http://www.okr-evang.at/).
Formularvordrucke für mehrsprachige Auszüge aus dem Geburts-, dem Heirats- und dem Sterbeeintrag sind bis auf weiteres über das Kirchenamt A. B. erhältlich. Größere Stückzahlen können beim Standesamtsverlag (1200 Wien, Gerhardusgasse 25, Stiege 1, Telefon: 01 33130900) bestellt werden.
Folgende Regeln sind zu beachten:
  • Die ausstellende Behörde ist das Pfarramt (nicht die Pfarrgemeinde!).
  • Die Personenstandsurkunde ist mit dem Pfarramtssiegel und der Unterschrift der amtsführenden Pfarrerin/des amtsführenden Pfarrers zu versehen.
  • Als Religionsbezeichnungen sind die derzeit amtsüblichen Abkürzungen vorgeschrieben (siehe http://www.evang-ooe.at/de/images/stories/albums/Schulamt/Texte/Liste Religionsbekenntnisse.pdf)
  • Bei Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden ist das Ende des Textes eines Feldes mit „-x-“ zu kennzeichnen. Ist der Text mehrzeilig (z. B. Geburtsurkundenfeld für die Eintragung von Zeitpunkt und Ort der Geburt), müssen die Leerzeichen unvollständig beschriebener Zeilen durch Bindestriche (---) ersetzt werden.
  • Bei den für die Ausstellung fremdsprachiger (internationaler) Personenstandsurkunden konzipierten 10-sprachigen Auszügen (Auszug aus dem Geburtseintrag, …) sind die Leerzeichen der unvollständig beschriebenen Zeilen durch Bindestriche (---) zu ersetzen. Die am Ende des Formulars angeführten Zeichen sind sinngemäß anzuwenden (z. B. F = weiblich, M = männlich).
  • Fehlerhafte Urkunden müssen nochmals geschrieben werden.
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III.
Weitergabe von Personenstandsurkunden
und Informationen aus Personenstandsbücher

Das Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden an Hand von Personenstandseintragungen sowie das Recht auf Abschriften/Kopien von Personenstandseintragungen steht nur Personen zu, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen, jedoch nicht Geschwister und sonstige Verwandte) und Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können (§ 52 Abs. 1 PStG 2013). Wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse reicht nicht aus.
Die Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, nicht jedoch des Rechts auf die Ausstellung von Urkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern, gelten nach Ablauf der oben (I. Abschnitt, letzter Absatz, Punkt 6) erwähnten Fristen als aufgehoben (§ 52 Abs. 5 PStG 2013).
Im Fall des § 88 Außerstreitgesetz — AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003 oder einer sonstigen Inkognitoadoption ist das Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden oder Abschriften von Matrikeneintragungen sowie das Recht auf Einsicht in die Matrikeneintragung auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt (§ 52 Abs. 2 PStG 2013).
Personenstandsurkunden oder Auskünfte aus Matriken für Amts- bzw. Sozialversicherungszwecke sind mit dem Vermerk „Für den Amtsgebrauch des …“ bzw. „Für Sozialversicherungszwecke gemäß § 55 PStG der …“ zu versehen und direkt an jene Behörde (z. B. Standesamt, Gericht) bzw. Sozialversicherungsanstalt zu übermitteln, welche das Dokument für ihre Zwecke benötigt.
Die Matrikenführerinnen und Matrikenführer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Daten verpflichtet und haben sich bei Eigeninteresse ebenfalls an die im Personenstandsgesetz vorgeschriebenen Beschränkungen zu halten — das heißt, auch sie dürfen Informationen aus den Personenstandsbüchern, die Beschränkungen unterworfen sind, nicht für eigene wissenschaftliche, wirtschaftliche oder andere Interessen verwerten, sondern nur, wenn die Nutzung zwecks eigener Personenstandsangelegenheiten bzw. Geltendmachung eigener rechtlicher Interessen erforderlich ist oder wenn sie Vorfahren bzw. Nachkommen der betroffenen Personen sind.
Da Personenstandsurkunden, die von den evangelischen Pfarrämtern an Hand ihrer vor 1939 geführten Matriken ausgestellt wurden und werden, öffentliche Beweiskraft haben (§ 63 Abs. 2 PStG 2013) und Grundlage für weitere Urkunden, für Reisepässe und dergleichen sein können, besteht die Möglichkeit, dass sich die Matrikenstelle bei missbräuchlicher Verwendung der von ihr ausgestellten Urkunde wegen Fahrlässigkeit oder mangelnder Sorgfaltspflicht verantworten muss. Daher sind die in § 52 PStG 2013 angeführten Beschränkungen hinsichtlich der Ausstellung von Personenstandsurkunden, der Anfertigung von Abschriften und der Genehmigung der Einsichtnahme unbedingt einzuhalten!
