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Ordnung des Referates für Sekten- und Weltanschauungsfragen

Vom 17. Juli 2001

ABl. Nr. 115/2001, 101/2006, 209/2012

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Grundsätzliches

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§ 1

  1. Das Referat für Sekten- und Weltanschauungsfragen der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich (ERSW) ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich.
  2. Es besteht aus dem Leiter des Referates für Sekten- und Weltanschauungsfragen (Leiter), den diözesanen Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen A. B. und dem Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen H. B. (Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen), die ihre Arbeit ehrenamtlich oder in Teilzeitbeschäftigung ausführen.
  3. Diese können weitere sachkundige und vertrauenswürdige Personen zu ehrenamtlichen Mitarbeitern heranziehen.
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Definition des Arbeitsbereiches

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§ 2

Der Arbeitsbereich der Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen umfasst:
Freikirchen, christliche Sondergemeinschaften, Sekten, Neuoffenbarungsbewegungen, missionierende Gruppen des Ostens und Neureligionen, Psychogruppen, Esoterik, Okkultismus und extreme ideologische Gemeinschaften.
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Aufgaben

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§ 3

Die folgenden Aufgaben des ERSW sind von den Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen und dem Leiter wahrzunehmen:
  1. Apologie;
  2. Beratung und seelsorgerliche Begleitung von Betroffenen;
  3. Ausstiegshilfe und Begleitung;
  4. Weiterverweisung an Einrichtungen für psychologische und rechtliche Beratung bzw. Therapie;
  5. Information kirchlicher bzw. öffentlicher Stellen und Medien (Aufklärungsveranstaltungen);
  6. Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen;
  7. Sammlung, Auswertung und Weitergabe von allen verfügbaren Materialien;
  8. Veröffentlichungen;
  9. Einrichtung von Fachbibliotheken;
  10. Veranstaltung von Weiterbildungskursen für kirchliche Mitarbeiter sowie Multiplikatoren, auch in Zusammenarbeit mit dem ERPI;
  11. interner Informationsaustausch;
  12. Informationsaustausch mit nationalen und internationalen, öffentlichen, kirchlichen und privaten Sektenstellen.
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Beauftragung

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§ 4

In allen Superintendenzen A. B. und der Kirche H. B. soll mindestens ein Beauftragter für Sekten- und Weltanschauungsfragen ernannt werden.
  1. Die diözesanen Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen A. B. und der Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen H. B. sollen geistliche Amtsträger sein.
  2. Sie werden — ihre Bereitschaft vorausgesetzt — vom jeweiligen Superintendentialausschuss bzw. vom Oberkirchenrat H. B. für jeweils sechs Jahre ernannt.
  3. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Oberkirchenrat, allen Pfarrämtern der Superintendenz und dem Leiter des ERSW mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Diese Beauftragung wird im Amtsauftrag des Amtsinhabers angeführt.
  4. Eine Verlängerung der Beauftragung ist auch mehrfach möglich und wegen der erforderlichen langen Einarbeitungszeit wünschenswert.
  5. Der Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen ist verpflichtet, seinen jährlichen Tätigkeitsbericht bis spätestens 31. März des Folgejahres der Superintendentialversammlung (bzw. dem Oberkirchenrat H. B.) und dem Leiter des ERSW schriftlich vorzulegen.
  6. Der Beauftragte kann seinen Auftrag ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen (siehe: Amtsübergabe).
  7. Der Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H. B. kann die Beauftragung nach Anhörung des Betroffenen und des Leiters des ERSW jederzeit zurückziehen. Dies muss schriftlich begründet werden.
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Der Leiter des ERSW

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§ 5

  1. Der Leiter des ERSW wird von den diözesanen Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen A. B. und dem Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen H. B. für jeweils zwei Jahre aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit gewählt und vom Oberkirchenrat A. u. H. B. bestellt.
  2. Der Leiter des ERSW soll über mehrjährige Erfahrung in der Sekten- und Weltanschauungsarbeit verfügen.
  3. Ihm obliegt:
    1. die Obsorge darüber, dass in allen Superintendenzen Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen tätig sind;
    2. die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von jährlich zwei Konferenzen, die der Weiterbildung und dem Erfahrungs- und Informationsaustausch dienen;
    3. regelmäßig dem Oberkirchenrat über neue Entwicklungen und Tendenzen des Arbeitsgebietes zu berichten;
    4. die Koordination und ggf. Aufgabenteilung bei Spezialisierung einzelner Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen auf besondere Fachgebiete;
    5. die Beratung und Begleitung der Beauftragten, besonders bei diffizilen Fragen;
    6. die Sammlung und Auswertung der Tätigkeitsberichte der diözesanen Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen.
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Verschwiegenheit, Beichtgeheimnis, Datenschutz

