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Ordnung des
Evangelischen Schulwerkes Oberschützen

Vom 7. April 1993

ABl. Nr. 43/1993, 182/1995, 110/2006

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  1. Das „Evangelische Schulwerk Oberschützen“ (in der Folge als Schulwerk bezeichnet) ist gemäß Art. 70 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich ein Werk der Evangelischen Kirche A. B. mit Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen und staatlichen Bereich nach § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche in Österreich (BGBl. Nr. 182/1961, i. d. g. F.). Es ist kirchlicher Schulerhalter im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 Privatschulgesetzes (BGBl. Nr. 244/1962, i. d. g. F.).
  2. Die Aufgabe des Schulwerkes ist die Weiterführung der seinerzeit von Gottlieb August Wimmer in Oberschützen im Jahre 1845 gegründeten Schulanstalten in den jeweils durch die schulgesetzlichen, erzieherischen und theologischen Gegebenheiten aktuellen Formen.
    Dabei geht es darum, in Aufnahme der damit vorgegebenen Tradition die positiven Auswirkungen des biblisch-reformatorischen Menschenbildes beispielhaft in ihrer Bedeutung für die Erziehung wirksam werden zu lassen, aber auch in immer neuer Besinnung zu fragen, was Bildung und Erziehung vom Auftrag des Evangeliums her gewinnen können, beziehungsweise, was sie zur Erfüllung dieses Auftrages beizutragen vermögen.
    Erzieherische, erziehungswissenschaftliche und religionspädagogische Fragen sollen in den schulischen Vollzug eingebracht und auf Grund der Erfahrungen in der Schule reflektiert werden. Darum hat das Schulwerk vor allem allgemeinbildende höhere Schulen in dem Gebäude zu führen, das als Haus der ehemaligen Lehrerbildungsanstalt der Evangelischen Muttergemeinde A. B. Oberschützen gehört. Die Führung anderer Schulen oder von Schulen an anderen Orten kann nur in jenem Maße erfolgen, in welchem die Führung der allgemeinbildenden Schulen an dem eigentlichen Standort nicht gefährdet ist.
  3. Träger des Schulwerkes ist die Gemeinschaft jener, die aus der historischen Verbundenheit, aber auch aus einer unmittelbaren Beziehung zu dieser Arbeit, in der beispielhaft Grundsätze evangelischer Pädagogik und Erziehungswissenschaft verwirklicht werden sollen, wobei Bekenntnis und Toleranz an vorderster Stelle stehen, zur Wahrnehmung solcher Aufgabe bereit sind.
    Das sind die Evangelische Superintendentialgemeinde A. B. Burgenland, die Evangelische Muttergemeinde A. B. Oberschützen und die Evangelischen Pfarrgemeinden in der Superintendenz A. B. Burgenland.
    Dazu kommen natürliche und juristische Personen, die durch Beruf, Stellung oder Absichten unmittelbar mit dieser Arbeit verbunden sind, sowie Institutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die bereit sind diese Arbeit zu unterstützen und mitzutragen.
    Diese Personen und Einrichtungen haben dem Vorstand des Schulwerkes rechtsverbindlich die Art und den Umfang ihrer beabsichtigten Beteiligung mitzuteilen. Dieser hat daraufhin zu beschließen, ob und in welcher Form die Mitträgerschaft der letztgenannten Personen und Einrichtungen erfolgen kann.
  4. Die Organe des Schulwerkes sind:
    1. der Vorstand,
    2. das Kuratorium,
    3. der Kreis der Träger.
  5. Der Vorstand besteht aus drei durch den Superintendentialausschuss der Evangelischen Diözese A. B. Burgenland und aus zwei durch das Presbyterium der Evangelischen Muttergemeinde A. B. Oberschützen bestellten Personen.
    Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie weitere zur Führung des Schulwerkes erforderliche Amtswalter.
    Der Leiter der vom Schulwerk erhaltenen Schule beziehungsweise ein von den Leitern der zum Schulwerk gehörenden Schulen aus ihrer Mitte Gewählter ist ständiger Schriftführer des Vorstandes, hat aber bei Abstimmungen keine Stimme.
    Die Bestellung des Vorstandes erfolgt auf die jeweilige Funktionsdauer der Synode der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich, wobei der Vorstand seine Tätigkeit so lange weiter zu führen hat, bis der neue zusammentreten kann.
