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Ordnung des
Evangelischen Schulwerkes A.B. Wien

Vom 29. Dezember 2017

ABl. Nr. 179/2017, 220/2018

Das „Evangelische Schulwerk A. B. Wien“ (in der Folge als Schulwerk bezeichnet) ist gemäß Art. 70 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich ein Werk der Evangelischen Kirche A. B. mit Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen und staatlichen Bereich nach § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche in Österreich (BGBl. Nr. 182/1961 idgF). Es ist kirchlicher Schulerhalter im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 6 Privatschulgesetzes (BGBl. Nr. 244/1962 idgF).
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Aufgaben

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§ 1

( 1 ) Aufgabe des Schulwerkes ist gemäß Art. I der Ordnung für das Evangelische Schulwesen in Österreich die Errichtung, Führung und Erhaltung der evangelischen Schulen, einschließlich der Musikschulen, und die Förderung des evangelischen Schulwesens in Österreich mit Schwerpunkt in Wien.
Ziel der Schulführung ist neben der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten eine ganzheitliche Erziehung im Sinne des biblisch-reformatorischen Menschenbildes. Das Schulwerk bringt das diakonische und pädagogische Anliegen der Kirche konkret zum Ausdruck und arbeitet mit allen Gliederungen der Kirche, insbesondere mit „Diakonie Österreich“, eng zusammen. Das Schulwerk verfolgt die begünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
( 2 ) Zur Verfolgung und Verwirklichung dieser Zielsetzungen und Aufgaben sind folgende Tätigkeiten vorgesehen:
  1. Unterstützung und Durchführung von sozialen und bewusstseinsbildenden Projekten im In- und Ausland und die Koordination solcher Projekte;
  2. Errichtung, Führung und Unterstützung von Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen zum Zwecke der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
  3. Errichtung, Führung und Unterstützung von Bildungseinrichtungen aller Art (für Kinder, Jugendliche und Erwachsene) mit diakonischem Profil;
  4. Errichtung, Führung und Unterstützung von Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen;
  5. Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland;
  6. Betreuung, Entwicklung, Verwaltung und Verwertung von eigenen und fremden Immobilien, die den oben genannten gemeinnützigen Zielsetzungen und Aufgaben dienen oder zu solchen gemacht werden sollen;
  7. Errichtung von und Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Stiftungen und ähnlichen Körperschaften mit gleicher Zielsetzung.
( 3 ) Das Schulwerk darf teilweise oder ausschließlich Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 bis 6, des § 4b oder des § 4c EStG zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwenden. Das Schulwerk darf teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 37 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringen.
( 4 ) Bei Vorliegen von Betätigungen nach Abs. 3 hat bei zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Körperschaft verfolgten Zwecke Deckung zu finden (Zwecküberschneidung). Eine abweichende territoriale Ausrichtung der beiden Körperschaften ist dabei unbeachtlich.
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Organe

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§ 2

Organe des Schulwerkes sind:
  1. das Kuratorium,
  2. die Geschäftsführung.
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Kuratorium

