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Richtlinie für Projekt-Pfarrstellen

Vom 23. Dezember 2008

ABl. Nr. 234/2008

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§ 1

( 1 ) Die Richtlinie regelt den Einsatz und die Sonderfinanzierung von Projekt-Pfarrstellen, insbesondere die Projektdurchführung einschließlich der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Offenlegung der Verwendung von Spenden und Drittmitteln für das Projekt.
( 2 ) Das Projekt, für das ein(e) geistliche(r) AmtsträgerIn eingesetzt werden soll, ist mit den erforderlichen Unterlagen der Projektplanung von jener Stelle, die das Projekt verantwortet, d. s. Gemeinden, Gemeindeverbände, Superintendenzen und Werke der Kirche, dem Oberkirchenrat A. B. zur Genehmigung vorzulegen.
( 3 ) Jedes Projekt ist auf die Dauer von max. fünf Jahren begrenzt; das Projekt läuft automatisch aus, wenn nicht eine Verlängerung des Projektes beantragt und genehmigt wird.
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§ 2

( 1 ) Weitere Voraussetzungen für die Genehmigung und Durchführung des Projektes sind
  1. bei Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden: Beschlüsse der zuständigen Organe, mit denen diese sich verpflichten darauf zu achten, dass Spenden für das Projekt nicht zu Lasten des Kirchenbeitragsaufkommens oder von Pflichtkollekten gehen,
  2. allgemein die Verpflichtung, dass über die Laufzeit des Projektes die zu seiner Finanzierung erforderlichen Beträge aus zweckbestimmten Gaben, Spenden, anderen Einnahmen und Eigenmitteln aufgebracht werden sowie
  3. die Einrichtung eines Kontos und die Sicherstellung gesonderter Buchführung für die Projektabwicklung, die für Spender und die kirchlichen Aufsichtsorgane jederzeit überprüfbar zu führen ist.
( 2 ) Dienstgeber ist die Evangelische Kirche A. B.
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§ 3

( 1 ) Die Gehaltskosten gemäß § 2 werden zunächst von der Evangelischen Kirche A. B. bereitgestellt.
( 2 ) Die für das Projekt verantwortliche Stelle ersetzt der Evangelischen Kirche A. B. die Mittel für die Gehalts- und Gehaltsnebenkosten durch Einnahmen aus zweckbestimmten Gaben, Spenden oder durch Verträge mit Dritten. Die Evangelische Kirche A. B. leistet die Zahlung des Gehalts einschließlich der Rückstellung für Pension und Abfertigung; die Erstattung richtet sich nach § 5.
( 3 ) Sind in einem Jahr höhere Spendenbeträge oder Drittmittel eingegangen, als für den Zweck nach § 2 Abs. 1 benötigt werden, so ist der Überschuss einem bei der für das Projekt verantwortlichen Stelle eingerichteten Projektfonds zuzuführen.
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§ 4

( 1 ) Zur Sammlung von Gaben und Spenden bzw. die Verwaltung der für die Gehaltskosten der Projekt-Pfarrstelle eingehenden Mittel ist die für das Projekt verantwortliche Stelle berechtigt und verpflichtet, ein eigenes Konto mit der Bezeichnung „Sonderfinanzierung Projekt-Pfarrstelle“ mit der näheren Bezeichnung des Projekts einzurichten.
( 2 ) Die für das Projekt verantwortliche Stelle ist berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen.
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§ 5

Die für das Projekt verantwortliche Stelle ist verpflichtet, die Gehalts- und Gehaltsnebenkosten einschließlich der Rückstellung für Pension und Abfertigung an das Evangelische Kirchenamt A. B. zu den im Projekt vereinbarten Terminen abzuführen.
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§ 6

( 1 ) Sofern die für das Projekt verantwortliche Stelle ihre Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 2 für den Projektzeitraum nicht aufgebracht hat oder aufbringt, oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, ist das Projekt zu beenden.
( 2 ) Bei einem Wechsel in der Besetzung der Pfarrstelle ist über die Fortsetzung oder Beendigung des Projektes im Einvernehmen zwischen der für das Projekt verantwortlichen Stelle und dem Oberkirchenrat A. B. zu entscheiden.
( 3 ) Die Beendigung des Projektes wird durch den Oberkirchenrat A. B. festgestellt.
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§ 7

Der Oberkirchenrat A. B. erlässt allenfalls erforderliche weitere Ausführungsbestimmungen.
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§ 8

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Verlautbarung im Amtsblatt in Kraft; damit verliert die Ordnung für Projekt-Pfarrstellen (ABl. 233/1999) ihre Gültigkeit.