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Ordnung für die Pfarrstelle „Kirchliche Partnerschaft“

Vom 6. April 1994

ABl. Nr. 45/1994, 159/2010

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§ 1

Die Pfarrstelle soll Partnerschaft zwischen evangelischen Kirchen mit unterschiedlichen Traditionen und Entwürfen christlichen Lebens in unterschiedlichen Gesellschaften auf anderen Kontinenten ermöglichen. Sie ist Ausdruck des Bekenntnisses der Kirche zur Einheit und zur weltweiten Verbindung unterschiedlicher Kirchen (Katholizität).
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§ 2

Die kirchliche Partnerschaft kann zwischen der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich („Gesamtgemeinde“) und einer Mitgliedskirche des lutherischen Weltbundes oder des reformierten Weltbundes aus Afrika, Asien und Lateinamerika durchgeführt werden.
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§ 3

Die Pfarrstelle wird auf Vorschlag der entsendenden Kirche mit einem ordinierten Amtsträger dieser Kirche, bei dem die dienstrechtliche Kontinuität zu seiner Heimatkirche zu bewahren ist, besetzt.
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§ 4

Der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle unterliegt nicht der Verordnung über die Erteilung von Religionsunterricht durch geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen (RU-VO 2001).
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§ 5

Die Pfarrstelle soll für die Dauer von fünf Jahren besetzt werden. Das erste Jahr ist vor allem dem Erlernen der deutschen Sprache durch den Geistlichen gewidmet. Dem Pfarrer steht der Urlaub im Sinne der OdgA zu. Nach drei Jahren ist ein halbjähriger Heimaturlaub zu gewähren. Die Fahrtkosten nach Hause und zurück für den Pfarrer und seine mitreisende Familie werden von der Gesamtgemeinde übernommen.
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§ 6

Die Pfarrstelle wird einer Pfarrgemeinde oder einem Arbeitszweig der Kirche mit genauer örtlicher Zuständigkeit zugeteilt. Die Zusammenarbeit mit dem mit der Leitung des Pfarramtes oder des Arbeitszweiges Beauftragten und den anderen Mitarbeitern ist durch eine schriftliche Vereinbarung zu regeln.
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§ 7

Die Tätigkeit des Pfarrers erstreckt sich zu zwei Drittel auf die Arbeit in der entsprechenden Pfarrgemeinde oder in dem kirchlichen Arbeitszweig, zu einem Drittel auf Reisedienst in ganz Österreich.
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§ 8

Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin des Standortes, die Fachaufsicht über die Tätigkeit für die Gesamtgemeinde dem zuständigen Oberkirchenrat.
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§ 9

Die Gesamtgemeinde ersetzt die Gehaltskosten, die Kosten der Übersiedlung und die Kosten des Heimaturlaubs gemäß § 5. Die Pfarrgemeinde bzw. der Arbeitsbereich, dem der Inhaber bzw. die Inhaberin der Pfarrstelle zugeteilt ist, stellt die Wohnung zur Verfügung und trägt die Kosten für diese Dienstwohnung und für die Arbeit, die am jeweiligen Standort anfällt. Die Kosten für die Reisetätigkeit und für die Aktivitäten trägt die Gesamtgemeinde.
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§ 10

Bei der Zuteilung zu einer Pfarrgemeinde bzw. einem kirchlichen Arbeitszweig sind die Erfordernisse des geistlichen Dienstes und die Bedürfnisse des Pfarrers aufeinander abzustimmen und zu berücksichtigen, dass der Pfarrer und seine Familie eine ausreichende Wohnmöglichkeit und eine gute Aufnahme im sozialen Umfeld finden. Ebenso sind die Bedürfnisse der gesamten Landeskirche zu berücksichtigen.
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§ 11

Die Arbeit des Pfarrers soll regelmäßig ausgewertet werden.
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§ 12

Im Falle schwerwiegender Umstände kann der Amtsauftrag verändert und der geistliche Dienst vorzeitig beendet werden.
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§ 13

Näheres regeln vom Oberkirchenrat A. B. zu erlassende Ausführungsbestimmungen.