.

Evangelische Missionsgemeinschaft Salzburg
(Ordnung)

Vom 7. Juli 2016

ABl. Nr. 113/2016

#

Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

###

§ 1

  1. Die evangelisch-kirchliche Gemeinschaft führt den Namen „Evangelische Missionsgemeinschaft Salzburg“ (EMS) und hat ihren Sitz in 5020 Salzburg.
  2. Die Tätigkeit der EMS erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
  3. Die EMS ist durch Beschluss der Evangelischen Synode A. B. in Österreich als evangelisch-kirchliche Gemeinschaft anerkannt worden und besitzt gemäß Art. 70 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich den rechtlichen Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
#

Grundsätze und Zweck der EMS

###

§ 2

  1. Die Tätigkeit der EMS ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der BAO.
  2. Die EMS hat im Rahmen der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich den Zweck, allen Menschen das Evangelium von Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift — Altes und Neues Testament — im Sinne des Apostolischen Glaubensbekenntnisses zu verkünden, sie zur Umkehr und dadurch in die persönliche Lebensgemeinschaft mit Jesus Christus zu führen.
  3. Menschen sollen in der EMS durch Gottesdienste im Glauben gestärkt und gefördert werden.
  4. Die EMS möchte Anleitung zu einem christlichen Zeugnis und aktiven Dienst geben.
  5. Engagement der EMS für die Umsetzung christlicher Werte in der Gesellschaft:
    5.1
    Angebote zur Bewältigung von Lebenskrisen;
    5.2
    Angebote zur Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen;
    5.3
    Angebote zur Familienbetreuung und Erziehungsberatung;
    5.4
    Organisation und Durchführung sportlicher Aktivitäten;
    5.5
    Förderung christlicher Musik;
    5.6
    Verbreitung christlicher Literatur;
    5.7
    Diakonische Begleitung von bedürftigen Menschen.
#

Zusammenarbeit und Mittel zur Erreichung des Zweckes

###

§ 3

1.
Der Zweck soll durch die in den Z. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich, ihren Pfarrgemeinden und diakonischen Einrichtungen sowie evangelisch-kirchlichen Vereinen vorgesehen. Die nähere Gestaltung dieser Zusammenarbeit wird durch eine Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche A. B. und der EMS geregelt, deren aufrechtes Bestehen Voraussetzung für das Bestehen der gegenständlichen Ordnung ist.
2.
Als ideelle Mittel dienen:
2.1
Gottesdienste und Veranstaltungen für verschiedene Alters- und Interessengruppen;
2.2
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in verschiedener Form, wie Kindergottesdienst, Kinderstunden, Jugendstunden, gemeinsame Freizeitveranstaltungen, Jugendtreffen, sportliche Betätigung und dergleichen;
2.3
Durchführung von Freizeiten, Ausflügen, Schulungskursen und Konferenzen;
2.4
Verkündigung des Wortes Gottes (Heilige Schrift) durch Verbreitung christlicher Literatur, Zeitschriften und Musik;
2.5
Pflege und Förderung von geistlicher Musik, Gesang und Chorarbeit;
2.6
Herausgabe von Rundbriefen und Informationsschriften sowie deren Veröffentlichung im Internet;
2.7
Erwerb und Miete von Liegenschaften und die Errichtung von Gebäuden zur Erfüllung des Zweckes der EMS.
3.
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
3.1
Beiträge der Mitglieder der EMS;
3.2
Erträge aus den von der EMS durchgeführten oder organisierten Veranstaltungen im weiteren Sinne (Z. 2 dieses Paragrafen);
3.3
Führen von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben zur ausschließlichen Verwirklichung des Zweckes der EMS;
3.4
freiwillige Zuwendungen aller Art (Spenden, Schenkungen, Anfälle von Todes wegen).
#

Bildung der EMS

###

§ 4

Die Bildung der EMS geschieht in der konstituierenden Generalversammlung durch die Mitglieder des Proponentenkomitees.
#

