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Verordnung für Zivildienstbeauftragte
Vom 30. April 1993
ABl. Nr. 55/1993, 49/2006
####Präambel
Die Bestellung von Zivildienstbeauftragten bringt zum Ausdruck, dass Zivildienstleistende Anspruch auf die besondere Begleitung durch ihre Kirche haben.
####§ 1
1 Je Bundesland kann ein Zivildienstbeauftragter bestellt werden. 2 Wenn das Bundesland und die Superintendenz nicht ident sind, ist das Einvernehmen zwischen den beiden Superintendenten herzustellen.
#§ 2
(
1
)
Die Tätigkeit als Zivildienstbeauftragter wird von Pfarrern ehrenamtlich ausgeübt.
(
2
)
Die Bestellung von Zivildienstbeauftragten erfolgt durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. auf Vorschlag der Superintendentialausschüsse bzw. des Oberkirchenrates H. B.
#§ 3
(
1
)
Die Aufgaben des Zivildienstbeauftragten sind vor allem:
- Beratung von Zivildienstwilligen und Zivildienstleistenden;
- Seelsorgerliche Begleitung der Zivildienstleistenden, vor allem während des „Grundlehrganges“ (§ 18 a ZDG).
(
2
)
Erstreckt sich die seelsorgerliche Betreuung über den unmittelbaren Bereich des Zivildienstes hinaus, ist auf jeden Fall das Einvernehmen mit dem zuständigen Ortspfarrer des Wohnsitzes herzustellen.
#§ 4
Der Oberkirchenrat A. u. H. B. übermittelt dem BmfI die Liste der Zivildienstbeauftragten bzw. ergänzt diese Liste regelmäßig.
#§ 5
1 Reisekosten (§ 67 OdgA) sind von den Superintendenturen A. B. bzw. vom Oberkirchenrat H. B. zu tragen. 2 Die Dienstaufsicht liegt beim Oberkirchenrat A. u. H. B.
#§ 6
Diese Verordnung tritt mit der Verlautbarung in Kraft.