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#II.
III.
#V.
Christlicher Missionsverband für Österreich (Vereinbarung)
Vom 7. Juli 2016
ABl. Nr. 116/2016
1 Die Evangelische Kirche A. B. in Österreich (im Folgenden „Evangelische Kirche“) und der Christliche Missionsverband für Österreich (CMV, im Folgenden „Verband“) wollen, in Anerkennung des ihnen gemeinsamen kirchlichen Auftrags, ihr missionarisches Bemühen verstärken und in gegenseitigem Vertrauen weitere Beziehungen sowie Möglichkeiten sinnvoller Kooperation entwickeln. 2 Im Interesse der näheren Gestaltung einer kontinuierlichen Zusammenarbeit schließen sie daher, auf der Grundlage der für den Verband geltenden Ordnung, gemäß Art. 70 Abs. 2 der Kirchenverfassung die folgende Vereinbarung:
####I.
Regelmäßige Kontakte
- Evangelische Kirche und Verband treffen einander regelmäßig, zumindest einmal jährlich, um für jedes Arbeitsjahr einen konkreten Arbeitsplan zu beschließen und nach Ende des betreffenden Arbeitsjahres dessen Umsetzung zu behandeln.
- Aus aktuellem Anlass können auch zwischenzeitliche Treffen vereinbart werden.
- Die Evangelische Kirche A. B. wird dabei jedenfalls vom Superintendenten/der Superintendentin für Kärnten und Osttirol, erforderlichenfalls vom Oberkirchenrat A. B., vertreten.
II.
Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft der Verbandsmitglieder in der Evangelischen Kirche in Österreich ist anzustreben, aber keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Verband. 2 Hingegen müssen die Mitglieder des Vorstands des Verbands der Evangelischen Kirche in Österreich angehören.
#III.
Amtshandlungen und Gottesdienste
- 1 Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbands bedürfen für ihre Tätigkeit als Prediger und Predigerinnen der — auf sechs Jahre befristeten — Ermächtigung durch den Bischof der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. 2 Weitere Voraussetzung hierfür ist neben der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich der Nachweis einer abgeschlossenen theologischen Ausbildung. 3 Soweit es sich hierbei nicht um eine universitäre Ausbildung handelt, muss sie kirchlich anerkannt sein, wofür vor allem die Bibelschulen des Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverbands in Betracht kommen.
- Die gemäß Punkt 1 Ermächtigten dürfen entsprechend den kirchlichen Rechtsvorschriften und der liturgischen Ordnung Amtshandlungen vornehmen; diese müssen mit dem jeweiligen Pfarramt abgesprochen sein und dort dokumentiert werden.
- Bei der Festlegung der Termine für Gottesdienste und Veranstaltungen des Verbands ist darauf zu achten, dass zeitliche Überschneidungen mit anderen kirchlichen Terminen, die in örtlicher Nähe stattfinden (insbesondere dem Gottesdienst der örtlichen Pfarrgemeinde), möglichst vermieden werden.
IV. Übergangsbestimmung
Die nach Art. 70 Abs. 2 Kirchenverfassung vorgesehenen Maßnahmen betreffend den Übergang vom bisherigen Christlichen Missionsverband für Österreich zur gleichnamigen evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft erfolgen im Einvernehmen von Verband und Oberkirchenrat A. B. Der Verband ist bemüht, seine mit diesem Übergang verbundenen Verpflichtungen innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung von Ordnung und Vereinbarung durch die Synode A. B. zu erfüllen.
#V.
Geltung der Vereinbarung
- Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Seiten (für die Evangelische Kirche vom Oberkirchenrat A. B.) unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
- Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der für den Verband geltenden Ordnung in Kraft, ihre Geltung ist an das aufrechte Bestehen der Ordnung gebunden.
Wien, am 2016
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