Mitgliedschaft

###

§ 5

  1. Die Mitglieder der EMS gliedern sich in ordentliche (tätige Mitglieder) und in außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder).
  2. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich an der Arbeit im Sinne der Ordnung beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen, die die Arbeit der EMS materiell, finanziell und ideell fördern.
  4. Ordentliches Mitglied der EMS kann jede eigenberechtigte Person werden, die an Jesus Christus als ihren persönlichen Herrn und Erlöser glaubt, die Heilige Schrift als maßgebliche Autorität für Glauben und Leben anerkennt und sich zu den Grundsätzen und dem Zweck der EMS bekennt und aktiv am Gemeindeleben teilnimmt.
  5. Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die die Tätigkeit der EMS materiell, finanziell oder ideell fördern.
  6. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft der Mitglieder der EMS in der Evangelischen Kirche in Österreich ist anzustreben, aber keine Voraussetzung für die Aufnahme.
  7. Die Mitgliedschaft (ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft) erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, ferner durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss durch einen Beschluss des Vorstandes.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der EMS kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wenn ein Mitglied in offenbarer Weise mit den Grundsätzen und dem Zweck der EMS in Widerspruch getreten ist, verfügt werden.
  8. Ist es einem ordentlichen Mitglied nicht mehr möglich (z. B. durch einen Wohnortwechsel), aktiv am Leben der EMS mitzuwirken, kann es der Vorstand in den Stand eines außerordentlichen Mitgliedes und nach Wegfall der Verhinderung wieder in den Stand eines ordentlichen Mitgliedes setzen.
  9. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Generalversammlung teilnahme-, antrags- und stimmberechtigt und besitzt das aktive Wahlrecht.
    Das passive Wahlrecht besitzen ordentliche Mitglieder, welche mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Jahre aktiv am Vereinsleben teilgenommen haben und nicht Angestellte der EMS sind.
    Außerordentliche Mitglieder — juristische Personen durch ihren Vertreter/ihre Vertreterin — sind an den einzelnen Veranstaltungen und auch an der Generalversammlung teilnahmeberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt und besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  10. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze und den Zweck der EMS voll anzuerkennen, im Sinne des Zweckes der EMS tätig zu sein und einen finanziellen Beitrag zu entrichten. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen der EMS abträglich sein könnte.
  11. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung der EMS, aber auch sonst keinerlei Ansprüche auf das Vermögen und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der EMS. Entgeltansprüche aus Dienstverhältnissen mit Mitgliedern bleiben davon unberührt.
#

Organe der EMS

###

§ 6

Die Organe der EMS sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der geistliche Leiter oder die geistliche Leiterin
  4. die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen
  5. das Schiedsgericht.
#

Generalversammlung

###

§ 7

  1. Die Generalversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern der EMS zusammen und findet mindestens einmal im Jahr statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen hat eine außerordentliche Generalversammlung binnen vier Wochen stattzufinden. Die Einberufung der Generalversammlung obliegt dem Vorstand. Zu allen Generalversammlungen sind die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied der EMS bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) erfolgen. Wenn der Vorstand dem Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder bzw. dem Verlangen der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen auf Einberufung einer Generalversammlung nicht nachkommt, können diese selbst eine Generalversammlung einberufen.
  2. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin, bei dessen/deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  3. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist dies nicht der Fall, ist die Generalversammlung eine halbe Stunde nach dem ausgeschriebenen Termin ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied oder eine andere Person im Wege einer Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Wahlen können auch geheim mittels Stimmzettel durchgeführt werden.
    Beschlüsse können nur zur gemäß Z. 1 mitgeteilten Tagesordnung gefasst werden. Dies gilt jedenfalls für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, des gesamten Vorstandes oder der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen; ansonsten ist eine Änderung der Tagesordnung bei Anwesenheit von mindestens vier Fünftel der Mitglieder der EMS möglich.
  4. Über die Sitzungen der Generalversammlung sind Protokolle anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden der Generalversammlung und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen.
  5. Aufgaben der Generalversammlung:
    5.1
    Mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgt:
    • die Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen;
    • die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und deren Abberufung;
    • die Wahl des Vorstandes sowie dessen Abberufung;
    • die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    • die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern bzw. Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und der EMS;
    • der Beschluss über die Anträge des Vorstandes, ausgenommen die Fälle der Z. 5.2.
    5.2
    Mit Vierfünftel-Stimmenmehrheit erfolgt:
    • die Zustimmung zur Einrichtung von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben (§ 3 Z. 3);
    • die Zustimmung zu Errichtung, Kauf und Verkauf von Bauwerken;
    • die Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen (§ 13);
    • die Beratung und Beschlussfassung über Auflösung der EMS (§ 14).
#

