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Übersiedlungskosten von Lehrvikaren und Pfarramtskandidaten

Vom 1. Mai 1990

ABl. Nr. 35/1990, 51/2006

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§ 1

Der Kostenersatz für Übersiedlungen gemäß § 66 Abs. 3 OdgA für in Ausbildung befindliche Theologen (Lehrvikare, Pfarramtskandidaten) wird der Höhe nach mit einem dreifachen Bruttomonatsgehalt eines Lehrvikars im ersten Ausbildungsjahr begrenzt.
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§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1990 in Kraft.