.Ordnung des
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
Ordnung des
Evangelischen Schulwerkes Diakonie Kärnten
Vom 1. Jänner 2005
ABl Nr. 229/2004, 86/2005, 96/2006
Das „Evangelische Schulwerk Diakonie Kärnten“ (in der Folge als „Schulwerk“ bezeichnet) ist gemäß Art. 70 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich ein Werk der Evangelischen Kirche A. u. H. B. mit Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen und staatlichen Bereich nach § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche in Österreich (BGBl. Nr. 182/1961, i. d. g. F.). Es ist kirchlicher Schulerhalter im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 Privatschulgesetzes (BGBl. Nr. 244/1962, i. d. g. F.).
Für das Verfahren gelten die einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen wie die Kirchliche Verfahrensordnung, soferne in der Ordnung nicht abweichende Regelungen getroffen sind.
####§ 1
Aufgaben
- Aufgabe des Schulwerkes ist die Errichtung, Führung und Erhaltung evangelischer Schulen und die Förderung des evangelischen Schulwesens, insbesondere auch die Weiterführung der Schulen der Evangelischen Stiftung der Gräfin de La Tour, Treffen und der Diakonie Waiern, Feldkirchen.
- Ziel der Schulführung ist neben der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten eine ganzheitliche Erziehung im Sinne des biblisch-reformatorischen Menschenbildes.
§ 2
Organe
Organe des Schulwerke sind:
#- der Vorstand,
- das Kuratorium.
§ 3
Vorstand
3.1 | Der Vorstand besteht aus dem jeweiligen Rektor der Diakonie Kärnten als Vorsitzenden und mindestens zwei und höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. |
3.2 | Die Bestellung und Abberufung der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Kuratorien der Stiftung De La Tour und der Diakonie Waiern in gemeinsamer Sitzung bzw. durch übereinstimmende Beschlüsse auf die jeweilige Funktionsdauer des Rektors der Diakonie Kärnten. |
3.3 | 1 Ein bestellter Vorstand hat seine Tätigkeit so lange weiterzuführen, bis ein neuer Vorstand sich konstituiert hat. 2 Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder ihre Funktion zurücklegen, können die Kuratorien der Stiftung de La Tour und der Diakonie Waiern für den Rest der Funktionsperiode gemäß Abs. 3.2 Ersatzleute bestellen. |
3.4 | 1 Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. 2 An seine Beschlüsse sind alle Mitglieder des Vorstandes gebunden. |
3.5 | Die Mitglieder des Vorstandes sind unverzüglich dem Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. und der Superintendentur A. B. Kärnten mitzuteilen. |
§ 4
Aufgaben des Vorstandes
4.1 | 1 Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung des Schulwerkes. 2 Alle nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesenen Aufgaben fallen in die Kompetenz des Vorstandes. 3 Insbesondere gehören hiezu: | |
4.11 | die Erstellung von Haushaltsplan und Rechnungsabschluss; | |
4.12 | die Genehmigung des Stellenplanes, soweit er nicht durch Subventionen nach § 18 Abs. Privatschulgesetz (BGBl. Nr. 244/1962 i. d. g. F.) erfüllt wird; | |
4.13 | die Bestellung und Abberufung der Leiter der Schulen; | |
4.14 | die Bestellung und Abberufung der Lehrer und des sonstigen Personals nach Vorschlag der jeweiligen Leiter der Schulen; | |
4.15 | Antragstellung bezüglich der Errichtung und Auflassung von Schulen oder einzelnen Schulklassen, Schultypen und Organisationsformen nach Stellungnahme durch das Kuratorium des Schulwerks; | |
4.16 | die Entscheidung über Investitionen, bauliche Maßnahmen und die Anmietung von Räumen und Gebäuden. | |
4.2 | 1 Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden nach Bedarf. 2 Der Vorstand ist auch dann einzuberufen, wenn es das Kuratorium der Diakonie Waiern, das Kuratorium der Stiftung de La Tour oder die kirchliche Aufsichtsbehörde verlangen. | |
4.3 | Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. | |
4.4 | 1 Der Vorstand kann durch besondere Beschlüsse den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied beauftragen, bestimmte Aufgaben und Funktionen wahrzunehmen. 2 Er kann aber auch Verwaltungsaufgaben andere Institutionen und Personen übertragen und andere Personen zur Beratung beiziehen. | |