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§ 3

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben und höchstens zehn Mitgliedern, von welchen mindestens 2/3 einer der Kirchen der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) angehören müssen. Die Diakonie Österreich entsendet erstmalig vier, der Oberkirchenrat A. B. und der Superintendentialausschuss A. B. Wien entsenden erstmalig je zwei Personen in das Kuratorium. Für den Fall des Ausscheidens eines Kuratoriumsmitgliedes (Abs. 3) sorgen die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder für die durch Wahl vorzunehmende Nachbesetzung des Kuratoriums auf zumindest sieben bis höchstens zehn Personen. Die Funktionsperiode eines Kuratoriumsmitgliedes dauert sechs Jahre, für die erstbestellten Mitglieder, welche mit Ablauf der sechsjährigen Amtsperiode das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, verlängert sich die Amtsperiode um weitere sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist nur zweimal zulässig. Dabei ist stets darauf zu achten, dass mindestens 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums einer der Kirchen der GEKE angehören müssen und die kirchliche und regionale Bedeutung des Schulwerks abgebildet wird. Scheiden aus welchem Grund immer mehr als die Hälfte der jeweils bestellten Kuratoriumsmitglieder – sei es gleichzeitig oder auf solche Weise, dass eine Ergänzung nicht stattgefunden hat – aus, ist der Oberkirchenrat A. B. zur Nachbesetzung des Kuratoriums berufen, wobei soweit als möglich die Zusammensetzung der Mitglieder des Kuratoriums aus den verschiedenen Einrichtungen und in dem Verhältnis, wie dies bei der Erstbestellung vorgesehen war, erreicht werden sollte. Das Kuratorium als solches hat keine Funktionsperiode.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der/des Vorsitzenden. Sie sind weisungsfrei, und das Kuratorium ist der Kirchenleitung (Art. 71 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich) sowie den Superintendenten, in deren Diözesen das Schulwerk Schulen führt, berichtspflichtig. Das Kuratorium ist darüber hinaus berechtigt, aus dem Kreis der Zielgruppen der, mit dem Schulwerk gemeinsam geführten, Diakonie Eine Welt gemeinnützige GmbH eine Person auf bestimmte Zeit als Kuratoriumsmitglied mit Stimmrecht zu kooptieren.
( 3 ) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder, wobei ein Antrag nur als angenommen gilt, wenn er auch die einfache Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder (nicht nur der anwesenden) auf sich vereint. Eine Person scheidet aus dem Kuratorium durch Tod, Verzicht, Vollendung des 75. Lebensjahres, Ablauf der Funktionsperiode – sofern nicht in zulässiger Weise eine Wiederbestellung erfolgt (Abs. 1) – oder durch Abberufung aus dem Kuratorium aus. In begründeten Fällen kann durch einen Beschluss des Kuratoriums von der Altersgrenze abgesehen werden. Eine Abberufung ist nur zulässig, wenn das Kuratorium dies dem Oberkirchenrat A. B. mit der Begründung vorschlägt, dass das entsprechende Kuratoriumsmitglied sich nachteilig verhalten hat und begründete Besorgnis besteht, dass durch das nachteilige Verhalten des Mitgliedes im Falle einer Fortsetzung seiner Mitgliedschaft im Kuratorium das Schulwerk und/oder eine der Kirchen der GEKE in moralischer oder materieller Hinsicht Schaden erleiden könnte, und der Oberkirchenrat A. B. der Abberufung zustimmt.
( 4 ) Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch die/den Vorsitzende/n mindestens einmal pro Halbjahr des Geschäftsjahres und darüber hinaus nach Bedarf. Das Kuratorium ist auch dann einzuberufen, wenn es zwei seiner Mitglieder verlangen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 14 (vierzehn) Tagen zu erfolgen. Das Kuratorium kann in dringenden Fällen Beschlüsse auch schriftlich, elektronisch (E-Mail, Videokonferenz) oder mündlich im Wege des Umlaufbeschlusses fassen, sofern sämtliche Kuratoriumsmitglieder zur Stimmabgabe aufgefordert werden. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn innerhalb der mit der Aufforderung zur Stimmabgabe gesetzten Frist mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder für oder gegen den Antrag gestimmt haben (ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten in diesem Fall nicht als Stimmabgabe) und er die einfache Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder (nicht nur der teilnehmenden) auf sich vereinigt.
( 5 ) Über alle Sitzungen und Beschlussfassungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu verfassen, welches unverzüglich allen Kuratoriumsmitgliedern, auch jenen, die an der Abstimmung oder Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, auszufolgen ist.
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Aufgaben des Kuratoriums

