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| Kirchengericht: | Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 08.01.2026 |
| Aktenzeichen: | R2/2025 |
| Rechtsgrundlage: | § 1 Abs. 1 WahlO |
| Vorinstanzen: | keine |
| Schlagworte: | Anfechtung einer Wahl (Art. 119 Abs. 3 KV), Abweisung der Wahlanfechtung, Wahlumtriebe, Zusammenschluss wahlwerbender Personen zu einer Gruppe |
Leitsatz:
§ 1 Abs. 1 WahlO legt fest, dass alle Wahlen in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln ohne Unterfertigung und sonstige Kennzeichnung zu erfolgen haben.
Bei der Wahl in die Gemeindevertretung gibt es keine „Vorauswahl“.
Hinsichtlich des Vertrauens- oder Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Gemeindevertretungsmitgliedern gibt es keine Beschränkungen.
###Az: R2/2025 | |
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten RA Dr. Klaus Dörnhöfer, der rechtskundigen Mitglieder MR Mag. Dr. Manfred Kohlbach und Botschafter i.R. Univ.-Prof. Dr. Helmut Tichy sowie der zum geistigen Amt befähigten Mitglieder Seniorin i.R. Mag. Lydia Burchhardt und Rektorin i.R. Mag. Johanna Uljas-Lutz im Beisein von Sandra Rumpf als Schriftführerin über die Anfechtung der am 25. Mai 2025 und 01. Juni 2025 durchgeführten Wahl zur Gemeindevertretung der XXXXX den | |
Beschluss | |
gefasst: | |
Die Wahlanfechtung wird als unbegründet abgewiesen. . |
B e g r ü n d u n g :
Am 25. Mai 2025 und 01. Juni 2025 fand in der XXXXX die Wahl der Gemeindevertretung statt.
#I.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (eingelangt am 10. Juni 2025) hat XXXXX die Wahl zur Gemeindevertretung vom 25. Mai 2025 und 01. Juni 2025 bemängelt und über schriftliche Nachfrage des RA Dr. Klaus Dörnhöfer vom 11. Juni 2025 mit Eingabe vom 12. Juni 2025 konkretisiert, dass die Eingabe als Wahlanfechtung im Sinne der geltenden Regelungen zu verstehen ist.
In der Anfechtung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Verwaltungsausschuss ein Wahlvorschlag mit 30 Kandidatinnen und Kandidaten erstellt wurde. In einem zweiten Schritt wären weitere 10 Personen durch Gemeindemitglieder ordnungsgemäß nominiert und in die Liste aufgenommen worden.
Diese erweiterte Liste wurde den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern formal korrekt und fristgerecht vorgelegt. Allerdings beschränkten sich die Informationen auf Name, Geburtsdatum und ein Foto der Kandidierenden. Beweggründe oder kirchliches Engagement wurden nicht transparent gemacht, es gab auch keine Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung oder zu öffentlichen Gesprächen. In der Eingabe wurde auch darauf hingewiesen, dass sich beim ursprünglichen Wahlvorschlag auch ein Ehepartner eines Mitglieds des Verwaltungsausschusses sowie dessen Bruder befand. Darüber hinaus hätte die Liste nahezu ausschließlich aus engen Vertrauten, darunter fünf Ehepartner, bestanden. So entstand der Eindruck einer geschlossenen Vorauswahl innerhalb eines begrenzten Personenkreises. Gleichzeitig fehlten Angehörige bestimmter Kreise vollständig (beispielsweise Mitglieder des früheren Presbyteriums, Mitglieder der Generation 60+ sowie Personen mit bedeutenden, dienenden Aufgaben innerhalb der Gemeinde).
Darüber hinaus wurde mehrfach behauptet, dass die Auswahl der (letztlich gewählten) Kandidaten auf Empfehlung des Oberkirchenrates erfolgt wäre.
#II.
Eine Stellungnahme des Presbyteriums der XXXXX wurde nicht eingeholt.
#III.
Aus dem Vorbringen in der Wahlanfechtung geht hervor, dass alle wahlwerbenden Personen in die Liste zur Wahl aufgenommen wurden und alle wahlwerbenden Personen in gleicher Weise (beschränkt auf Name, Geburtsdatum und ein Foto) den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern bekannt gemacht wurden. Einzelne Personen, die später in die Gemeindevertretung gewählt wurden, sind miteinander vertraut oder verwandt. Der Revisionssenat geht von dem in der Anfechtung geschilderten Sachverhalt aus, weshalb auch keine Stellungnahme des Presbyteriums eingeholt wurde.
#IV.
Der Revisionssenat hat rechtlich erwogen:
- Der Revisionssenat ist zuständig (Art. 119 Abs. 3 KV; § 7 Abs. 1 WahlO).
- Die Wahlanfechtung ist rechtzeitig (§ 43 Abs. 2 Kirchliche Verfahrensordnung – KVO), der Antragsteller ist anfechtungsberechtigt.
- Die Wahlanfechtung ist nicht berechtigt.
a) Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 1 WahlO lautet:
Die Anfechtung einer Wahl kann erfolgen, wenn diese von einem unzuständigen Wahlkörper vorgenommen wurde, wenn Wahlbestechungen oder Wahlumtriebe stattfanden oder wenn sich sonstige grobe Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben.
§ 27 Abs. 1 der WahlO lautet:
Wahlberechtigt sind die in das gemäß § 14 Abs. 1 angelegte Verzeichnis der wahlberechtigten eingetragenen Gemeindemitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
§ 27 Abs. 2 der WahlO lautet:
Die Wahlberechtigten sind vom Wahltermin in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen (§ 21).
#b) Schlussfolgerungen
Dass sich wahlwerbende Personen zu einer Gruppe zusammenschließen oder zur Wahl vorgeschlagen werden, ist weder unüblich noch steht es im Widerspruch zu Bestimmungen der WahlO. Da alle wahlwerbenden Personen mit den gleichen Daten und Merkmalen in der Wahlliste aufschienen und die Wahl selbst unter Einhaltung der Bestimmungen des § 27 WahlO korrekt abgelaufen ist, liegen im gegenständlichen Fall weder Wahlumtriebe noch sonstige grobe Ordnungswidrigkeiten vor, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben.
Beim Vorbringen, dass es angeblich eine Empfehlung des Oberkirchenrates für die Auswahl der 30 Personen gegeben habe, ist festzuhalten, dass hier keinerlei Beweismittel angeboten wurden, weshalb von einer solchen Empfehlung nicht auszugehen ist.
Aus diesen Gründen war die Wahlanfechtung abzuweisen.
#Wien, am 8. Jänner 2026
RA Dr. Klaus Dörnhöfer e.h.
Präsident des Revisionssenats