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Richtlinie für Projektpfarrstellen in der Evangelischen Kirche H.B.
Vom 30. Jänner 2015
ABl. Nr. 28/2015
####§ 1
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1
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Die Richtlinie regelt den Einsatz und die Finanzierung von Projekt-Pfarrstellen, insbesondere die Projektdurchführung einschließlich der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Offenlegung der Verwendung von Spenden und Drittmitteln für das Projekt.
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2
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Das Projekt, für das ein(e) geistliche(r) AmtsträgerIn eingesetzt werden soll, ist mit den erforderlichen Unterlagen der Projektplanung von jener Stelle, die das Projekt verantwortet, d. s. Gemeinden, Gemeindeverbände, Werke der Kirche, dem Oberkirchenrat H. B. zur Genehmigung vorzulegen.
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3
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1 Jedes Projekt ist auf Dauer von max. fünf Jahren begrenzt. 2 Das Projekt läuft automatisch aus, wenn nicht eine Verlängerung des Projektes beantragt und genehmigt wird.
#§ 2
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1
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Weitere Voraussetzungen für die Genehmigung und Durchführung des Projekts sind:
- bei Gemeinden: Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Presbyteriums, mit denen diese sich verpflichten, darauf zu achten, dass Spenden für das Projekt nicht zu Lasten des Kirchenbeitragsaufkommens gehen,
- bei Gemeindeverbänden und Werken der Kirche: Beschlüsse der zuständigen Organe,
- allgemein die Verpflichtung, dass über die Laufzeit des Projekts die zu seiner Finanzierung erforderlichen Beträge aus zweckbestimmten Gaben, Spenden, anderen Einnahmen und Eigenmitteln aufgebracht werden, sowie
- die Einrichtung eines Kontos und die Sicherstellung gesonderter Buchführung für die Projektabwicklung, die für Spender und die kirchlichen Aufsichtsorgane jederzeit überprüfbar zu führen ist.
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2
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Dienstgeber ist die Evangelische Kirche H. B.
#§ 3
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1
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Die Anstellung für eine Projektpfarrstelle erfolgt in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis, welches der Projektdauer entspricht.
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2
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Zugelassen zur Anstellung sind nur geistliche AmtsträgerInnen, welche
- in ein provisorisches Dienstverhältnis eintreten,
- sich in einem provisorischen Dienstverhältnis befinden,
- sich in einem definitiven Dienstverhältnis befinden, dessen Beendigung innerhalb der Projektdauer auf Grund von Pensionierung abzusehen ist,
- sich in einem definitiven Dienstverhältnis in der Evangelischen Kirche A. B. befinden und in diesem verbleiben und für die Dauer der Beschäftigung in der Projektpfarrstelle der Evangelischen Kirche H. B. überlassen werden.
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3
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Eine mögliche vorzeitige Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses ist wegen einem möglichen vorzeitigen Ende des Projekts vorzusehen.
#§ 4
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1
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Die Gehaltskosten gemäß § 2 werden zunächst von der Evangelischen Kirche H. B. bereitgestellt.
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2
)
1 Die für das Projekt verantwortliche Stelle ersetzt der Evangelischen Kirche H. B. die Mittel für die Gehalts- und Gehaltsnebenkosten. 2 Die Evangelische Kirche H. B. leistet die Zahlung des Gehalts einschließlich der eventuell anfallenden Rückstellungen für Pension und Abfertigung.
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3
)
Sind in einem Jahr höhere projektgewidmete Mittel eingegangen als benötigt werden, so sind diese bei der für das Projekt verantwortlichen Stelle eingerichteten Projektfonds zuzuführen.
#§ 5
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1
)
Die für das Projekt verantwortliche Stelle ist verpflichtet, die Gehalts- und Gehaltsnebenkosten einschließlich eventueller Rückstellungen für Pension und Abfertigung an den Evangelischen Oberkirchenrat H. B. monatlich zu überweisen.
#§ 6
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1
)
Sofern die für das Projekt verantwortliche Stelle ihre Ersatzleistung gemäß § 4 Abs. 2 nicht aufbringt, oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, ist das Projekt zu beenden und das Dienstverhältnis mit dem (der) geistlichen AmtsträgerIn vorzeitig aufzulösen.
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2
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Bei einem Wechsel in der Besetzung der Pfarrstelle ist über die Fortsetzung oder die Beendigung des Projekts zwischen der für das Projekt verantwortlichen Stelle und dem Oberkirchenrat H. B. zu entscheiden.
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3
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Die Beendigung des Projekts wird durch den Oberkirchenrat H. B. festgestellt.
#§ 7
Der Oberkirchenrat H. B. erlässt allenfalls erforderlich weitere Ausführungsbestimmungen.
#§ 8
Diese Richtlinie tritt am Tage der Verlautbarung im Amtsblatt in Kraft.