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Verordnung betreffend Wohnungsunterstützungszuschüsse und Beiträge (§ 64 OdgA)

Vom 1. Jänner 2016

ABl. Nr. 217/2015, 66/2017, 164/2020

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§ 1

( 1 ) Wird die Nichtbenützung einer Dienstwohnung gemäß § 64 Abs. 3 OdgA genehmigt, erhält der geistliche Amtsträger bzw. die Amtsträgerin einen Wohnungsunterstützungszuschuss zwölf Mal pro Jahr.
( 2 ) Die Höhe des Wohnungsunterstützungszuschusses wird im Kollektivvertrag festgelegt. Für den Fall einer erforderlichen Selbstanmietung kann ein höherer Betrag zwischen dem geistlichen Amtsträger bzw. der Amtsträgerin und der zur Auszahlung verpflichteten Stelle vereinbart werden. Für diesen höheren Betrag wird im Kollektivvertrag eine Obergrenze bestimmt.
( 3 ) Für miteinander verheiratete Amtsträger und Amtsträgerinnen ist in jenen Fällen, in denen die Genehmigung der Nichtbenützung vor dem 1. Juli 2020 erteilt wurde, nach § 64 Abs. 4 OdgA vom jeweiligen Bezieher des Wohnungsunterstützungszuschusses ein Ausgleichsbeitrag an die Stelle zu leisten, welche die Dienstwohnung bereitstellt. Die Höhe des Ausgleichsbeitrages entspricht dem halben Dienstwohnungswert, wenn der halbe Dienstwohnungswert unter 130 EUR liegt, andernfalls beträgt er 130 EUR.
( 4 ) Wurde die Genehmigung der Nichtbenützung der Dienstwohnung nach dem 1. Juli 2020 erteilt, wird vom Dienstgeber für beide Ehepartner monatlich ein freiwilliger Dienstgeberbeitrag an das Pensionsinstitut abgeführt, dessen Höhe im Kollektivvertrag festgelegt ist. Die Höhe des Beitrags ist so festzusetzen, dass es zu keinem Pensionsnachteil kommt und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wird. Diese Regelung gilt auch für Ehepaare, die unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 OdgA dafür optiert haben.
( 5 ) Wird bei einem Beschäftigungsausmaß unter 50% eine Dienstwohnung bereitgestellt, besteht keine Verpflichtung, diese zu benützen. Wird jedoch die beigestellte Dienstwohnung benützt, so ist vom geistlichen Amtsträger bzw. der Amtsträgerin ein Wohnungsbenützungsbeitrag zwölfmal pro Jahr zu leisten. In diesem Fall wird für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Dienstwohnung nur der aliquote Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes veranschlagt; die Differenz zum vollen steuerlichen Dienstwohnungswert ist vom geistlichen Amtsträger oder der geistlichen Amtsträgerin als Wohnungsbenützungsbeitrag an jene Stelle abzuführen, welche die Dienstwohnung beistellt.
( 6 ) Wird bei einem Beschäftigungsausmaß unter 50% keine Dienstwohnung beigestellt, so wird der Wohnungsunterstützungszuschuss zwölfmal pro Jahr entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquot ausbezahlt.
( 7 ) Der Wohnungsunterstützungszuschuss ist dem geistlichen Amtsträger bzw. der Amtsträgerin von jenen Stellen zwölfmal pro Jahr zu leisten, welche diesen Dienstnehmer bzw. diese Dienstnehmerin beschäftigen, und zwar entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquot.
( 8 ) Für geistliche Amtsträger oder geistliche Amtsträgerinnen, die zwei oder mehrere Teilstellen wahrzunehmen haben, ist der Stelle, welche die Dienstwohnung beistellt, von den Trägern der anderen Teilstellen ein dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechender Kostenanteil zu entrichten.
( 9 ) Der geistliche Amtsträger bzw. die Amtsträgerin hat dem Oberkirchenrat A. B. bzw. dem Oberkirchenrat H. B. die für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Dienstwohnung erforderlichen Angaben vollständig bekannt zu geben.
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§ 2

( 1 ) Falls während einer Dienstfreistellung bzw. Karenzierung eine Dienstwohnung genutzt wird, sind die Kosten der Dienstwohnung weiterhin von jener Stelle zu tragen, welche die Dienstwohnung beistellt.
( 2 ) Im zweiten Jahr einer ununterbrochenen Dienstfreistellung oder Karenzierung hat der zuständige Oberkirchenrat an die Stelle, welche die Dienstwohnung beistellt, eine Zahlung in der Höhe des Wohnungsunterstützungszuschusses gemäß § 1 Abs. 1 zu leisten.
( 3 ) Ab dem dritten Jahr einer ununterbrochenen Dienstfreistellung oder Karenzierung hat der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin, der Stelle, welche die Dienstwohnung beistellt, einen Betrag in der Höhe des Wohnungsunterstützungszuschusses gemäß § 1 Abs. 1 zu bezahlen.
( 4 ) Abs. 3 gilt nicht im Fall einer aufrechten, oder während der Dienstfreistellung oder Karenzierung erneut eingetretenen Elternkarenz. In diesem Fall hat der zuständige Oberkirchenrat die Zahlung gemäß Abs. 2 weiter bis zum Ende der Elternkarenz zu leisten.
( 5 ) Diese Regelung gilt nicht für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im Wartestand.
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§ 3

( 1 ) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
( 2 ) Die Verordnung des Oberkirchenrates A. und H. B., ABl. Nr. 46/2010 tritt mit diesem Tag außer Kraft.