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Verordnung 2002 zum Wohnungskosten-Unterstützungsfonds-Gesetz
Vom 1. Juli 2002
ABl. Nr. 95/2002, 148/2017, 205/2022
####§ 1
Der Höchstbetrag gemäß § 3 Abs. 3 WohnK.UfG beträgt € 400.
#§ 2
Der Wohnungskostenzuschuss gemäß § 2 Abs. 1 lit. b WohnK.UfG ist in der Höhe des Sachbezugswertes der tatsächlich benützten Wohnung, zuzüglich der zu entrichtenden Betriebskosten gemäß Mietrechtsgesetz zu leisten.
#§ 3
(
1
)
Der Betrag gemäß § 7 Abs. 1 WohnK.UfG beträgt € 10,— pro Tag.
(
2
)
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können davon abweichende Regelungen vom Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. getroffen werden.
#§ 4
(
1
)
Der Aufwand gemäß § 2 ist von der bezugsauszahlenden Stelle der Gemeinde/dem Verband gegenüber auszuweisen.
(
2
)
In der Kirche A. B. ist der Aufwand bei der Endabrechnung der Kirchenbeitragsanteile der Gemeinde/des Verbandes vom Kirchenamt A. B. einzubehalten und dem Fonds gutzubringen.
(
3
)
In der Kirche H. B. ist die Refundierung zwischen der Gemeinde/dem Verband und dem Oberkirchenrat H. B. zu vereinbaren.
#§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.