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| Kirchengericht: | Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 08.01.2026 |
| Aktenzeichen: | R3/2025 |
| Rechtsgrundlage: | §39 Abs. 1 Z 2 KV, § 24 Abs. 2 WahlO |
| Vorinstanzen: | keine |
| Schlagworte: | Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Abweisung der Wahlanfechtung |
Leitsatz:
- Art. 39 Abs. 1 Z 2 KV legt fest, dass die Wahl der Presbyter und der Presbyterinnen zum Wirkungskreis der Gemeindevertretung gehört.
- Wahlprotokolle mit den Daten der gewählten Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen sind durch das Presbyterium zu bestätigen und, sofern keine Wahlanfechtung erfolgt ist, in Abschrift den zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin bzw. dem Oberkirchenrat vorzulegen (§ 24 Abs. 2 WahlO)
Az: R3/2025 | |
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten RA Dr. Klaus Dörnhöfer, der rechtskundigen Mitglieder MR Mag. Dr. Manfred Kohlbach und Botschafter i.R. Univ.-Prof. Dr. Helmut Tichy sowie der zum geistigen Amt befähigten Mitglieder Seniorin i.R. Mag. Lydia Burchhardt und Rektorin i.R. Mag. Johanna Uljas-Lutz im Beisein von Sandra Rumpf als Schriftführerin über die Anfechtung der am 27. Juni 2025 durchgeführten Wahl zum Presbyterium der XXXXX den | |
Beschluss | |
gefasst: | |
Die Wahlanfechtung wird als unbegründet abgewiesen. . |
B e g r ü n d u n g :
Am 25. Mai 2025 und 01. Juni 2025 fand in der XXXXX die Wahl der Gemeindevertretung statt. Diese Wahl wurde mit Eingabe vom 10. Juni 2025 angefochten. Obwohl fristgerecht eine Wahlanfechtung erfolgte, konstituierte sich die Gemeindevertretung und wählte am 27. Juni 2025 das Presbyterium.
#I.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 (eingelangt am 29. Juni 2025) hat XXXXX die Wahl zum Presbyterium vom 27. Juni 2025 angefochten.
In der Wahlanfechtung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz der fristgerechten Wahlanfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung die gewählten Gemeindevertreter – ohne das Ergebnis dieser Wahlanfechtung abzuwarten – am 27. Juni 2025 die Wahl des Presbyteriums durchführten. Darüber hinaus wird in der Eingabe darauf hingewiesen, dass der Wahlanfechtung zur Wahl der Gemeindevertretung eine aufschiebende Wirkung zuzubilligen ist.
#II.
Mit Schreiben des Revisionssenates vom 03. September 2025, gerichtet an die Gemeindevertretung der XXXXX, wurde die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 hat die Kuratorin für das Presbyterium der XXXXX darauf hingewiesen, dass der gesamte Prozess der Gemeindevertretungswahl am 25. Mai 2025 sowie am 01. Juni 2025 vom damaligen Verwaltungsausschuss unter der Leitung von XXXXX vorbereitet und durchgeführt wurde.
#III.
Vorauszuschicken ist, dass Anfechtungen gemäß Art. 119 Abs. 3 KV iVm § 43 Abs. 3 KVO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall auf Antrag des Beschwerdeführers zuerkannt werden, wenn ihm ohne diese aufschiebende Wirkung bei denkmöglicher Stattgebung der Beschwerde ein nicht wieder gut zu machender oder unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Der Revisionssenat hat mit Schreiben vom 22. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass dieser Wahlanfechtung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die Wahlanfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung vom 25. Mai 2025 und 01. Juni 2025 wurde mit Beschluss des Revisionssenates vom 08. Jänner 2026 als unbegründet abgewiesen.
#IV.
Der Revisionssenat hat rechtlich erwogen:
- Der Revisionssenat ist zuständig (Art. 119 Abs. 3 KV; § 7 Abs. 1 WahlO).
- Die Wahlanfechtung ist rechtzeitig (§ 43 Abs. 2 Kirchliche Verfahrensordnung – KVO), der Antragsteller ist anfechtungsberechtigt.
- Die Wahlanfechtung ist nicht berechtigt.
a) Rechtsgrundlagen
Art. 39 Abs. 1 Z 2 KV lautet:
Zum Wirkungskreis der Gemeindevertretung gehören insbesondere die Wahl der Presbyter und der Presbyterinnen, der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen.
§ 43 Abs. 3 KVO lautet:
Beschwerden und Anfechtungen gemäß Artikel 119 Abs .1 Z 6 und Abs. 3 KV sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist haben keine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall auf Antrag des Beschwerdeführers zuerkannt werden, wenn ihm ohne diese aufschiebende Wirkung bei denkmöglicher Stattgebung der Beschwerde ein nicht wieder gut zu machender oder unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
#b) Schlussfolgerungen
Da auszuschließen war, dass dem XXXXX durch die angefochtene Wahl des Presbyteriums ein nicht wieder gut zu machender oder unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, war jedenfalls der Wahlanfechtung keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da die Wahlanfechtung der am 25. Mai 2025 und 01. Juni 2025 stattgefundenen Wahl der Gemeindevertretung der XXXXX abgewiesen wurde, erweist sich die hier vorliegende Anfechtung der Wahl des Presbyteriums als nicht berechtigt.
Aus diesen Gründen war die Wahlanfechtung abzuweisen.
#Wien, am 8. Jänner 2026
RA Dr. Klaus Dörnhöfer e.h.
Präsident des Revisionssenats