.

Richtlinien für die Arbeit der
Umweltbeauftragten und des bzw. der Beauftragten für Klimavorsorge und Nachhaltige Entwicklung
der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich

Vom 7. Juni 2007

ABl. Nr. 87/2007, 34/2022

####
In der Sorge um die Bewahrung der Schöpfung, die wie der Einsatz für Gerechtigkeit und das Engagement für den Frieden und die Überwindung von Gewalt zu den zentralen Aufgaben gehört, durch die die Evangelische Kirche in Österreich ihr Zeugnis lebt, bestellt der Evangelische Oberkirchenrat A.B. nach den folgenden Richtlinien:
1. Diözesane Umweltbeauftragte
  1. Die diözesanen Umweltbeauftragten arbeiten im Auftrag des Superintendentialausschusses, der sie bestellt und von dem sie ihren Auftrag erhalten. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sofern sie nicht Mitglieder der Superintendentialversammlung sind, nehmen sie an der Superintendentialversammlung teil.
  2. Die diözesanen Umweltbeauftragten haben ihre Tätigkeit mit dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin abzustimmen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Stellungnahmen und vor einer Beteiligung an öffentlichen Aktivitäten. Eingaben an staatliche Stellen und Beteiligungen (Mitveranstaltungen) bei öffentlichen Aktivitäten durch die diözesanen Umweltbeauftragten bedürfen in jedem Fall der vorherigen Information des zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin.
  3. Die Arbeit der diözesanen Umweltbeauftragten wird von den Superintendenzen auf Antrag des Superintendentialausschusses mit den dafür notwendigen Mitteln ausgestattet. Berichte sind zumindest einmal jährlich in der Superintendentialversammlung zu diskutieren.
2. Der bzw. die Beauftragte für Klimavorsorge und Nachhaltige Entwicklung der Evangelischen Kirche A.B.
  1. Der bzw. die vom Oberkirchenrat A.B. bestellte Beauftragte für Klimavorsorge und Nachhaltige Entwicklung der Evangelischen Kirche A.B. hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Unterstützung bei der Umsetzung der gesamtkirchlichen Ziele zur Bewahrung der Schöpfung und dabei besonders im Hinblick auf einen vorsorglichen Klimaschutz und eine nachhaltige Entwicklung;
    • Inhaltliche Koordination und Abstimmung mit den diözesanen Umweltbeauftragten;
    • Planung und Durchführung gesamtösterreichischer Konferenzen der diözesanen Umweltbeauftragten gemeinsam mit der zuständigen Abteilung des Oberkirchenrates A.B.;
    • Vertretung der Kirche A.B. im „European Christian Environmental Network (ECEN)“ der KEK sicherstellen.
  2. Mit der Aufgabe der Unterstützung der Arbeit auf gesamtkirchlicher Ebene ist ein Mitglied der Kirchenleitung beauftragt.
  3. Die Evangelische Kirche A.B. übernimmt die Reise- und Aufenthaltskosten für die Vertretung in der KEK und für eine jährliche gesamtösterreichische Konferenz der Umweltbeauftragten in Österreich.
Um eine entsprechende Arbeits- und Finanzplanung zu ermöglichen, haben die Umweltbeauftragten ihre Arbeitsvorhaben für das laufende Jahr jeweils bis Ende Juni des Vorjahres bei der zuständigen Superintendentur bzw. dem Oberkirchenrat (dies gilt für den bzw. die Beauftragte für Klimavorsorge und Nachhaltige Entwicklung der Evangelischen Kirche A. B.) zu beantragen.