.Übereinkommen bezüglich der Konditionaltaufen zwischen der Römisch-katholischen Kirche
Übereinkommen bezüglich der Konditionaltaufen zwischen der Römisch-katholischen Kirche
und der Evangelischen Kirche in Österreich
Vom 5. März 1976
ABl. Nr. 5/1976
#Aus gegebenen Anlass verlautbart der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. das „Übereinkommen bezüglich der Konditionaltaufen zwischen der Römisch-katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich“.
Dieses lautet:
Wir sind nach ausführlichem Gespräch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Konditionaltaufe in Österreich nicht gehandhabt werden soll, da die Taufpraxis der Evangelischen Kirche in Österreich auf Grund ihrer Bekenntnisse (Konkordienbuch für die Evangelische Kirche A. B., Confessio Helvetica posterior und Heidelberger Katechismus für die Evangelische Kirche H. B.), wie sie in der Präambel der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche in Österreich offiziell genannt werden, auch nach römisch-katholischer Lehre als gültig anerkannt wird. Von Seiten der Evangelischen Kirche in Österreich wurde die Gültigkeit der römisch-katholischen Taufpraxis niemals in Zweifel gezogen.
Die Evangelische Kirche in Österreich bittet deshalb die Österreichische römisch-katholische Bischofskonferenz, die evangelische Taufpraxis in Österreich, die auf Grund ihrer Bekenntnisschriften geübt wird und auf die jeder geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche in Österreich durch sein Ordinationsgelübde verpflichtet ist, als gültig anzuerkennen. Diese Anerkennung erstreckt sich auch auf solche evangelische geistliche Amtsträger auswärtiger evangelischer Kirchen, die ihren Dienst mit Auftrag und Wissen der Evangelischen Kirche in Österreich zeitweilig (Kurseelsorger, Gastprediger) oder dauernd ausüben.
Sollten über einzelne Taufen dennoch Zweifel bestehen, mögen sich die römisch-katholischen Amtsträger an die betreffenden Evangelischen Superintendenturen, die geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirche an die betreffenden Bischöflichen Ordinariate wenden.
Ein besonderer Vermerk auf dem Taufschein über die Richtigkeit und Gültigkeit der vorgenommenen Taufe wird von beiden Seiten als nicht erforderlich angesehen.
In diesem Zusammenhang wird noch festgestellt, dass den um Taufscheine Ansuchenden diese in jedem Fall auszustellen sind.
Wir hoffen, dass durch die gemeinsame Anerkennung der Taufe, wie sie von Seiten der Römisch-katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich geübt wird, eine weitere Grundlage für die ökumenische Zusammenarbeit gegeben ist.