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Übersiedlungskosten-Verordnung
Vom 2. März 2007
ABl. Nr. 31/2007
####§ 1
1 Unter Übersiedlungskosten werden grundsätzlich nur die Beladung, der Transport (samt Versicherung) und die Entladung des Übersiedlungsgutes verstanden, nicht jedoch die vorherige, nicht zwingend erforderliche Demontage und/oder die vorherige Verpackung. 2 Im Einzelfall ist vor Beauftragung des Transportunternehmens (Übersiedlungsunternehmens) das Einvernehmen mit der zahlungspflichtigen Stelle herzustellen, welche die Verhandlungen über die Beauftragung führt und den Auftrag erteilt.
#§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.