Der Vorstand

###

§ 8

  1. Der Vorstand, dessen Mitglieder von der Generalversammlung einzeln für die Funktionsdauer von drei Jahren gewählt werden, besteht aus mindestens fünf und maximal zwölf Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus den eigenen Reihen den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin sowie den Kassier/die Kassierin und den Schriftführer/die Schriftführerin. Diese Funktionen dürfen jedoch nicht von einem Angestellten/einer Angestellten der EMS ausgeübt werden.
  2. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung seitens der Generalversammlung oder durch Rücktritt. Der Rücktritt eines einzelnen Vorstandsmitgliedes wird erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand rechtswirksam, der Rücktritt des gesamten Vorstandes jedoch erst mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied der EMS für den Rest der Funktionsdauer des Vorstandes zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Macht der Vorstand von diesem Kooptionsrecht keinen Gebrauch, hat auf jeden Fall in der nächsten ordentlichen Generalversammlung eine Nachwahl für die laufende Funktionsperiode stattzufinden.
  4. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich mindestens acht Tage vor dem Termin einberufen. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Über die Sitzung des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterfertigen sind.
  6. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung und Geschäftsführung der EMS. Ihm kommen alle Aufgaben und Angelegenheiten zu, die nicht durch die Ordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
    6.1
    die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an die Generalversammlung und des jährlichen Rechnungsabschlusses;
    6.2
    die Verwaltung des Vermögens und die ordnungsgemäße Kassaführung;
    6.3
    die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen;
    6.4
    • der Abschluss, die Kündigung und die vorzeitige Auflösung von Miet- und Pachtverträgen sowie der Abschluss von Verträgen über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von unbeweglichem Vermögen,
    • die Abgabe von Erbserklärungen,
    • der Beschluss über die Errichtung von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben,
    • der Abschluss von Kredit- und Darlehensverträgen; in den im § 7 Z. 5 dieser Ordnung genannten Fällen ist die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen;
    6.5
    die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen, Vorbereitung der Generalversammlungen, einschließlich Beschlussfassungen über die Tagesordnung;
    6.6
    die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
    6.7
    die Ernennung von Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen für das Schiedsgericht, wenn ein Streitteil keine Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen namhaft macht (§ 11);
    6.8
    die Erstellung einer Geschäftsordnung und von Richtlinien für die praktische Arbeit.
  7. Zur Vertretung der EMS nach außen ist der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/Stellvertreterin, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.
  8. Schriftliche Ausfertigungen der EMS bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin. In finanziellen Angelegenheiten bedarf es der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin; bei Verhinderung eines/einer der beiden ist die Unterschrift durch ein weiteres Vorstandsmitglied notwendig. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der EMS bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
  9. Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der Führung der Geschäfte der EMS zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  10. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der EMS verantwortlich.
  11. Der Vorstand kann aus den eigenen Reihen einen geschäftsführenden Ausschuss für die Durchführung der laufenden Aufgaben bilden.
  12. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder geschieht ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern erwächst aus dieser Tätigkeit kein Anspruch auf Entschädigungen oder Vergütungen.
#

Der geistliche Leiter bzw. die geistliche Leiterin

###

§ 9

  1. Der geistliche Leiter/die geistliche Leiterin ist ein angestellter Mitarbeiter bzw. eine angestellte Mitarbeiterin (Pfarrer/Pfarrerin, Prediger/Predigerin, Missionar/Missionarin, Diakon/Diakonin usw.), wobei die Anstellung vollzeitlich oder teilzeitlich sein kann.
  2. Die EMS beruft nur geistliche Leiter bzw. Leiterinnen, die der Evangelischen Kirche A. B. oder H. B. in Österreich oder einer anderen Mitgliedskirche der Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa (GEKE) angehören.
    Der geistliche Leiter/die geistliche Leiterin muss, soweit er oder sie nicht über eine universitäre theologische Ausbildung verfügt, eine mehrjährige seminaristische theologische Ausbildung mit entsprechenden Abschluss nachweisen, der zum Dienst in evangelischen Pfarrgemeinden (Kirchengemeinden) bzw. evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften befähigt (vor allem theologische Seminare bzw. Bibelschulen des Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverbandes).
    Die näheren Voraussetzungen für die Funktion eines geistlichen Leiters/einer geistlichen Leiterin und deren Ausübung, insbesondere auch im Hinblick auf die — nach Delegation durch die/den zuständige/zuständigen evangelische/evangelischen Pfarrerin/Pfarrer — vorgesehenen kirchlichen Amtshandlungen, regelt die im § 3 Z. 1 genannte Vereinbarung.
  3. Dem geistlichen Leiter/der geistlichen Leiterin ist vor allem
    • die öffentliche Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift,
    • die Verwaltung der Sakramente im Sinne der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich,
    • die Vornahme von Amtshandlungen nach Delegation durch die/den zuständige/zuständigen evangelische/evangelischen Pfarrerin/Pfarrer,
    • die Seelsorge und die Beichte
    anvertraut.
    Ihm/ihr obliegt unter Verantwortung und Weisung des Vorstandes gemeinsam mit einem geschäftsführenden Ausschuss die konkrete Durchführung entsprechend dem Zweck der EMS und der hierzu gefassten Beschlüsse der Organe der EMS.
    Dem geistlichen Leiter/der geistlichen Leiterin obliegt auch die geistliche Betreuung, Schulung und Zurüstung der Mitglieder sowie aller jener Personen, die an Veranstaltungen im weiteren Sinne teilnehmen.
  4. Ist ein geistlicher Leiter/eine geistliche Leiterin angestellt, ist dieser/diese von Amts wegen Mitglied im Vorstand.
#