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§ 6

  1. Alle Beauftragten unterliegen hinsichtlich ihrer Arbeit als Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen der Verschwiegenheitspflicht und den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
  2. Für geistliche Amtsträger gilt auch das Beichtgeheimnis.
  3. Andere Mitarbeiter des ERSW haben sich gegenüber dem jeweiligen Superintendentialausschuss bzw. Oberkirchenrat H. B. schriftlich auf Verschwiegenheit und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten.
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Finanzierung der Arbeit der Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen

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§ 7

  1. Die Superintendenzen bzw. die Kirche H. B. haben in ihrem Jahresbudgetvoranschlag einen entsprechenden, mit dem Beauftragten abzusprechenden Betrag zur Finanzierung der Arbeit des Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen vorzusehen.
  2. Dieser Betrag ist heranzuziehen zur Deckung der Kosten für Literaturbeschaffung, Büromaterial, Verteilmaterial, Telefon und Porto, Fortbildung sowie Reisekosten.
  3. Der Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen ist berechtigt, ein eigenes Girokonto einzurichten.
  4. Der Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen ist berechtigt, Spenden und Kollekten sowie Subventionen von öffentlichen, kirchlichen und privaten Stellen für seine Arbeit entgegenzunehmen.
  5. Der Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen führt eine eigene Buchhaltung (Bank- und Kassabuch).
  6. Der Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen ist berechtigt, für Vorträge und Fortbildungsveranstaltungen (z. B. im Rahmen des ERPI), an denen er als Leiter oder Referent mitwirkt, Honorare persönlich entgegenzunehmen und hat selbst für die Versteuerung dieser Einkünfte zu sorgen.
  7. Der Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen ist verpflichtet, bis spätestens 1. März des Folgejahres seine Jahresabrechnung samt allen Belegen dem Superintendentialausschuss zur Kenntnis und Genehmigung vorzulegen.
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Finanzierung der Arbeit des Leiters des ERSW

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§ 8

  1. Der Oberkirchenrat A. u. H. B. stellt dem Leiter des ERSW jährlich einen zu vereinbarenden Betrag zur Finanzierung überregionaler Aufgaben (wie Jahreskonferenzen, Kommunikation, Arbeitsmaterial usw.) zur Verfügung.
  2. Dieser Betrag ist jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres gegenüber dem Oberkirchenrat abzurechnen.
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Entschädigung (Stundenreduzierung bzw. Kostenersatz)

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§ 9

  1. Den Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen kann — sofern sie nicht teilzeitbeschäftigt sind — vom Superintendentialausschuss auf Antrag eine Reduzierung der Pflichtstunden des Religionsunterrichtes gewährt werden.
  2. Die Arbeit der Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen kann bei Teilzeitpfarrstellen als Teil des Amtsauftrages eingerechnet werden.
  3. Für Beauftragte, die nicht im kirchlichen Dienstverhältnis stehen, kann anstelle der Pflichtstundenreduzierung ein Kostenersatz in entsprechender Höhe treten.
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Verpflichtung zur fachspezifischen Weiterbildung

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§ 10

Die Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen sind zur fachspezifischen Weiterbildung und zur Teilnahme an den zweimal jährlich einberufenen Konferenzen verpflichtet.
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Rechtliche Absicherung

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§ 11

Die Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen sind auch hinsichtlich ihrer diesbezüglichen Tätigkeit wie geistliche Amtsträger rechtlich abgesichert (Art. 12 Abs. 4 KV).
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Zusammenarbeit mit kirchenleitenden Stellen, Pfarrämtern und anderen kirchlichen Stellen

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§ 12

Der Leiter des ERSW und die diözesanen Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen sind zur Zusammenarbeit mit allen kirchlichen Stellen in ihrem Tätigkeitsbereich verpflichtet. Sie sollen von diesen Stellen zur Beratung herangezogen werden bzw. über Vorgänge in deren Wirkungsbereich informiert werden.
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Zusammenarbeit/Vernetzung mit öffentlichen, privaten, ökumenischen und ausländischen Stellen

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§ 13

Die Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen haben zur Erfüllung ihres Auftrages mit anderen Sekteninformations- und -beratungsstellen Kontakt zu halten und Informationen auszutauschen.
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Amtsübergabe, Amtsniederlegung

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§ 14

Bei Amtsübergabe, Amtsniederlegung oder Abberufung hat der Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen das Archiv und das angeschaffte Material an den Nachfolger zu übergeben.