.
Durchführungsverordnung zu § 14 Dienstordnung 2003 (Sonderurlaubs-Verordnung 2003)
Vom 1. Jänner 2003
ABl. Nr. 204/2002, 184/2022
####§ 1
1 Bei Eintritt nachstehender Familienereignisse ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer ohne Kürzung des Entgelts und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit in folgendem Ausmaß zu gewähren:
Bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |
Bei Eheschließung von Geschwistern | 1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den die kirchliche Hochzeit bzw. Trauung oder die standesamtliche Eheschließung fällt) |
Bei Eheschließung eigener Kinder | 1 Arbeitstag |
Bei Geburt eines eigenen Kindes | 2 Arbeitstage |
Beim Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten | 3 Arbeitstage |
Beim Tod der Eltern | 2 Arbeitstage |
Beim Tod eines eigenen Kindes bzw. Pflegekindes, das im gemeinsamen Haushalt gelebt hat | 2 Arbeitstage |
Beim Tod des eigenen Kindes, das nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ferner beim Tod von Geschwistern, Schwieger- und Großeltern | 1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den das Begräbnis fällt) |
Bei Wechsel des Wohnsitzes, wenn ein eigener Haushalt geführt wird | 2 Arbeitstage |
Bei eigener Sponsion und Promotion bzw. der eines nahen Familienangehörigen | 1 Arbeitstag |
2 Sind diese Familienereignisse außerhalb des Wohnortes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, so ist für die Hin- und Rückfahrt die erforderliche Freizeit — in der Regel bis zu einem Arbeitstag — zusätzlich zu gewähren.
#§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Dienstordnung 2003, d. i. mit 1. Jänner 2003 in Kraft.