.

Kinderoffenes Abendmahl

Vom 10. Dezember 2004

ABl. Nr. 205/2004

#
Die Synode der Evangelischen Kirche A. B. hat am 21. Oktober 2002 die
Einführung des kinderoffenen Abendmahles
beschlossen. Der Beschlusstext hat folgenden Wortlaut:
In der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich sind alle Getauften zur Teilnahme an der Feier des Heiligen Abendmahles eingeladen und zugelassen.
Praktische Hinweise
  1. Die Einführung des kinderoffenen Abendmahles bedarf in den Gemeinden einer gründlichen theologischen Vorbereitung. Wo dies nicht ohnehin schon bisher thematisiert wurde, möge ab sofort das Gespräch darüber eröffnet werden. (Es stehen in unserer Kirche auch eine Reihe von ExpertInnen zur Verfügung, die zu Referenten eingeladen werden können.)
  2. Bis zum 1. Advent 2005 gilt eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Stichtag kann jede Gemeinde — nach erfolgter Vorbereitung — den Zeitpunkt der Einführung des kinderoffenen Abendmahls selbst festlegen. Ab dem 1. Advent 2005 ist die Regelung für alle Pfarr- und Tochtergemeinden Österreichs verbindlich.
  3. Die Evangelische Kirche A. B. gibt eine Handreichung heraus, in der theologische und liturgische Fragen aufgearbeitet sowie praktische Vorschläge zur Gestaltung vorgelegt werden.
  4. Auf Grund der theologischen Begründung des kinderoffenen Abendmahls in der Taufe ist keine Altersbegrenzung nach unten hin vorgesehen.
  5. Für die Entscheidung: Traubensaft oder Wein? (bzw. gegebenenfalls für kleinere Kinder auch nur die Hostie) gibt es jeweils eine Reihe von guten Argumenten — aber ebenso guten Gegenargumenten (siehe dazu das entsprechende Kapitel in der Handreichung). Die Synode gibt dazu keine für alle Gemeinden verbindliche Empfehlung ab.
  6. Der Beschluss der Synode hat das kinderoffene Abendmahl zum Ziel, nicht das Kinderabendmahl: Der Gottesdienst ist Sache der gesamten Gemeinde! Im Gemeindegottesdienst soll das kinderoffene Abendmahl praktiziert werden. Es ist nicht im Sinne des Beschlusses, dass im Erwachsenen- und im Kindergottesdienst gleichzeitig, aber getrennt voneinander, Abendmahl gefeiert wird.
  7. Die Leitung jeder Abendmahlsfeier, auch der kinderoffenen, bedarf selbstverständlich einer entsprechenden Beauftragung durch die Kirche und kann daher nur durch PfarrerInnen (oder LektorInnen mit Sakramentsverwaltung) erfolgen.