4.5 | 1 Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt das Schulwerk. 2 Er hat die für die Tätigkeit der Organe des Schulwerkes erforderlichen Vorarbeiten zu leisten bzw. anzuregen und hat die ihm durch diese Ordnung oder durch Beschlüsse der Organe des Schulwerkes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. |
§ 5
Kuratorium
5.1 | Das Kuratorium besteht aus dem Mitgliedern des Kuratoriums der Stiftung de La Tour und jenen des Kuratoriums der Diakonie Waiern. |
5.2 | 1 Den Vorsitz im Kuratorium führen jeweils im Wechsel der Vorsitzende des Kuratoriums der Stiftung de La Tour bzw. jener der Diakonie Waiern. 2 Die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. |
§ 6
Aufgaben des Kuratoriums
6.1 | 1 Das Kuratorium soll die im Bereich des Schulwerkes auftretenden pädagogischen, theologischen und organisatorischen Fragen diskutieren und zu ihrer Lösung beitragen. 2 Das Kuratorium kann Anregungen über die in den Aufgabenbereich des Vorstandes fallenden Angelegenheiten geben. | |
6.2 | Insbesondere obliegt dem Kuratorium noch: | |
6.21 | die Erstellung von Leitlinien und Grundsätzen für den inneren Aufbau des Schulwerkes und seiner Schulen, | |
6.22 | die Erstattung von Stellungnahmen zu Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4.5, | |
6.23 | die Erstattung eines Dreiervorschlags an den Vorstand für die Bestellung der Leiter der Schulen sowie der hauptamtlichen Leiter der Tagesheime nach erfolgter Stellenausschreibung. | |
6.3 | 1 Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens zweimal im Jahr einberufen. 2 Es ist auch einzuberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder die kirchliche Aufsichtsbehörde verlangen. |
§ 7
Finanzielle Regelungen
7.1 | Die Mittel für das Schulwerk werden aufgebracht: | |
7.11 | durch das Schulgeld und die Beiträge der Schüler bzw. Eltern; | |
7.12 | durch Unterstützungen (Subventionen) der öffentlichen Hand, insbesondere nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes; | |
7.13 | durch Beiträge, die in Verbindung mit eigenen Veranstaltungen und Veröffentlichungen aufgebracht werden; | |
7.14 | durch sonstige Beiträge, Spenden und Mittelzuwendungen; | |
7.15 | durch Beiträge und Kollekten der Evangelischen Kirche. | |
7.2 | Der Rechnungsabschluss ist nach den entsprechenden kirchlichen Richtlinien zu erstellen, zu prüfen und mit dem Bericht des prüfenden Unternehmens der Diakonie Kärnten zur Genehmigung zuzuleiten. |
§ 8
Änderungen der Ordnung
Änderungen der Ordnung des Schulwerks bedürfen eines Antrags des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B. und der Beschlussfassung durch die Generalsynode.
#§ 9
Auflösung des Schulwerks
9.1 | Das Schulwerk kann durch entsprechenden Beschluss der Generalsynode aufgelöst werden; ein entsprechender Antrag kann von der Diakonie Kärnten gestellt werden. |
9.2 | Bei der Auflösung ist das Vermögen des Schulwerkes kirchlichen Zwecken, tunlichst kirchlichen Schulzwecken, zuzuführen. |
§ 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
10.1 | Diese Ordnung tritt 1. Jänner 2005 in Kraft. |
10.2 | 1 Das Schulwerk tritt mit diesem Tag in alle Rechte und Pflichten der bis dahin von der Stiftung de La Tour bzw. der Diakonie Waiern geführten Schulen ein, diese gehen ohne weiteres auf das Schulwerk über. 2 Vermögen dieser Schulen, ausgenommen Liegenschaften, ist dem Schulwerk zu übertragen. |
10.3 | 1 Von den Organen des Schulwerks sind ab Konstituierung alle Aufgaben und Vollmachten wahrzunehmen, die den bisherigen Schulerhaltern der Schulen der Stiftung de La Tour, bzw. der Diakonie Waiern nach deren Ordnung, den Bestimmungen der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. (KV), sonstigen innerkirchlichen Vorschriften der Evangelischen Kirche in Österreich sowie des Privatschulgesetzes und der anderen einschlägigen staatlichen Vorschriften zukommen. 2 Das Schulwerk übernimmt mit Inkrafttreten dieser Ordnung alle Aufgaben als Schulerhalter für die genannten Schulen. 3 Dies schließt auch alle dienst- und disziplinarrechtlichen Agenden mit ein. |