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Übersiedlungskosten von Lehrvikaren und Pfarramtskandidaten
Vom 1. Mai 1990
ABl. Nr. 35/1990, 51/2006
####§ 1
Der Kostenersatz für Übersiedlungen gemäß § 66 Abs. 3 OdgA für in Ausbildung befindliche Theologen (Lehrvikare, Pfarramtskandidaten) wird der Höhe nach mit einem dreifachen Bruttomonatsgehalt eines Lehrvikars im ersten Ausbildungsjahr begrenzt.
#§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1990 in Kraft.