.

Übersiedlungskosten-Verordnung

Vom 2. März 2007

ABl. Nr. 31/2007

####

§ 1

Unter Übersiedlungskosten werden grundsätzlich nur die Beladung, der Transport (samt Versicherung) und die Entladung des Übersiedlungsgutes verstanden, nicht jedoch die vorherige, nicht zwingend erforderliche Demontage und/oder die vorherige Verpackung. Im Einzelfall ist vor Beauftragung des Transportunternehmens (Übersiedlungsunternehmens) das Einvernehmen mit der zahlungspflichtigen Stelle herzustellen, welche die Verhandlungen über die Beauftragung führt und den Auftrag erteilt.
#

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.