    Die Bestellung der Vorstandsmitglieder und die Konstituierung erfolgt auf Veranlassung und unter Vorsitz des Superintendenten, wobei dieser für den Fall, dass er nicht zum Vorstandsmitglied bestellt ist, kein Stimmrecht besitzt.
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes veranlasst der Vorsitzende, dass das Gremium, welches diesen bestellt hat, umgehend einen Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode nominiert. Scheidet der Vorsitzende aus, hat er — soferne er dazu in der Lage ist — den Superintendenten davon zu verständigen. Dieser sorgt für die Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden führt der Stellvertreter selbst den Vorsitz im Vorstand.
  6. Die Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung des Schulwerkes, wobei er beziehungsweise in seinem Auftrag sein Vorsitzender auch die Aufgaben des Schulerhalters gegenüber den staatlichen Stellen, insbesondere gemäß § 20 Privatschulgesetz wahrzunehmen hat. Alle nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesenen Aufgaben fallen in die Kompetenz des Vorstandes. Dazu gehören insbesondere:
    1. die Erstellung von Haushaltsplan und Rechnungsabschluss;
    2. die Genehmigung des Stellenplanes, soweit er nicht durch Subventionen nach § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz (BGBl. Nr. 244/1962 i. d. g. F.) erfüllt wird, sowie die Bestellung entsprechend § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes.
    3. Beschlüsse zur Errichtung neuer Klassen, neuer Schultypen, neuer Schulen aber auch von Schulversuchen und außerschulischen erzieherischen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Kuratorium;
    4. die Entscheidung von Investitionen und den Ausbau der Gebäude;
    5. Anträge an die in Punkt 3 genannten Einrichtungen bezüglich Festsetzung der finanziellen Leistungen.
    Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, er ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn es drei seiner Mitglieder, der Superintendentialausschuss, die Superintendentialversammlung oder das Presbyterium der Evangelischen Muttergemeinde A. B. Oberschützen und aus wichtigen Gründen der Leiter einer der Schulen im Schulwerk verlangen.
    Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    Für seine Tätigkeiten gelten die entsprechenden kirchlichen Verwaltungsvorschriften, gegebenenfalls in sinngemäßer Form.
    Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
    Er kann durch diese oder durch besondere Beschlüsse den Vorsitzenden oder ein anderes seiner Mitglieder beauftragen, bestimmte Aufgaben und Funktionen wahrzunehmen. Er kann aber auch Verwaltungsaufgaben anderen Personen übertragen und zur Beratung solche zuziehen.
  7. Der Vorsitzende vertritt das Schulwerk nach außen. Er hat die für die Tätigkeit der Organe des Schulwerkes erforderlichen Vorarbeiten zu leisten beziehungsweise anzuregen und hat die ihm durch diese Ordnung oder durch Beschlüsse der Organe des Schulwerkes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
  8. Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung aus seinem Stellvertreter, aus zwei Vertretern der Lehrer der Schule(n) im Schulwerk, zwei Elternvertretern, zwei Schülervertretern, einem Vertreter des Evangelischen Lehrervereines im Burgenland, dem Leiter (den Leitern) der Schule(n) im Schulwerk, den Administratoren (soweit solche bestellt sind), einem der evangelischen Religionslehrer, der im Schulwerk Unterricht erteilt, sechs aus dem Kreis der Förderer und Mittragenden bestellten Personen, wovon je zwei dem Superintendentialausschuss der Evangelischen Diözese A. B. Burgenland und dem Presbyterium der Muttergemeinde A. B. Oberschützen anzugehören haben sowie acht durch den Vorstand berufene Persönlichkeiten, die durch ihre Stellung im Schulwesen, in der Kirche, in der Öffentlichkeit, in der theologischen oder in der Erziehungswissenschaft dafür Gewähr bieten, dass sie die Anliegen des Schulwerkes in grundsätzlicher Hinsicht zu fördern vermögen. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes haben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Für Ausgeschiedene sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
    Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
    Dem Kuratorium obliegt:
    1. Die Erstellung von Leitlinien und Grundsätzen für den inneren Aufbau des Schulwerkes und seiner Schule(n),
    2. Beschlüsse und Maßnahmen gemäß Punkt 6 c im Einvernehmen mit dem Vorstand;
    3. Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
    Das Kuratorium kann Anregungen über die in den Aufgabenbereich des Vorstandes fallenden Angelegenheiten geben. Es soll die im Bereich des Schulwerkes auftretenden pädagogischen und theologischen Fragen diskutieren und zu ihrer Lösung beitragen.
