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Verordnung über die Ausschreibung von Pfarrstellen
Vom 17. Juli 2001
ABl. Nr. 106/2001, 169/2004, 43/2006, 209/2012, 109/2024
####§ 1
Freie bzw. frei werdende Pfarrstellen werden in den für die Monate März bis Mai ausgegebenen Stücken des Amtsblatts ausgeschrieben, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die einen anderen Ausschreibungstermin unumgänglich machen.
#§ 2
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Ausschreibungen erfolgen auf Antrag des dafür zuständigen Vertretungskörpers oder von Amts wegen.
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In seinem Antrag hat der zuständige Vertretungskörper auch festzustellen, ob er damit einverstanden wäre, dass zwei geistliche AmtsträgerInnen sich die Stelle teilen und welche Regelungen für diesen Fall vorgesehen sind.
#§ 3
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1 Mit dem Antrag auf Ausschreibung sind der vom zuständigen Vertretungskörper beschlossene Entwurf eines Textes der Ausschreibung, ein Protokollauszug über diese Beschlüsse und das Ergebnis der Evaluierung der Pfarrstelle gemäß § 26 Abs. 3 OdgA vorzulegen. 2 Der Beschluss über die Evaluierung darf dabei bei einer Pfarrstelle in der Kirche H.B. nicht älter als drei Jahre sein. 3 In der Kirche A.B. richtet sich die Gültigkeit des Evaluationsergebnisses nach den Bestimmungen der Evaluationsverordnung A.B.
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2
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Der Ausschreibungstext hat geschlechtsneutral zu erfolgen und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Mitgliederzahl der Pfarrgemeinde(n), Datum der Besetzung;
- Orte und Einteilung der Gottesdienste;
- Religionsunterrichtsverpflichtung der Pfarrerin/des Pfarrers;
- Besondere Verpflichtungen über die in Art. 22 Abs. 3 KV genannten hinaus;
- Lage, Größe und Sachbezugswert der Dienstwohnung, gegebenenfalls über Garage/Abstellplatz und Pfarrgarten;
- Namen und Adressen für weitere Informationen.
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3
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Ausschreibungen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
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4
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1 Vor Ausschreibung im Amtsblatt ist vom zuständigen Oberkirchenrat zu prüfen, ob die auszuschreibende Stelle im Dienstpostenplan vorgesehen und finanzierbar ist. 2 Die Ausschreibung von Stellen, bei deren Besetzung der Dienstpostenplan des betreffenden Bereichs überschritten würde, oder die auf Dauer nicht finanzierbar sind, ist unzulässig und nichtig.
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1 Für Ausschreibungen bzw. Hinweise in anderen Medien ist die ausdrückliche Zustimmung der Kirchenleitung erforderlich. 2 Sie sind nur zulässig, wenn die Stelle im Amtsblatt bereits ausgeschrieben, der Ausschreibungstext ungekürzt wiedergegeben ist und auf die Bewerbungsbedingungen hingewiesen wird.