.

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern – Vereinbarung über den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Vom 16. Februar 2006

ABl. Nr. 67/2006, 145/2006

Die Evangelische Kirche A. B. hat am 16. Feber 2006 mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nachstehende Vereinbarung geschlossen:
Vereinbarung
über den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
zwischen
der Evangelischen Kirche A. B. (Evangelisch Lutherischen Kirche)
in Österreich
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Die Evangelische Kirche A. B. (Evangelisch Lutherische Kirche) in Österreich,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. B.,
und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
vertreten durch den Landesbischof,
schließen die folgende Vereinbarung:
####

§ 1
Voraussetzungen

( 1 ) Ist ein Kirchenmitglied einer der vertragsschließenden Kirchen mit einer in der anderen vertragsschließenden Kirche liegenden Kirchengemeinde bzw. Gemeinde (in der Folge Gemeinde) durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden, so kann es die Gemeindezugehörigkeit zu dieser Gemeinde erwerben, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde zulässt.
( 2 ) Scheidet ein Kirchenmitglied infolge Wohnsitzwechsels aus seiner Gemeinde aus, so kann es seine Gemeindezugehörigkeit zu der bisherigen Gemeinde fortsetzen, wenn es dieser durch besondere kirchliche Beziehungen verbunden bleibt und die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde zulässt.
#

§ 2
Verfahren bei einem Antrag auf Erwerb oder Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche A. B.
(Evangelisch Lutherischen Kirche) in Österreich

( 1 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist an das Presbyterium der Gemeinde zu richten, in die die Aufnahme begehrt wird. Das Presbyterium entscheidet im Benehmen mit dem Kirchenvorstand der abgebenden Gemeinde. Entspricht das Presbyterium dem Antrag, so teilt es dies dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand der abgebenden Gemeinde mit.
( 2 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist an das Presbyterium der Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes zu richten. Das Presbyterium entscheidet im Benehmen mit dem Kirchenvorstand des neuen Wohnsitzes. Entspricht das Presbyterium dem Antrag, so teilt es dies dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand der Wohnsitzgemeinde mit.
( 3 ) Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitgliedes lebenden Familienangehörigen einem Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
( 4 ) Lehnt das Presbyterium einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, so kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hiergegen Beschwerde beim Evangelischen Oberkirchenrat A. B. erheben. Will der Evangelische Oberkirchenrat A. B. der Beschwerde stattgeben, entscheidet er im Benehmen mit dem Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
#

§ 3
Verfahren bei einem Antrag auf Erwerb oder Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

( 1 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist an den Kirchenvorstand der Gemeinde zu richten, in die die Aufnahme begehrt wird. Der Kirchenvorstand entscheidet im Benehmen mit dem Presbyterium der abgebenden Gemeinde. Entspricht der Kirchenvorstand dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin und dem Presbyterium der abgebenden Gemeinde mit.
( 2 ) Der Antrag nach § 1 Abs. 2 ist an den Kirchenvorstand der Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes zu richten. Der Kirchenvorstand entscheidet im Benehmen mit dem Presbyterium der Gemeinde des neuen Wohnsitzes. Entspricht der Kirchenvorstand dem Antrag, so teilt er dies dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin und dem Presbyterium der Wohnsitzgemeinde mit.
( 3 ) Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitgliedes lebenden Familienangehörigen einem Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 anschließen, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
( 4 ) Lehnt der Kirchenvorstand einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, so kann der Antragsteller oder die Antragstellerin hiergegen Beschwerde beim Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern erheben. Will der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern der Beschwerde stattgeben, entscheidet er im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. endgültig.
#

§ 4
Rechtsfolgen

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit zur neuen Gemeinde entsteht
  1. mit Zugang der Mitteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder
  2. mit Zugang der Beschwerdeentscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 3 Abs. 4 Satz 2
an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin.
( 2 ) Die Gemeindezugehörigkeit zur bisherigen Gemeinde setzt sich fort
  1. mit Zugang der Mitteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 3 Abs. 2 Satz 3 oder
  2. mit Zugang der Beschwerdeentscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 3 Abs. 4 Satz 2
an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht bzw. die Kirchenbeitragspflicht besteht in allen Fällen gegenüber der Gemeinde und der Kirche des Wohnsitzes des Antragstellers bzw. der Antragstellerin.
#