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§ 4

( 1 ) Die Aufgaben des Kuratoriums sind die
  1. Beschlussfassung über Haushaltsplan und Rechnungsabschluss;
  2. Beschlussfassung über die Errichtung und Auflassung von Schulen und/oder Schultypen;
  3. Beschlussfassung über die Beteiligung an des Schulwerks an Gesellschaften, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Beteiligung dieser an oder die Einbringung dieser in Gesellschaften sowie die Entsendung der Eigentümervertreter und Eigentümervertreterinnen in die Beteiligungsgesellschaften;
  4. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie Genehmigung, Änderung und Kündigung der Geschäftsführungsverträge;
  5. Entscheidung über Investitionen, insbesondere mehrjährige Investitionen, und bauliche Maßnahmen im Ausmaß von mehr als EUR 250.000,— (zweihundertfünfzigtausend Euro);
  6. die Aufnahme von Darlehen und Krediten, die im Einzelnen EUR 100.000,— (einhunderttausend Euro) und insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR 250.000,— (zweihundertfünfzigtausend Euro) übersteigen;
  7. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und im Einzelnen EUR 100.000,— (einhunderttausend Euro) oder in einem Geschäftsjahr EUR 250.000,— (zweihundertfünfzigtausend Euro) übersteigen;
  8. die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung (§ 7);
  9. Wahlen zur Nachbesetzung des Kuratoriums gemäß § 3 Abs. 1;
  10. Beschlussfassung über allfällige Vereinbarungen mit dem Oberkirchenrat A.B. im Sinne des Art. 70 Abs. 2 KV.
( 2 ) Das Kuratorium kann durch besondere Beschlüsse die/den Vorsitzenden oder ein anderes Kuratoriumsmitglied beauftragen, bestimmte Aufgaben und Funktionen wahrzunehmen. Es kann aber auch Verwaltungsaufgaben anderen Personen übertragen und andere Personen zur Beratung beiziehen.
( 3 ) Wenn keine Geschäftsführung bestellt oder diese dauerhaft verhindert ist – sonst in Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung –, vertritt die/der Vorsitzende des Kuratoriums das Schulwerk nach außen. In diesen Fällen ist der/die Vorsitzende des Kuratoriums gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zeichnungsberechtigt.
( 4 ) Das Kuratorium kann beschließen, für den Zweck der Wahrnehmung von Tätigkeiten des Schulwerks Tochtergesellschaften zu gründen. Er kann diese auch als Beteiligung in andere Gesellschaften einbringen, sofern die auch nach der Übertragung von Tätigkeiten bestehenden rechtlichen Verantwortungen des Kuratoriums, z. B. aus der Schulträgerschaft des Schulwerkes, nicht beeinträchtigt werden. Sollten diesbezügliche Beschlüsse zu mehrheitlichen Gesellschaftsbeteiligungen des Schulwerks führen, ist vor der Ausführung des Beschlusses beim Oberkirchenrat A. B. für die betreffende Gesellschaft die Zuerkennung der Führung einer der in Art. 69 Abs. 1 KV genannten Bezeichnungen zu beantragen. Wird die Zuerkennung endgültig versagt, darf die Beteiligung nicht erfolgen und die Gesellschaft nicht mit der Geschäftsführung des Schulwerks beauftragt werden.
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Geschäftsführung

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§ 5

( 1 ) Das Kuratorium bestellt für die Führung des Schulwerks eine/n oder mehrere qualifizierte, hauptamtlich tätige/n Geschäftsführer oder Geschäftsführer/in/nen und/oder überträgt alle oder bestimmte Verwaltungsgeschäfte auf eine dafür fachlich geeignete und ausgewiesene juristische Person. Diese Übertragung und die Zuständigkeitsverteilung sind in der Geschäftsordnung (§ 7) festzulegen und zwischen den allfälligen Partnern vertraglich näher zu regeln. Mindestens ein/e Geschäftsführer/in muss ein ordinierter/eine ordinierte Pfarrer/in einer der Kirchen der GEKE sein; dieser/diese führt den Vorsitz in der Geschäftsführung und trägt den Titel Rektor/in.
( 2 ) Das Schulwerk darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Geschäftsführung des Schulwerks muss der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung der gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit – abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken – verpflichtet sein.
( 3 ) Die Geschäftsführung ist dem Kuratorium in allen Belangen ihrer Tätigkeit verantwortlich. Sie ist verpflichtet, dem Kuratorium regelmäßig zu berichten und ihm und seinen einzelnen Mitgliedern über Verlangen Einschau in alle Urkunden, Dokumente, Datenbestände und Akten zu gewähren.
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Aufgaben der Geschäftsführung