    Das Kuratorium wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. 10 Es ist auch einzuberufen, wenn es der burgenländische Superintendentialausschuss, die Superintendentialversammlung, das Presbyterium der Muttergemeinde oder der Lehrkörper (Lehrerkonferenz) (einer) der Schule(n) im Schulwerk verlangen.
    11 Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
    12 Durch diese oder durch gesonderte Beschlüsse kann es die Bildung von Ausschüssen und die Beiziehung von Fachleuten vorsehen.
  9. Der Kreis der Träger ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
    Den Vorsitz des Kreises der Träger, zu dem alle natürlichen Personen gemäß Punkt 3 gehören und zu dem alle Träger, die juristische Personen sind, einen Vertreter entsenden können führt der Vorsitzende des Vorstandes.
    Die Aufgaben des Kreises der Träger sind:
    1. Beratung der wirtschaftlichen Lage des Schulwerkes;
    2. Entgegennahme von Berichten der anderen Organe des Schulwerkes und des(r) Leiter(s) der Schule(n) im Schulwerk sowie Diskussion darüber;
    3. Erstellung von Vorschlägen und Anregungen für alle Bereiche, die die Führung des Schulwerkes umfassen; das jeweils zuständige Organ hat in der darauffolgenden Sitzung des Kreises der Träger über die Verwirklichung der Vorschläge zu berichten.
  10. Das Schulwerk hat dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. als Inhaber des Visitationsrechtes, der Superintendentialversammlung sowie der Gemeindevertretung der Evangelischen Muttergemeinde A. B. Oberschützen jährlich Bericht über den Stand des Schulwerkes zu erstatten; in der Regel wird das schriftlich durch den Vorstand, gegebenenfalls aber mündlich durch den Vorsitzenden zu erfolgen haben.
  11. Die Mittel für die Erhaltung des Schulwerkes werden aufgebracht:
    1. durch Unterstützungen (Subventionen) der öffentlichen Hand, insbesondere nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes,
    2. durch regelmäßige Beiträge der Pfarrgemeinden in der Superintendenz A. B. Burgenland; diese sind als Zuschlag zum Superintendentialbeitrag aufzubringen;
    3. durch Beiträge aus der Superintendentialkasse und Diözesankollekten gemäß Art. 61 Abs. 2 lit. a Z. 6 Kirchenverfassung;
    4. durch Beiträge und Mittel der Muttergemeinde A. B. Oberschützen, insbesondere ein Investitionsbeitrag;
    5. durch Beiträge und Kollekten der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich;
    6. durch Beiträge und Spenden des Lehrervereines, der Förderer, der Mitglieder des Kreises der Träger und anderer Personen;
    7. durch Beiträge, die in Verbindung mit eigenen Veranstaltungen und Veröffentlichungen aufgebracht werden;
    8. durch das Schulgeld und die Beiträge der Schüler bzw. Eltern;
    9. durch sonstige Mittel.
    Die entsprechend 11. b), c) und d) aufzubringenden Mittel sind durch eine Vereinbarung zwischen dem Schulwerk und den Beteiligten in ihrer Höhe festzulegen.
  12. Das Schulwerk kann nur durch einen entsprechenden Beschluss der Synode A. B. (gemäß Art. 70 Abs. 4 Kirchenverfassung) aufgelöst werden; ein Antrag dazu kann nur durch die Superintendentialversammlung der Evangelischen Diözese A. B. Burgenland gestellt werden. Er ist von ihr zu stellen, wenn der Vorstand glaubhaft nachweist, dass eine wirtschaftliche Führung des Schulwerkes nicht mehr möglich ist oder wenn das Kuratorium in ähnlicher Weise feststellt, dass durch die vom Schulwerk erhaltene(n) Schule(n) das eigentliche Anliegen des Schulwerkes (s. Punkt 2) nicht mehr gegeben ist. In dem Antrag auf Auflösung hat die Superintendentialversammlung im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Muttergemeinde A. B. Oberschützen festzustellen, was mit einem allfälligen Vermögen des Schulwerkes zu geschehen hat, aber auch, ob und in welcher Trägerschaft die bestehende(n) Schule(n) weitergeführt werden sollen.
  13. Der Vorstand des Schulwerkes ist bis zum 31. März 1993 zu konstituieren, die anderen Organe bis zum 31. Dezember 1993.
    Das Übereinkommen nach Punkt 11, letzter Satz, ist so abzuschließen, dass er mit 1. September 1993 rechtskräftig wird.