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Verordnung über die Ausschreibung von Pfarrstellen

Vom 17. Juli 2001

ABl. Nr. 106/2001, 169/2004, 43/2006, 209/2012

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§ 1

Freie bzw. frei werdende Pfarrstellen werden in den für die Monate März bis Mai ausgegebenen Stücken des Amtsblatts ausgeschrieben, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die einen anderen Ausschreibungstermin unumgänglich machen.
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§ 2

( 1 ) Ausschreibungen erfolgen auf Antrag des dafür zuständigen Vertretungskörpers oder von Amts wegen.
( 2 ) In seinem Antrag hat der zuständige Vertretungskörper auch festzustellen, ob er damit einverstanden wäre, dass zwei geistliche AmtsträgerInnen sich die Stelle teilen und welche Regelungen für diesen Fall vorgesehen sind.
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§ 3

( 1 ) Mit dem Antrag auf Ausschreibung sind der vom zuständigen Vertretungskörper beschlossene Entwurf eines Textes der Ausschreibung, ein Protokollauszug über diese Beschlüsse und das Ergebnis der Evaluierung der Pfarrstelle gemäß § 23 Abs. 1 OdgA vorzulegen. Der Beschluss über die Evaluierung darf dabei nicht älter als drei Jahre sein.
( 2 ) Der Ausschreibungstext hat geschlechtsneutral zu erfolgen und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
  1. Name und Mitgliederzahl der Pfarrgemeinde(n), Datum der Besetzung;
  2. Orte und Einteilung der Gottesdienste;
  3. Religionsunterrichtsverpflichtung der Pfarrerin/des Pfarrers;
  4. Besondere Verpflichtungen über die in Art. 22 Abs. 3 KV genannten hinaus;
  5. Lage, Größe und Sachbezugswert der Dienstwohnung, gegebenenfalls über Garage/Abstellplatz und Pfarrgarten;
  6. Namen und Adressen für weitere Informationen.
( 3 ) Ausschreibungen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
( 4 ) Vor Ausschreibung im Amtsblatt ist vom zuständigen Oberkirchenrat zu prüfen, ob die auszuschreibende Stelle im Dienstpostenplan vorgesehen und finanzierbar ist. Die Ausschreibung von Stellen, bei deren Besetzung der Dienstpostenplan des betreffenden Bereichs überschritten würde, oder die auf Dauer nicht finanzierbar sind, ist unzulässig und nichtig.
( 5 ) Für Ausschreibungen bzw. Hinweise in anderen Medien ist die ausdrückliche Zustimmung der Kirchenleitung erforderlich. Sie sind nur zulässig, wenn die Stelle im Amtsblatt bereits ausgeschrieben, der Ausschreibungstext ungekürzt wiedergegeben ist und auf die Bewerbungsbedingungen hingewiesen wird.
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§ 4

Wird dem Antrag auf Ausschreibung nicht stattgegeben, ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung an den Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. zulässig.