.
Richtlinien zur Krankenstands-, Unfall- und Urlaubsmeldung geistlicher Amtsträger und den damit zusammenhängenden Vertretungsregelungen
Vom 8. Dezember 2003
ABl. Nr. 248/2003, 54/2006
#I. Krankenstandsmeldung/-vertretung
###- 1 Gemäß § 58 Abs. 4 OdgA hat der/die geistliche AmtsträgerIn eine durch Krankheit verursachte vorübergehende Dienstunfähigkeit sofort der Superintendentur und direkt dem Kirchenamt A. B. bzw. der Kirchenkanzlei H. B. sowie dem/der zuständigen KuratorIn anzuzeigen. 2 Im Falle der Erteilung von Religionsunterricht hat diese/r auch die Schulleitungen zu informieren; das Schulamt wird von der Superintendentur verständigt.
- Gleichzeitig mit der Krankenstandsmeldung hat der/die geistliche AmtsträgerIn dem/der zuständigen SuperintendentIn sowie dem/der KuratorIn einen etwaigen Vertreter bekannt zu geben.
- Ist es dem/der geistlichen AmtsträgerIn aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, einen Vertreter namhaft zu machen, so kommt § 55 Abs. 3 OdgA zur Anwendung, wonach bei Erkrankung oder Tod eines geistlichen Amtsträgers sowie bei längerer Abwesenheit aus amtlicher Veranlassung der/die SuperintendentIn bzw. der Landessuperintendent im Einvernehmen mit dem Presbyterium für die Vertretung zu sorgen hat.
II. Unfallmeldung/-vertretung
###- 1 Gemäß § 58 Abs. 5 OdgA sind Unfälle, die geistliche Amtsträger erleiden, sofort nach Kenntnis von dem/der KuratorIn bzw. von der Superintendentur dem Kirchenamt A. B. bzw. der Kirchenkanzlei H. B. zu melden. 2 Da diese Bestimmung davon ausgeht, dass eine Meldung durch den/die verunfallte/n geistlichen AmtsträgerIn oft nicht möglich ist, hat der/die KuratorIn bzw. die Superintendentur die Meldung an das jeweilige Kirchenamt vorzunehmen.3 Grundsätzlich ist jedoch der/die geistliche AmtsträgerIn verpflichtet, sowohl die Superintendentur als auch das zuständige Kirchenamt von einem Unfall zu informieren.4 Aus arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist dabei zu beachten, ob es sich um einen Freizeit- oder Arbeitsunfall handelt und das Kirchenamt entsprechend zu informieren. 5 Da sich die Abgrenzung Arbeitsunfall/Freizeitunfall aus rechtlicher Sicht oft schwierig gestaltet, sollte diesbezüglich gegebenenfalls mit dem juristischen Kirchenrat Rücksprache gehalten werden.
- Gleichzeitig mit der Unfallmeldung hat der/die geistliche AmtsträgerIn dem/der zuständigen SuperintendentIn sowie dem/der KuratorIn eine etwaige Vertretung bekannt zu geben.
- Ist es dem/der geistlichen AmtsträgerIn aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, einen Vertreter namhaft zu machen, so kommt § 55 Abs. 3 OdgA zur Anwendung, wonach bei Erkrankung oder Tod, dies gilt auch für Unfälle, eines geistlichen Amtsträgers sowie bei längerer Abwesenheit aus amtlicher Veranlassung der/die SuperintendentIn bzw. der Landessuperintendent im Einvernehmen mit dem Presbyterium für die Vertretung zu sorgen hat.
III. Urlaubsmeldung-/vertretung
###- 1 Gemäß § 55 Abs. 3 OdgA haben geistliche Amtsträger für ihre Vertretung während des Urlaubes selbst Veranlassung zu treffen, soweit ihre Vertretung nicht durch die Kirchenverfassung geregelt ist. 2 Da gemäß § 55 Abs. 1 OdgA bereits im Urlaubsansuchen der Name des Vertreters anzugeben ist, hat der/die geistliche AmtsträgerIn rechtzeitig vor der Urlaubsplanung seine/ihre Vertretung zu regeln. 3 Auf Grund der angespannten Personalsituation in einigen Diözesen und Pfarrgemeinden ist es dem/der geistlichen AmtsträgerIn vielfach nicht möglich, eine geeignete Vertretung zu finden.4 Dies führt jedoch unter Berücksichtigung des § 55 Abs. 3, zweiter Satz, OdgA, wonach der/die zuständige SuperintendentIn bzw. der Landessuperintendent die Vertretung zu regeln hat, dazu, dass diese selbstständig die Urlaubsvertretung der geistlichen Amtsträger zu organisieren haben.
- Zur Vereinfachung der Regelung der Urlaubsvertretung ist daher folgende Vorgangsweise zu beachten:
- Vor Einbringung eines Urlaubsansuchens bei der übergeordneten kirchlichen Stelle hat sich der/die geistliche AmtsträgerIn um eine geeignete Urlaubsvertretung zu bemühen.
- Ist es dem/der geistlichen AmtsträgerIn nicht möglich, einen geeigneten Vertreter namhaft zu machen, so hat er/sie mit dem/der zuständigen SuperintendentIn bzw. dem Landessuperintendenten Rücksprache zu halten und gemeinsam mit diesem/dieser eine Vertretungslösung zu erarbeiten.
- Erst nach Bekanntgabe der tatsächlichen Urlaubsvertretung kann das Urlaubsansuchen dem/der zuständigen SuperintendentIn bzw. dem Landessuperintendenten vorgelegt und von diesem/dieser genehmigt werden.