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§ 6

Die Geschäftsführung vertritt das Schulwerk nach außen. Der Geschäftsführung kommen alle Aufgaben zu, die ihr vom Kuratorium übertragen werden und die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen bestellt, sind sie jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsbefugt. Rechtsgeschäfte über den An- oder Verkauf von Liegenschaften, die Errichtung von Gesellschaften und andere Firmenbuchangelegenheiten sowie die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen bedürfen zu ihrer Gültigkeit jedoch der Unterschriften eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin gemeinsam mit jener des/der Vorsitzenden des Kuratoriums (bei dessen/deren Verhinderung der Stellvertreterin/des Stellvertreters des/der Vorsitzenden des Kuratoriums). Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Ist die Geschäftsführung verhindert oder nicht bestellt, gilt die Regelung gemäß § 4 Abs. 3.
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Geschäftsordnung

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§ 7

Mit der vom Kuratorium zu beschließenden Geschäftsordnung des Schulwerks können Personen berufen oder Gremien vorgesehen werden, die das Kuratorium und die Geschäftsführung fachlich beraten. Die Geschäftsordnung hat auch die allfällige Übertragung von Geschäften (§ 5) zu regeln.
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Finanzielle Regelungen

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§ 8

( 1 ) Die Mittel für das Schulwerk werden aufgebracht durch:
  1. das Schulgeld und die Beiträge der Schüler und Eltern;
  2. Schenkungen unter Lebenden und von Todes wegen, letztwillige Anordnungen, Unterstützungen (Subventionen) der öffentlichen Hand (insbesondere nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes idgF) und Stiftungen, sowie Geld- und Sachspenden aller Art sowie Entgegennahme von Entgelt für die Benützung von Einrichtungen des Schulwerks;
  3. Erträgnisse aus Publikationen, anderen Arbeiten und Veranstaltungen sowie aus Unternehmungen und Beteiligungen des Schulwerks;
  4. Einkünfte aus Leistungsaustauschverträgen und öffentlichen Subventionen für die Führung und Verwaltung von Bildungseinrichtungen; private Zuwendungen, Spenden für Bildungs- und Schulzwecke;
  5. Sammlungen und einmalige auf Gewinn gerichtete Veranstaltungen;
  6. Vereinbarung und Entgegennahme von Tagsätzen für die Unterbringungen und Betreuungen;
  7. Beiträge aus Kollekten und kirchlichen Sammlungen;
  8. sonstige Beiträge, Spenden und Mittelzuwendungen;
  9. Entgegennahme von Entgelt für die Betreuung, Entwicklung, Verwaltung und Verwertung von Immobilien.
( 2 ) Das Schulwerk strebt keinen Gewinn an. Die Dotierung von Rücklagen, die nur zur Erfüllung der gemeinnützigen/mildtätigen Tätigkeit des Schulwerks verwendet werden dürfen, ist zulässig.
( 3 ) Der Rechnungsabschluss ist nach den entsprechenden kirchlichen Richtlinien und den Richtlinien der Diakonie Österreich aufzustellen, zu prüfen und mit dem Bericht des oder der Wirtschaftsprüfers/in oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Kuratorium zur Genehmigung zuzuleiten.
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Änderungen der Ordnung

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§ 9

Änderungen der Ordnung des Schulwerks bedürfen eines Antrags des Evangelischen Oberkirchenrates A. B. und der Beschlussfassung durch die Synode A. B. (Art. 70 Abs. 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich).
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Auflösung des Schulwerks

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§ 10

Bei der freiwilligen Auflösung des Schulwerks (Art. 70 Abs. 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich) ist dessen Vermögen ausschließlich kirchlichen Zwecken, tunlichst diakonischen oder kirchlichen Bildungs- oder Schulzwecken, zuzuführen. Dasselbe gilt bei Wegfall des bisher begünstigten Zwecks oder der behördlichen Aufhebung.
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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§ 11

( 1 ) Die Ordnung des Schulwerkes tritt mit der Verlautbarung im Amtsblatt in Kraft. Sie ersetzt die Ordnung idF ABl. Nr. 141, 253/2003, 229/2005, 97, 126, 202, 229, 302/2006, 12, 117/2007 und 121/2009.
( 2 ) Die entsendenden Organisationen haben innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Ordnung dem Schulwerk bekanntzugeben, wer in das Kuratorium delegiert wird. Das Kuratorium hat sich ehestmöglich zu konstituieren.