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Ordnung für die gesamtkirchliche Stelle eines Landespfarrers/einer Landespfarrerin (H.B.)
Vom 29. Dezember 2006
ABl. Nr. 340/2006, 133/2007, 148/2013
####§ 1
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1
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1 Die Aufgabe des Landespfarrers/der Landespfarrerin ist vornehmlich die Unterstützung des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin in seiner/ihrer Gemeinde. 2 Zu diesem Zwecke wird eine zusätzliche 30-%-Pfarrstelle eingerichtet.
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2
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Der Dienstort der Landespfarrerstelle ist die jeweilige Gemeinde des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin und kann sich somit im Laufe des Dienstverhältnisses ändern.
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3
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Für die Landespfarrerstelle ist keine Verrichtung von Religionsunterricht vorgesehen.
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4
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1 Die genaue Aufgabenbeschreibung wird durch den Oberkirchenrat H. B. im Amtsauftrag festgelegt. 2 Dieser Amtsauftrag kann vom Oberkirchenrat H. B. jederzeit geändert werden, wenn eine besondere Unterstützung in einer anderen Gemeinde als der des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin oder in einem übergemeindlichen Aufgabengebiet dringend erforderlich erscheint. 3 In solchen Fällen kann der Dienstort jedoch nicht verändert werden.
#§ 2
Die Stelle des Landespfarrer/der Landespfarrerin ist im Amtsblatt auszuschreiben.
#§ 3
Der Landespfarrer/die Landespfarrerin wird von der Synode H. B. gewählt.
#§ 4
Änderungen dieser Ordnung können vom Oberkirchenrat H. B. im Einvernehmen mit der Synode H. B. erfolgen.