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Evangelische Missionsgemeinschaft Salzburg (Vereinbarung)
Vom 7. Juli 2016
ABl. Nr. 114/2016
####Präambel
1 Die Evangelische Missionsgemeinschaft Salzburg (EMS) hat ihre Wurzel im Pietismus. 2 Sie weiß sich ihrerseits bei aller eigenständigen Entwicklung in der Evangelischen Kirche beheimatet. 3 Sie ist eine Einrichtung innerhalb der Evangelischen Kirche in Österreich, die ihre Ausprägung selbst gestaltet.
4 Die Evangelische Kirche A. B. in Österreich und die EMS bekennen Jesus Christus als den Herrn seiner Gemeinde und wissen sich von ihm gemeinsam in seinen Dienst gestellt. 5 Grundlage und Richtschnur dieses Dienstes ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den reformatorischen Bekenntnissen bezeugt ist. 6 Gemeinsam wirken sie durch Zeugnis in Wort und Tat am Aufbau und Erhalt der Gemeinde Jesu Christi mit.
7 Vielerorts versteht sich eine kirchliche Zugehörigkeit heute nicht mehr von selbst. 8 Traditionsabbrüche erschweren einen lebendigen Zugang zur Gemeinde Jesu Christi und die Weitergabe des Evangeliums. 9 In dieser Situation will die EMS ihre missionarischen Möglichkeiten innerhalb und außerhalb der Evangelischen Kirche für die Evangelische Kirche mit ihrem eigenen geistlichen Profil im Rahmen des „Priestertums aller Gläubigen“ wahrnehmen.
10 Die Evangelische Kirche A. B. in Österreich (im Folgenden „Evangelische Kirche“) und die Evangelische Missionsgemeinschaft Salzburg (im Folgenden „EMS“) wollen, in Anerkennung des ihnen gemeinsamen kirchlichen Auftrags, ihr missionarisches Bemühen verstärken und in gegenseitigem Vertrauen weitere Beziehungen sowie Möglichkeiten sinnvoller Kooperation entwickeln.
11 Im Interesse der näheren Gestaltung einer kontinuierlichen Zusammenarbeit schließen sie daher, auf der Grundlage der für die EMS geltenden Ordnung, gemäß Art. 70 Abs. 2 der Kirchenverfassung die folgende Vereinbarung:
####I.
Regelmäßige Kontakte
- Evangelische Kirche und EMS treffen einander regelmäßig, zumindest einmal jährlich, um für jedes Arbeitsjahr einen konkreten Arbeitsplan zu beschließen und nach Ende des betreffenden Arbeitsjahres dessen Umsetzung zu behandeln.
- Aus aktuellem Anlass können auch zwischenzeitliche Treffen vereinbart werden.
- Die Evangelische Kirche A. B. wird dabei jedenfalls vom Superintendenten/der Superintendentin für Salzburg und Tirol, erforderlichenfalls vom Oberkirchenrat A. B., vertreten.
II.
Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft der Mitglieder der EMS in der Evangelischen Kirche in Österreich ist anzustreben, aber keine Voraussetzung für die Aufnahme in die EMS.
2 Hingegen sollen die Mitglieder des Vorstands der EMS, jedenfalls der geistliche Leiter/die geistliche Leiterin, der Evangelischen Kirche in Österreich oder einer anderen Mitgliedskirche der Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa (GEKE) angehören.
#III.
Amtshandlungen und Gottesdienste
- 1 Die angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der EMS bedürfen für ihre Tätigkeit als Prediger und Predigerinnen die — auf sechs Jahre befristete — Ermächtigung durch den Bischof/die Bischöfin der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. 2 Weitere Voraussetzung hiefür ist, neben der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich oder einer anderen Mitgliedskirche der Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa (GEKE), der Nachweis einer abgeschlossenen theologischen Ausbildung. 3 Soweit es sich hierbei nicht um eine universitäre Ausbildung handelt, muss sie eine mehrjährige seminaristische theologische Ausbildung mit entsprechendem Abschluss sein, der zum Dienst in evangelischen Pfarrgemeinden (Kirchengemeinden) bzw. evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften befähigt (vor allem theologische Seminare bzw. Bibelschulen des Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverbandes).
- Die gemäß Punkt 1 Ermächtigten dürfen entsprechend den kirchlichen Rechtsvorschriften und der liturgischen Ordnung Amtshandlungen vornehmen; diese müssen mit dem jeweiligen Pfarramt abgesprochen sein und dort dokumentiert werden.
- Bei der Festlegung der Termine für Gottesdienste und Veranstaltungen der EMS ist darauf zu achten, dass zeitliche Überschneidungen mit anderen kirchlichen Terminen, die in örtlicher Nähe stattfinden (insbesondere dem Gottesdienst der örtlichen Pfarrgemeinde), möglichst vermieden werden.
IV.
Übergangsbestimmung
1 Die nach Art. 70 Abs. 2 Kirchenverfassung vorgesehenen Maßnahmen betreffend den Übergang von der bisherigen Evangelischen Missionsgemeinschaft Salzburg zur nunmehrigen evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft erfolgen im Einvernehmen von EMS und Oberkirchenrat A. B. 2 Die EMS ist bemüht, ihre mit diesem Übergang verbundenen Verpflichtungen innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung von Ordnung und Vereinbarung durch die Synode A. B. zu erfüllen.
#V.
Geltung der Vereinbarung
- Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Seiten (für die Evangelische Kirche vom Oberkirchenrat A. B.) unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
- Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit der für die EMS geltenden Ordnung in Kraft, ihre Geltung ist an das aufrechte Bestehen der Ordnung gebunden.
Wien, am 2016
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