Folgende Maßnahmen sind erforderlich, wenn Personenstandsurkunden oder Abschriften von Matrikeneintragungen beantragt werden oder die Einsicht in bzw. Auskunft aus Matrikeneintragungen gewünscht wird, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist:
  • Anträge auf Auskünften aus Matrikeneintragungen und Ausstellung von Personenstandsurkunden müssen ausnahmslos schriftlich oder persönlich (nicht per Telefon) gestellt werden.
  • Die antragstellende Partei muss bei Übernahme eines Dokuments bzw. einer Abschrift oder vor Einsichtnahme in die Matriken einen Identitätsnachweis vorlegen (Reisepass, Personalausweis) sowie mittels Dokumentenkopien ihre Identität mit der bzw. ihre direkte Verwandtschaft (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, jedoch nicht Geschwister und andere Verwandte!) zu der von der Personenstandseintragung betroffenen Person oder ein anderes rechtliches Interesse durch gerichtliche bzw. notariell beglaubigte Vollmacht begründen. Name und Ausweisnummer sind festzuhalten (nach Möglichkeit Ausweis kopieren!) und zusammen mit dem Antrag aufzubewahren.
  • Besondere Sorgfalt ist bei Eintragungen mit Hinweisen auf Adoption, uneheliche Geburt oder Scheidung geboten: Bei Adoption, unehelicher Geburt und Scheidungsvermerk am besten bei der für die Personenstandsänderung zuständigen Behörde nachfragen, ob eine Geheimhaltungspflicht besteht. Zum Beispiel darf nach einer anonymen Adoption nur noch der/die ehemündige Adoptierte selbst die Geburtseintragung sehen bzw. über deren Inhalt informiert werden! (§ 52 Abs. 2 PStG 2013)
  • Die Genehmigung zur selbstständigen unbeaufsichtigten Recherche in Matriken darf amtsfremden Personen nicht erteilt werden.
  • Wird die Urkunde/Abschrift nicht persönlich abgeholt, hat die antragstellende Partei dem schriftlichen Antrag notariell beglaubigte Kopien zur Identität sowie Nachweise zum rechtlichen Interesse beizulegen. Bei Anträgen aus dem Ausland sind in Zweifelsfällen nur solche Kopien anzuerkennen, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument von der diplomatischen Vertretung Österreichs im Heimatland der Partei bestätigt wurde (Vidierung)!
  • Da die Identität des Empfängers einer Postsendung von der Matrikenstelle nicht überprüft werden kann, sind:
    • Urkunden an Privatpersonen im Inland per Einschreiben mit dem Zusatz „Einschreiben Eigenhändig“ zu versenden (die Post kennzeichnet solche Briefe mit entsprechenden Aufklebern).
    • Urkunden an Parteien im Ausland über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an die diplomatische Vertretung Österreichs im Heimatland der Empfängerin bzw. des Empfängers mit der Bitte zu senden, das Dokument nach Identitätsfeststellung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller auszuhändigen.
Dem Matrikenreferat der Evangelischen Kirche in Österreich ist bisher noch kein Fall bekannt, wo jemand, der berechtigt war, eine Personenstandsurkunde zu erhalten oder Familienforschung/Erbenermittlung zu betreiben, sein rechtliches Interesse nicht nachweisen konnte. Wenn jemand sein rechtliches Interesse nicht nachweisen will oder meint, es nicht nachweisen zu können, erscheint Vorsicht geboten! Das Matrikenreferat rät auch dringend davon ab, Sondergenehmigungen zu erteilen, weil man eine antragstellende Partei kennt oder die Beeinträchtigung von Rechten Dritter für nicht wahrscheinlich hält. Die Matriken sind nicht die einzigen Quellen für Familienforscher. Meldeunterlagen, die Heimatrolle und Verlassenschaftsabhandlungen sind oft sogar aufschlussreicher. Das Österreichische Staatsarchiv (http://www.oesta.gv.at/ bzw. speziell für Familienforscher: http://www.oesta.gv.at/site/5170/default.aspx), die Landesarchive und regionale Archive können mit zweckdienlichen Hinweisen weiterhelfen. Für weitere Informationen und Hilfe bei der Bearbeitung von Anfragen in Matriken- und Personenstandsangelegenheiten steht den Evangelischen Pfarrgemeinden Österreichs die Abteilung Archivwesen, Matrikenwesen, Bibliothek im Kirchenamt A. B. der Evangelischen Kirche in Österreich zur Verfügung: Mag. Johannes Leitner, Evangelisches Zentrum, Tel. +43 59 1517 00 - 419, E-Mail: archiv@evang.at oder j.leitner@evang.at.