Rechnungsprüfung

###

§ 10

  1. Die Generalversammlung hat zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen zu wählen. Ihre Funktionsdauer beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl der neuen Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen; Wiederwahl ist zulässig. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Abberufung durch die Generalversammlung und bei Rücktritt.
    Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung der jährlichen Rechnungsabschlüsse. Der Umfang der Prüfung und die Art des Berichtes erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Österreich. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis ihrer Überprüfung vor Beschlussfassung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zu berichten.
  3. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sind berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beim Vorstand zu beantragen, wenn sie dies im Hinblick auf die von ihnen durchgeführte Geschäftskontrolle in finanzieller Hinsicht für notwendig erachten. Kommt der Vorstand diesem Antrag nicht nach, können sie selbst eine außerordentliche Generalversammlung nach Maßgabe des § 7 Z. 1 einberufen.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und der EMS bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
#

Schiedsgericht

###

§ 11

  1. In allen aus dem Verhältnis der EMS entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern der EMS zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von drei Wochen, nachdem ein Streitteil die Anrufung des Schiedsgerichts schriftlich bekannt gegeben hat, dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen namhaft macht, welche aus der Zahl der Mitglieder der EMS mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Kommt ein Streitteil seiner Verpflichtung nicht nach, hat der Vorstand aus den Mitgliedern der EMS zwei Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen zu ernennen.
  3. Das Schiedsgericht fällt nach Anhörung aller Streitteile und allenfalls notwendiger Beweisaufnahme seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind gemeinschaftsintern endgültig.
#

Aufsicht

###

§ 12

Das zuständige kirchliche Aufsichtsorgan, dem alle nach der Kirchenverfassung vorgesehenen Aufsichtsrechte zustehen, ist der Oberkirchenrat A. B.; dazu zählt auch die Überprüfung eines der Kirchenverfassung entsprechenden Rechnungswesens sowie einer jährlich erstellten Jahresabrechnung. Die Visitation der EMS ist dem Superintendenten/der Superintendentin für Salzburg und Tirol übertragen.
#

Änderung der Ordnung

###

§ 13

  1. Die Änderung der gegenständlichen Ordnung erfolgt durch die Synode A. B., und zwar entweder durch Vorschlag der EMS oder des Oberkirchenrats A. B. Ein Vorschlag der EMS ist dem Oberkirchenrat A. B., ein Vorschlag des Oberkirchenrats A. B. ist der EMS zur Stellungnahme und allenfalls gemeinsamen Beratung zu übermitteln.
  2. Für eine diesbezügliche Beschlussfassung des EMS ist eine Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung notwendig.
#

Auflösung der EMS

###

§ 14

  1. Beabsichtigt die EMS ihre Auflösung, so hat sie dies dem Oberkirchenrat A. B. zur Stellungnahme und allfälligen gemeinsamen Beratung mitzuteilen. Die Auflösung kann nur in einer hierfür einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung der EMS und die Einladung zu dieser Generalversammlung ist sechs Wochen vorher mittels eingeschriebenen Briefes an alle ordentlichen Mitglieder zu senden. Die Bestimmung des § 7 Z. 1 dieser Ordnung über die Einberufung der Generalversammlung findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Regelfall tritt die Auflösung sechs Monate nach der Beschlussfassung in Kraft, dieser Zeitraum kann in Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat A. B. erforderlichenfalls verkürzt oder verlängert werden. Sinngemäß Gleiches gilt bei Kündigung der in § 3 Z. 1 genannten Vereinbarung.
  2. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Oberkirchenrat A. B. die Auflösung der EMS durch die Synode A. B. beantragen, worüber — ausgenommen bei Gefahr im Verzug — der EMS Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben ist.
  3. Im Fall der Auflösung ist die Liquidation seitens des Oberkirchenrates A. B. gemäß Art. 70 (insbesondere Abs. 8) der Kirchenverfassung vorzunehmen. Dabei ist nach Möglichkeit das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine karitative gemeinnützige evangelische Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO mit der Auflage zu übertragen, dass dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden ist. Eine vorrangige Bedachtnahme auf eine evangelische Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die EMS verfolgt, ist zulässig.