§ 5
Verzicht

( 1 ) Das Kirchenmitglied kann auf die Rechte aus Entscheidungen auf Grund § 2 Abs. 1 oder 2 bzw. § 3 Abs. 1 oder 2 verzichten mit der Folge, dass es die Zugehörigkeit zur Wohnsitzgemeinde erwirbt. Sofern sich die im Haushalt des Kirchenmitgliedes lebenden Familienangehörigen der Erklärung anschließen, erstrecken sich die Rechtswirkungen auch auf diese.
( 2 ) Der Verzicht ist bei einer erworbenen oder fortgesetzten Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche A. B. (Evangelisch Lutherischen Kirche) in Österreich dem Presbyterium der Gemeinde schriftlich zu erklären, zu der die Gemeindezugehörigkeit besteht. Der Verzicht wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Presbyterium zugeht. Das Presbyterium teilt den Wechsel in der Gemeindezugehörigkeit dem Kirchenvorstand der Wohnsitzgemeinde mit.
( 3 ) Der Verzicht ist bei einer erworbenen oder fortgesetzten Gemeindezugehörigkeit im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern dem Kirchenvorstand der Gemeinde schriftlich zu erklären, zu der die Gemeindezugehörigkeit besteht. Der Verzicht wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kirchenvorstand zugeht. Der Kirchenvorstand teilt den Wechsel in der Gemeindezugehörigkeit dem Presbyterium der Wohnsitzgemeinde mit.
#

§ 6
Wohnsitzverlegung und Widerruf

( 1 ) Die Wirkungen von Entscheidungen auf Grund von § 2 Abs. 1 oder 2 bzw. § 3 Abs. 1 oder 2 enden, wenn das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. Ein erneuter Antrag auf Erwerb bzw. Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit kann gestellt werden.
( 2 ) Ist eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 entfallen, so kann das Presbyterium seine Entscheidung widerrufen. Der Widerruf kann auf die Familienangehörigen des Kirchenmitglieds erstreckt werden. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Die Entscheidung wird drei Monate nach Zugang an die betroffenen Kirchenmitglieder wirksam. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Ist eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 entfallen, so kann der Kirchenvorstand seine Entscheidung widerrufen. Der Widerruf kann auf die Familienangehörigen des Kirchenmitglieds erstreckt werden. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Die Entscheidung wird drei Monate nach Zugang an die betroffenen Kirchenmitglieder wirksam. § 5 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Presbyteriums nach Absatz 2 oder gegen die Entscheidung des Kirchenvorstands nach Absatz 3 können die Betroffenen Beschwerde beim Evangelischen Oberkirchenrat A. B. bzw. beim Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern einlegen. § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 3 Abs. 4 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
#

§ 7
Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Bestimmungen dieser Vereinbarung bedeuten
  1. der Wohnsitz: die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kirchenmitgliedes,
  2. die Wohnsitzverlegung: die Aufgabe der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Bereich der Gemeinde und die Begründung der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes außerhalb dieses Bereichs.
#

§ 8
In-Kraft-Treten

( 1 ) Im Bereich der Evangelischen Kirche A. B. (Evangelisch Lutherischen Kirche) in Österreich bedarf diese Vereinbarung der Zustimmung durch den Synodalausschuss.
( 2 ) Im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bedarf diese Vereinbarung der Zustimmung der Evangelisch-Lutherischen Landessynode durch Kirchengesetz. Diese Vereinbarung tritt zugleich mit dem Zustimmungsgesetz in Kraft.
( 3 ) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird von beiden Kirchen amtlich bekannt gemacht.
Wien, den 15. Feber 2006
Evangelische Kirche A. B.
(Evangelisch Lutherische
Kirche) in Österreich
Evangelisch-Lutherische
Kirche in Bayern
Mag. Herwig Sturm
Bischof
Dr. Johannes Friedrich
Landesbischof