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Verordnung über die Ausschreibung von Pfarrstellen
Vom 17. Juli 2001
ABl. Nr. 106/2001, 169/2004, 43/2006, 209/2012, 109/2024
####§ 1
Freie bzw. frei werdende Pfarrstellen werden in den für die Monate März bis Mai ausgegebenen Stücken des Amtsblatts ausgeschrieben, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die einen anderen Ausschreibungstermin unumgänglich machen.
#§ 2
(1)Ausschreibungen erfolgen auf Antrag des dafür zuständigen Vertretungskörpers oder von Amts wegen.
(2)In seinem Antrag hat der zuständige Vertretungskörper auch festzustellen, ob er damit einverstanden wäre, dass zwei geistliche AmtsträgerInnen sich die Stelle teilen und welche Regelungen für diesen Fall vorgesehen sind.
#§ 3
(1)1Mit dem Antrag auf Ausschreibung sind der vom zuständigen Vertretungskörper beschlossene Entwurf eines Textes der Ausschreibung, ein Protokollauszug über diese Beschlüsse und das Ergebnis der Evaluierung der Pfarrstelle gemäß § 26 Abs. 3 OdgA vorzulegen. 2Der Beschluss über die Evaluierung darf dabei bei einer Pfarrstelle in der Kirche H.B. nicht älter als drei Jahre sein. 3In der Kirche A.B. richtet sich die Gültigkeit des Evaluationsergebnisses nach den Bestimmungen der Evaluationsverordnung A.B.
(2)Der Ausschreibungstext hat geschlechtsneutral zu erfolgen und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Mitgliederzahl der Pfarrgemeinde(n), Datum der Besetzung;
- Orte und Einteilung der Gottesdienste;
- Religionsunterrichtsverpflichtung der Pfarrerin/des Pfarrers;
- Besondere Verpflichtungen über die in Art. 22 Abs. 3 KV genannten hinaus;
- Lage, Größe und Sachbezugswert der Dienstwohnung, gegebenenfalls über Garage/Abstellplatz und Pfarrgarten;
- Namen und Adressen für weitere Informationen.
(3)Ausschreibungen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
(4)1Vor Ausschreibung im Amtsblatt ist vom zuständigen Oberkirchenrat zu prüfen, ob die auszuschreibende Stelle im Dienstpostenplan vorgesehen und finanzierbar ist. 2Die Ausschreibung von Stellen, bei deren Besetzung der Dienstpostenplan des betreffenden Bereichs überschritten würde, oder die auf Dauer nicht finanzierbar sind, ist unzulässig und nichtig.
(5)1Für Ausschreibungen bzw. Hinweise in anderen Medien ist die ausdrückliche Zustimmung der Kirchenleitung erforderlich. 2Sie sind nur zulässig, wenn die Stelle im Amtsblatt bereits ausgeschrieben, der Ausschreibungstext ungekürzt wiedergegeben ist und auf die Bewerbungsbedingungen hingewiesen wird.